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11. Dezember 2021
Keine private Ladestation: Bei erhöhter Nachfrage von Ladestationen darf Vermieter auf einheitliche Lösung bestehen

Einer der Knackpunkte, sich trotz überzeugender Argumente derzeit noch gegen ein E-Auto zu entscheiden, ist für viele Autofahrende neben der geringen Akkulaufweite der Fahrzeuge vor allem die geringe Dichte an Auflademöglichkeiten. Wie es sich für einen Wohnungsmieter mit dem Anspruch auf Installation einer solchen Ladesäule verhält, musste im Folgenden das Amtsgericht München (AG) klären.

Es wurde eine Wohnung in einem Komplex mit ca. 200 Einheiten in München samt Tiefgaragenstellplatz angemietet. Die Mieter planten dann, ein Hybridfahrzeug zu kaufen und eine Fachfirma mit der Errichtung einer Ladestation zu beauftragen. Die Einbaukosten sollten etwa 1.700 EUR betragen. Die Ladestation sollte direkt an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler angeschlossen werden. Die Vermieterin machte diesem Plan allerdings einen Strich durch die Rechnung und meinte, dass über jeden Hausanschluss nur fünf bis zehn Ladestationen angeschlossen werden könnten. Dabei hätten aber bereits 27 Mietparteien Interesse an einer Ladestation angemeldet. Die Vermieterin verwies ihre Mieter deshalb an einen städtischen Versorger, der für die Errichtung bei einer Einmalzahlung von 1.500 EUR eine monatliche Nutzungspauschale von 45 EUR und eine nach Fahrzeugtypen gestaffelte monatliche Strompauschale in Rechnung stellen würde. Nur dieser Versorger könne durch technische Maßnahmen – wie Verlegung von Brückenkabeln, die Erstellung eines Trafos, neuer Zuleitungsleitungen und neuer Zähler – eine Versorgung so vieler Ladestationen ohne Überlastung der Hausanschlüsse gewährleisten. Das wollten die Mieter nicht akzeptieren und zogen vor das Gericht.

Nach § 554 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann der Mieter tatsächlich verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch bestehe laut AG allerdings nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden könne. Daher war es mit Blick auf die Interessen der anderen Mietparteien nur gerecht, eine für alle Interessierten gleiche Lösung mit der Errichtung durch die Stadtwerke München zu gewähren, die eine Überlastung des Stromnetzes technisch verhindern können. Es wäre nicht akzeptabel, den Mietern eine private Lösung zu erlauben – und vor allem spätestens nach Ausschöpfen der geringen Kapazität weiteren Interessenten die Lösung aufgrund der Stromproblematik zu versagen. Daher mussten die Interessen der einzelnen Mieter hier zurücktreten.

Hinweis: Mieter können also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ladestation am Mietobjekt haben. Sie müssen jedoch auch die Interessen der Vermieter berücksichtigen.

Quelle: AG München, Urt. v. 01.09.2021 – 416 C 6002/21