„Knöllchen“ reicht nicht: Verwarnung am Scheibenwischer bei Parkverstoß stellt keine Halteranhörung dar
Bei der sogenannten „Scheibenwischerverwarnung“ handelt es sich nicht etwa um eine technische Sonderausstattung des Fahrzeugs, sondern schlicht und ergreifend um den Behördenbegriff für das altbekannte Knöllchen an der Windschutzscheibe. Ob diese Verwarnung wegen eines Parkverstoßes einer Anhörung des Fahrzeughalters gleichzusetzen ist bzw. diese ersetzen kann, musste das Amtsgericht Straubing (AG) bewerten.
An einem Fahrzeug wurde wegen eines Parkverstoßes eine Scheibenwischerverwarnung angebracht. Nachfolgend erging gegen eine Firma als Halterin des Fahrzeugs ein entsprechender Kostenbescheid. Dagegen erhob die Halterin Klage.
Das AG entschied zugunsten der Halterin. Der Kostenbescheid war rechtswidrig, da eine Anhörung bzw. Halterbefragung in angemessener Frist – zu messen am Zweiwochenmaßstab – unterblieben war und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass nicht vorlagen. Die Kostenfolge setze voraus, dass die Ermittlungen des Täters nicht mit angemessenem Aufwand möglich seien. Zu einem angemessenen Aufwand der Täterermittlung gehört auch die rechtzeitige Befragung des Halters. Doch eine Anhörung des Halters war nicht in der Scheibenwischerverwarnung zu sehen. Es war auch nicht ausreichend gewährleistet, dass die Verwarnung zur Kenntnis des Halters gelangte, der schließlich nicht immer die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug habe. Für den Fahrer selbst war wiederum nicht zu überblicken oder einsehbar, wer als Halter des Fahrzeugs zu benachrichtigen sei. Selbst bei Erhalt der Scheibenwischerverwarnung muss der Halter nach Auffassung des AG nicht davon ausgehen, dass die Verwarnung zugleich als Aufforderung zu verstehen sei, den wahren Fahrer zu benennen. Es ist für einen rechtsunkundigen Laien nicht zweifelsfrei zu erkennen, dass zugleich eine Anhörungsmöglichkeit besteht.
Hinweis: In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist die Rechtzeitigkeit der Anhörung am Zweiwochenmaßstab zu messen. Nur bei einer solchen kurzen Zeitspanne ist ein Erinnerungsvermögen des Halters für die Frage, wer am Tattag das Fahrzeug hatte, realistisch. Vorliegend erfolgte die Absendung des Anhörungsbogens erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist. Es waren keine Gründe ersichtlich, dass der Anhörungsbogen nicht innerhalb von zwei Wochen hätte versandt werden können. § 31a StVZO bezöge infolgedessen noch eine Fahrtenbuchauflage an den Halter mit ein, damit Fahrer künftig rechtzeitig ermittelt werden können.
Quelle: AG Straubing, Beschl. v. 23.08.2021 – 9 OWi 441/21