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Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist auf Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr bis zum 17. Lebensjahr zwingend und auf Heranwachsende vom 18. bis einschließlich zum 20. Lebensjahr in bestimmen Fällen anzuwenden. Hier ist der Reifegrad des Heranwachsenden entscheidend, ob das Jugendstrafrecht oder bereits das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.

Im Jugendstrafrecht sind die Vorschriften des Strafgesetzbuches in Bezug auf das Strafmaß nicht anzuwenden. Es gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes, dessen primäres Ziel die Erziehung von Jugendlichen und Heranwachsenden ist. So gibt es einen vielfältigen Maßnahmenkatalog:

Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel sowie als letztes Mittel die Verhängung einer Jugendstrafe.

Als bekannte Maßnahmen sind zu nennen die Erbringung von Arbeitsleistungen, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, die Schadenswiedergutmachung sowie der Jugendarrest. Die Dauer des Jugendarrestes darf höchstens 4 Wochen betragen.

Jugendstrafe wird dann verhängt, wenn wegen der schädlichen Neigung des Jugendlichen oder des Heranwachsenden Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichend sind oder wenn wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist.

Eine gezielte Verteidigung erfordert daher neben der Kenntnis des allgemeinen Straf- und Strafprozessrechts Spezialkenntnisse im Jugendstrafrecht.