Kindesunterhalt im Wechselmodell: Formelle Probleme bei der Geltendmachung
Moderne Eltern teilen sich die Kinderbetreuung vor und nach einer Trennung oft gleichmäßig im paritätischen Wechselmodell. Für die Frage, wovon das Kind finanziert wird und welcher Elternteil dem anderen etwas zahlen muss, hinkt das Unterhaltsrecht der Praxis noch hinterher. Im folgenden Fall geht das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) einen neuen Weg, der jedoch auch einige hinderliche Steine vermuten lässt.
Formelle Hürden bestimmen, wer gegen den anderen Unterhalt geltend machen kann. Bisher war einhellige Meinung, dass es keinen sogenannten „Obhutselternteil“ (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch) gibt, so dass keiner für das Kind ein Unterhaltsverfahren führen kann. Entweder übertrugen Familiengerichte daher bislang einem der beiden Elternteile das Recht zur Geltendmachung (in der Regel dem Wenigerverdiener) oder sie setzten hierzu einen Ergänzungspfleger ein, der das Kind in dieser Frage gegen beide Eltern vertritt.
Das OLG sieht zwar auch das allgemein anerkannte Problem, dass einerseirs in einem Verfahren niemand auf beiden Seiten Beteiligter sein kann. Dies sei aber der Fall, wenn in einem Unterhaltsverfahren ein Elternteil auf der einen Seite als Vertreter des Kindes und auf der anderen Seite als sich selbst vertretender Beteiligter stehen würde. Alternativ könne jedoch jeder der beiden Elternteile im eigenen Namen einen Feststellungsantrag gegen das Kind richten, das dann vom anderen Elternteil vertreten werden würde. Damit sei eine Ergänzungspflegschaft unnötig.
Hinweis: Die Entscheidung wirkt zunächst pragmatisch, ist aber nicht praxistauglich, wenn im Vorfeld noch gar nicht feststeht, wer der Mehrverdiener ist, weil erst noch Auskunftsansprüche geltend gemacht werden müssen. Ein Feststellungsantrag ist nicht zulässig, wenn auch ein Leistungsantrag auf Zahlung gestellt werden könnte. Andere Oberlandesgerichte gehen diesen Weg nicht. Es bedarf also einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof oder der durch die Politik längst versprochenen Gesetzesänderung zum Kindesunterhalt im Wechselmodell.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.04.2024 – 5 WF 157/23