Konkrete Todeszeitpunkte fehlen: Gesetzliche Vermutung des gleichzeitigen Versterbens eines Ehepaars
Die Frage nach dem Todeszeitpunkt kann gerade bei Eheleuten, die sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, eine wichtige Rolle spielen. Was passiert, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, wann genau ein Erblasser verstorben und wer Erbe nach dem Verstorbenen geworden ist, musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) bewerten.
Ein Mann und seine mit ihm verheiratete Frau waren im Zeitraum von mehreren Tagen verstorben. Zunächst stellte das zuständige Amtsgericht Ermittlungen an, um die konkreten Todeszeitpunkte herauszufinden. Doch auch nach Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens konnte nicht sicher festgestellt werden, auf wann genau der jeweilige Todeszeitpunkt von Mann und Frau zu datieren sei. Daher ergab sich aus der gesetzlichen Vermutung die Annahme, dass beide Eheleute gleichzeitig verstorben seien.
Das OLG hat in dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren entschieden, dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Eheleute, die keine gemeinsamen Kinder haben, gleichzeitig verstorben sind, und verweist hierzu auf eine Regelung aus dem Verschollenheitsgesetz. Die Erblasser wurden daher von ihren jeweiligen gesetzlichen Erben beerbt.
Hinweis: Nach dem Verschollenheitsgesetz besteht eine rechtliche Vermutung, dass mehrere Personen gleichzeitig verstorben sind, wenn nicht bewiesen werden kann, dass eine Person die andere überlebt hat. In einem solchen Fall kann keine der beteiligten Personen die andere beerben.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.09.2024 – 14 W 95/23