Kündigung Schwerbehinderter: Vorgabe für ein Präventionsverfahren gilt nicht innerhalb der Probezeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein wichtiges Urteil zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen gefällt.
Eine schwerbehinderte Frau war für ein Landeskriminalamt tätig, doch das Arbeitsverhältnis wurde noch während der Probezeit in den ersten sechs Monaten seitens des Arbeitgebers beendet. Gegen die Kündigung ging die Frau zwar nicht an, jedoch verlangte sie einen Entschädigungsanspruch, da sie sich diskriminiert fühlte. Der Arbeitgeber hätte ihrer Ansicht nach das sogenannte Präventionsverfahren nach dem Neunten Sozialgesetzbuch durchführen müssen. Dieses Prozedere schreibt Arbeitgebern vor, bei Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit schwerbehinderten Menschen bestimmte vorbeugende Maßnahmen durchzuführen, um die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses möglichst zu verhindern. Nach dem BAG gilt diese Vorgabe allerdings nicht für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Deshalb verlor die Frau ihre Klage.
Hinweis: Arbeitgeber müssen also innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses kein Präventionsverfahren durchführen, bevor sie schwerbehinderten Arbeitnehmern während der Probezeit kündigen.
Quelle: BAG, Urt. v. 21.04.2016 – 8 AZR 402/14
Thema: Arbeitsrecht