Kündigung nach Nierenentfernung: Nichteignung für Übernahme in Beamtenverhältnis muss durch Gutachten belegt werden
Arbeitgeber und – wie in diesem Fall – Dienstherren müssen als Führungskräfte ihren Blick immer ein Stück weit auf die Zukunft richten. Doch ganz so einfach wie in dem Fall eines Bundespolizisten und seines Gesundheitszustands können es sich Dienstherren nicht machen. Daher musste sich das Verwaltungsgericht Berlin (VG) des Mannes annehmen, der entlassen wurde, nachdem ihm eine Niere entnommen werden musste.
Der Bundespolizist absolvierte seit September 2016 den Vorbereitungsdienst, zum Mai 2019 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Während des Vorbereitungsdienstes musste bei ihm aus gesundheitlichen Gründen eine Niere entfernt werden. Der Arbeitgeber hielt den Polizisten daraufhin für dienstunfähig und für den Polizeidienst für gesundheitlich nicht geeignet, jedoch gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Der Polizist wurde daraufhin entlassen. Gegen die Entlassung klagte er im Eilverfahren.
Nach dem VG sei es offen, ob die Entlassung rechtmäßig ist. Der Dienstherr habe den Gesundheitszustand des Polizisten auf jeden Fall nicht ausreichend individuell geprüft. Ob dem Polizisten aktuell oder prognostisch die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fehle, müsse durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Allein die Möglichkeit, dass die verbleibende Niere durch die Polizeitätigkeit geschädigt werden könne, reiche nicht aus. Der Dienstherr müsse eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von zukünftig eintretender Dienstunfähigkeit oder eine erheblich reduzierte Lebensdienstzeit belegen. Auch habe der Dienstherr nicht hinreichend geprüft, ob der Polizist gegebenenfalls im Innendienst tätig werden oder die Laufbahn wechseln könne.
Hinweis: Ohne die genaue Prüfung des Gesundheitszustands und der daraus folgenden Einschränkungen kann ein Beamter auf Probe nicht ohne weiteres entlassen werden.
Quelle: VG Berlin, Urt. v. 27.06.2022 – VG 36 L 220/22