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Zahnarzthaftungsrecht

Bei der Zahnarzthaftung gilt grundsätzlich das Gleiche, was auch für die Arzthaftung gilt. Aufgrund der Besonderheiten des Fachgebietes sind hier von einem Rechtsanwalt allerdings eine weitreichende Einarbeitung in die Materie und zusätzliche Spezialkenntnisse gefordert.

Die Schwerpunkte der Vorwürfe im Zahnarzthaftungsrecht liegen im Bereich des Aufklärungsmangels sowie bei Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit der Planung und Eingliederung von prothetischem Zahnersatz und Zahnkronen. Es kommt vor, dass dem Zahnarzt die Insertion von Implantaten und/oder der einwandfreie passgenau Sitz des Zahnersatzes nicht optimal gelingt, so dass Entzündungen, Bissfehlstellungen, Okklusionsmängel sowie Druckschmerzen und Kiefergelenksschmerzen auftreten.

Bei der Frage, ob der Patient das geleistete Honorar zurückverlangen kann, ist zunächst zu klären, in welchem Umfang der Zahnarzt von dem Patienten Nachbesserungsversuche verlangen kann. Weiter ist zu überprüfen, unter welchen Voraussetzungen ein Patient den Behandlungsvertrag kündigen und von seinem Zahnarzt das Honorar für die Planung, Herstellung und Anpassung von Zahnersatz zurückverlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen ein Patient im

Falle einer Kündigung des Behandlungsvertrages ein bereits geleistetes Zahnarzthonorar zurückfordern kann, wie folgt konkretisiert:

  • Die Rückzahlung des Honorars kann verlangt werden, wenn der Zahnarzt durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Patienten veranlasst hat
  • Der Haftungsmaßstab richtet sich dabei nach § 628 BGB.
  • Ein Rückforderungsrecht besteht dann, wenn der Patient kein Interesse mehr an den bisherigen zahnärztlichen Leistungen hat; dies ist dann der Fall, wenn der Patient die bisher erbrachten zahnärztliche Leistungen nicht mehr weiter nutzen kann, da der Nachbehandler nicht auf die Leistung des Vorbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung gegenüber einer Neuherstellung Behandlungsaufwand ersparen kann.
  • Schließlich muss die Leistung des Zahnarztes unbrauchbar sein und der Patient darf den Zahnersatz auch nicht mehr nutzen.

Der Zahnarzt hat alle therapeutischen Maßnahmen, wesentliche Patientenvorgänge, Befunde, abzuklärende Fragen, Laborergebnisse, Untersuchungsergebnisse, Ultraschall-/ Röntgenbilder angemessen, sorgfältig und zeitnah zu dokumentieren. Diese Patientenakte wird zur Beurteilung durch den Gutachter herangezogen und soll nachvollziehbar und lückenfrei sein. Unterlässt der Zahnarzt dies und ist der Nachweis einer Fehlbehandlung erschwert oder unmöglich, kann sich die Beweislast zu Gunsten des Patienten umkehren. Der Zahnarzt müsste in diesem Falle beweisen, dass er richtig aufgeklärt hat.