Jugendamt erzwingt Schulbesuch: Homeschooling aus religiöser Überzeugung ist nicht erlaubt
Homeschooling war zum Leidwesen vieler Eltern wegen Corona 2020 und 2021 an der Tagesordnung. Wenn das Homeschooling aber nicht staatlich verordnet ist, sondern auf einer Ablehnung des staatlichen Schulsystems beruht, kann das zum Sorgerechtsentzug führen. Über einen solchen Fall musste das Oberlandesgericht Celle (OLG) entscheiden.
Dabei ging es um Eltern von insgesamt sieben Kindern, die einer freikirchlichen Gemeinde angehören. Sie sahen sich aufgrund ihres Glaubens verpflichtet, ihre Kinder von Einflüssen fernzuhalten, die den Geboten Gottes zuwiderlaufen. Die Kinder sollten so beispielsweise nicht mit der Evolutionstheorie, Sexualkunde und Gleichberechtigung von Mann und Frau konfrontiert werden. Vor dem Familiengericht ging es schließlich um die beiden ältesten Kinder im Grundschulalter, die von der Mutter – neben der Betreuung der fünf jüngeren Geschwister – zuhause unterrichtet wurden.
Während das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) keine familiengerichtlichen Maßnahmen ergriffen hatte, da bei den Kindern aktuell noch keine Defizite beim Wissensstand oder den Sozialkompetenzen zu erkennen seien, änderte das OLG auf Beschwerde des Jugendamts hin diese Entscheidung ab. Es übertrug dem Jugendamt das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten als Ergänzungspfleger. Das Jugendamt kann dann anstelle der Eltern die maßgeblichen Entscheidungen im Hinblick auf den Schulbesuch treffen und notfalls auch die Herausgabe der Kinder für den Schulbesuch erzwingen.
Als Begründung führte der Senat aus, dass die Eltern schon das Konzept der von ihnen durchgeführten Beschulung nicht nachvollziehbar beschreiben konnten. Die Mutter verfüge nur über einen erweiterten Realschulabschluss und habe nur wenige Stunden am Tag Zeit für den Unterricht. Die Kinder wären auf diesem Weg später mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, einen staatlich anerkannten Schulabschluss zu erwerben. Zum anderen könnten die Kinder so auch keine sozialen Kompetenzen erwerben, die es ihnen ermöglichten, sich mit andersgläubigen Menschen auseinanderzusetzen, sich in einer Umgebung durchzusetzen und sich zu integrieren, in der die Mehrheit der Menschen nicht entsprechend den Glaubensvorstellungen der Familie leben. Die Kinder wachsen ohne jeden Kontakt mit Gleichaltrigen außerhalb ihrer Gemeinde auf, haben keinen Zugang zu Computern oder zum Fernsehen und können damit auch nicht indirekt am sozialen Leben außerhalb der Gemeinde teilnehmen. Daher sei die Entscheidung zum Schutz der Kinder erforderlich und verhältnismäßig.
Hinweis: Der Erziehungsvorrang der Eltern genießt Grundrechtsschutz, aber das OLG ist der Auffassung, dass den Eltern neben der Schule genug Gelegenheiten bleiben, die Kinder in ihren religiösen Überzeugungen zu erziehen.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 02.06.2021 – 21 UF 205/20