Sachschaden
Nach der Beschädigung Ihres Kraftfahrzeugs können nachfolgende Schadenspositionen geltend gemacht werden:
Reparaturkosten
Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten. Die notwendigen Reparaturkosten können Sie auf zwei verschiedene Arten ermitteln:
Sie lassen Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren. Dann können Sie Ersatz der Ihnen entstandenen Reparaturkosten verlangen. Die zu erstattenden Kosten ergeben sich aus der Reparaturrechnung (hierbei handelt es sich um die sog. konkrete Abrechnung).
Sie können aber auch „fiktiv“ (also auf Gutachtenbasis) abrechnen.
Dies bedeutet, dass Sie den entstandenen Reparaturschaden durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Dann können Sie den sich aus dem Gutachten ergebenden Nettoreparaturkostenbetrag geltend machen.
Sofern Sie auf Gutachtenbasis abrechnen, steht es Ihnen frei, den Wagen beschädigt weiter zu nutzen oder zu einem günstigeren Preis als zu dem durch das Gutachten festgestellten Betrag reparieren zu lassen.
Wiederbeschaffungsaufwand
Unter bestimmten Umständen haben Sie statt der Reparaturkosten lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes des Fahrzeugs. Dies ist dann der Fall, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (also den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall) übersteigen. In diesem Zusammenhang spricht man von einem Totalschaden.
Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall). Die Reparaturkosten (brutto) und der Wiederbeschaffungsaufwand müssen also gegenüber gestellt werden. In bestimmten Fällen, nämlich wenn das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum (6 Monate) weiter genutzt und in einen verkehrssicheren Zustand versetzt wird, wird nur der Wiederbeschaffungswert im Rahmen des Wiederbeschaffungsaufwandes und die Reparaturkosten miteinander verglichen.
In einem Ausnahmefall können Sie jedoch die Reparaturkosten ersetzt verlangen, welche über den Wiederbeschaffungswert hinausgehen. Nach der sogenannten 130 %- Rechtsprechung ersetzt die Versicherung Ihnen die Reparaturkosten, die innerhalb eines Betrages von 30 % über dem
Wiederbeschaffungswert liegen, sofern Sie Ihr Fahrzeug wieder in einen Zustand versetzen wie vor dem Unfall. Voraussetzung hierfür ist, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt und nach den Vorgaben des Gutachtens durchgeführt wird.
Wertminderung
Bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis (also nicht auf Totalschadenbasis) haben Sie Anspruch auf Ersatz der Wertminderung. Durch den Ersatz der Wertminderung soll der Schaden ausgeglichen werden, der Ihnen daraus entsteht, dass Sie im Falle eines Verkaufs Ihres Fahrzeugs auf Nachfrage des Käufers den Unfallschaden offenbaren müssen. Dies wird meist zu einem geringeren Verkaufserlös führen, selbst dann, wenn das Fahrzeug „technisch“ gar nicht minderwertig ist.
Sachverständigenkosten
Die für die Ermittlung des Schadens durch einen Sachverständigen entstehenden Kosten sind ebenfalls zu ersetzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt (die derzeitige Schadensgrenze liegt bei 600,00 € bis 700,00 €).
Überlassen Sie daher die Auswahl des Gutachters niemals der Versicherung. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen.
Mietwagenkosten
Wird Ihr Fahrzeug durch den Unfall derart beschädigt, dass es nicht nutzbar ist, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten und zwar für die Dauer der Reparatur bzw. für die Dauer der Wiederbeschaffung.
Sofern Sie Ersatz der Mietwagenkosten beanspruchen, müssen Sie nachweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert oder ein anderes/neues Fahrzeug angeschafft wurde.
In bestimmten Fällen gibt es Probleme mit der Versicherung bei dem Ausgleich der Mietwagenkosten.
Informieren Sie sich hier frühzeitig bei Ihrem Rechtsanwalt.
Nutzungsausfall statt Mietwagen
Für den Fall, dass ein Geschädigter sein beschädigtes Fahrzeug nicht nutzen kann und auch keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zu, und zwar für die tatsächliche Dauer der Reparatur bzw. für die Dauer der Wiederbeschaffung.
Abschleppkosten
Die aufgrund eines Unfalls entstehenden Abschleppkosten sind ebenfalls zu ersetzen.
Standkosten
Wenn während der Zeit bis zur Reparatur, zum Verkauf oder zur Verschrottung Ihr Fahrzeug auf dem Gelände einer Werkstatt oder eines Abschleppdienstes steht, so gehören auch die dadurch entstehenden Standkosten zum Schaden und sind zu ersetzen.
Sie müssen jedoch hier, wie auch in den übrigen Fällen, Ihre Schadensminderungspflicht beachten.