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15. März 2019
Kommunikation unverzichtbar: Ein bloßes Anhalten darf nicht als Vorfahrtsverzicht interpretiert werden

Ob es die Orientierung in unbekannter Gegend, ein Stau oder einfach Freundlichkeit ist: Die meisten Verkehrsteilnehmer haben anderen sicherlich schon einmal ihr Vorfahrtsrecht überlassen. Dass für solche Ausnahmen eine klare Kommunikation der nur bloßen Annahme vorzuziehen ist, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).

Eine 79-jährige Pedelecfahrerin fuhr auf eine unbeschilderte Kreuzung zu. Ein für sie von rechts kommender Lkw stoppte ab, um seinerseits abzuklären, ob für ihn von rechts vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer kommen. Da dies nicht der Fall war, fuhr er an und kollidierte im Kreuzungsbereich mit der Pedelecfahrerin. Sie war ihrerseits der Meinung, nun von dem Lkw-Fahrer, der ja schließlich hielt und statt des von ihr erwarteten Vorfahrtsverzichts wieder anfuhr, Schadensersatz erwarten zu dürfen. Doch da schüttelte das OLG die Köpfe.

Das Gericht entschied, dass der Pedelecfahrerin keine Schadensersatzansprüche zustehen, da sie das Vorfahrtsrecht des Lkw-Fahrers missachtet hatte. Diesem konnte kein Sorgfaltsverstoß nachgewiesen werden; sein Anhalten durfte die Geschädigte nicht als Vorfahrtsverzicht auslegen. Das Anhalten erklärt sich aus der Pflicht des Brummifahrers, sich des ihm gegenüber bevorrechtigten Verkehrs zu vergewissern. Dies hat auch ein hinter der Geschädigten fahrender Autofahrer so gesehen, der deshalb nicht in die Kreuzung eingefahren war. Und zu guter Letzt kam vom OLG ein Klassiker des Verkehrsrechts: Der Beweis des ersten Anscheins sprach außerdem für das Verschulden der wartepflichtigen Pedelecfahrerin.

Hinweis: An einen Vorfahrtsverzicht sind nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen. Nur wenn ein solcher zwischen dem Wartepflichtigen und dem Vorfahrtberechtigten eindeutig und unmissverständlich kommuniziert wird, darf der Wartepflichtige weiterfahren. Die Beweislast liegt insofern bei ihm.
 
 

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 23.11.2018 – 7 U 35/18

Thema: Verkehrsrecht