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4. November 2021
Keine erbrechtliche Sonderzuständigkeit: Für Gläubigeransprüche sind die allgemeinen Zivilkammern der Landgerichte zuständig

Für erbrechtliche Streitigkeiten besteht die Sonderzuständigkeit spezieller Kammern des jeweiligen Landgerichts (LG). In dem Verfahren, das dem Kammergericht Berlin (KG) vorlag, ging es um einen gerichtsinternen Kompetenzkonflikt mit der schlichten Frage: Mein Fall oder dein Fall? Denn nicht bei jeder Streitigkeit, die auf einem Todesfall basiert, muss es sich automatisch um einen Erbrechtsfall handeln.

Die hier zu klärende Frage war, ob die gesetzliche Sonderzuständigkeit für erbrechtliche Streitigkeiten auch dann bestehe, wenn ein Erbe von einem Gläubiger des Erblassers aufgrund einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird. Dabei ging es im Kern um einen Rückzahlungsanspruch aus einem behaupteten Darlehen. Der damalige Darlehensnehmer war zwischenzeitlich verstorben, und der Darlehensgeber beabsichtigte nunmehr, seine Rückforderungsansprüche gegenüber dem Erben geltend zu machen.

Das KG hat entschieden, dass für eine solche Auseinandersetzung keine Sonderzuständigkeit der speziellen Kammern für erbrechtliche Angelegenheiten gegeben sei. Allein der Umstand, dass es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, rechtfertigt nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten und verfolgten Spezialisierungsgedanken. Somit sind die allgemeinen Zivilkammern des LG als funktional zuständige Spruchkörper (rechtsprechendes Organ des Gerichts) für Fälle wie diesen bestimmt – und nicht dessen auf erbrechtliche Sonderzuständigkeiten spezialisierte Kammern.

Hinweis: Zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Bearbeitung des Rechtsstreits empfiehlt es sich immer, nicht nur die Frage vorab zu klären, welches Gericht örtlich zuständig ist, sondern auch, welcher sogenannte Spruchkörper innerhalb eines Gerichts für die Bearbeitung zuständig ist.

Quelle: KG, Beschl. v. 30.08.2021 – 2 AR 38/21