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2. Januar 2021
Informationspflicht verletzt: BGH spricht Fluggast die Erstattung von Anwaltskosten zu

Hat ein Flug Verspätung, können Fluggäste in vielen Fällen eine Entschädigung verlangen. Ob dazu auch die Erstattung von Rechtanwaltskosten gehört, musste im Folgenden durch die Instanzen gehen und konnte letztlich erst durch den Bundesgerichtshof (BGH) beschieden werden.

Es ging um eine Flugreise einer Familie nach Kuba und zurück. Die Flüge hatten jeweils eine Verspätung von vier bzw. von 25 Stunden. Deshalb ließ der Familienvater von seinem Rechtsanwalt ein Anwaltsschreiben aufsetzen und verlangte darin eine Ausgleichszahlung von über 2.400 EUR. Als die Fluggesellschaft nicht zahlte, wurde geklagt. Gegenstand der Klage waren dabei auch die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten über 335 EUR nebst Zinsen. Und darum ging es unter anderem in dem jetzt noch geführten Rechtsstreit.

Der BGH urteilte nun, dass das Luftverkehrsunternehmen einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen muss, wenn es die ihm (gemäß Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung) obliegende Informationspflicht verletzt hat. Danach hat das Luftverkehrsunternehmen jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis auszuhändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Verordnung dargelegt werden. Die Information des Fluggasts dient dem Zweck, diesen in die Lage zu versetzen, seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Dieser Zweck wird aber nur dann erreicht, wenn die Information so gefasst ist, dass sie den Fluggast in die Lage versetzt, ohne anwaltliche Hilfe beurteilen zu können, ob Ausgleichsansprüche aufgrund der aufgetretenen Annullierung oder Verspätung in Betracht kommen und gegen welchen Schuldner diese geltend zu machen sind. Doof für das Unternehmen, gut für den Kläger: Genau das Aushändigen des besagten Schriftstücks hatte die Fluggesellschaft hier wohl vergessen.

Hinweis: Haben Sie also keine Bedenken, zu einem Rechtsanwalt zu gehen. In aller Regel muss in zivilrechtlichen Streitigkeiten (außer im Arbeitsrecht) bei einem gewonnenen Rechtsstreit der Gegner auch die Kosten des Rechtsanwalts zahlen.

Quelle: BGH, Urt. v. 01.09.2020 – X ZR 97/19

Thema: Sonstiges