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21. September 2016
Künstliche Befruchtung: Verwitweter hat kein Recht auf die Herausgabe konservierter, befruchteter Eizellen

Bleibt ein Kinderwunsch unerfüllt, besteht unter Umständen die Möglichkeit, sich an eine entsprechende Klinik zu wenden, um eine künstliche Befruchtung durchzuführen. Mitunter werden dort in einem gängigen Prozedere auch Eizellen konserviert. Aber was geschieht eigentlich mit den befruchteten und konservierten Eizellen, wenn einer der potentiellen Elternteile stirbt?

Diese Frage stellte sich in einem nun vom Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) entschiedenen Fall. Ein Ehepaar hatte befruchtete Eizellen in einer Klinik konservieren lassen. Nachdem die Frau verstorben war, verlangte der Mann nun die Herausgabe dieser Eizellen. Doch die Klinik weigerte sich. Sie stellte sich zum einen auf den Standpunkt, dass die Herausgabe vertraglich nicht vereinbart sei: Im „Konservierungsvertrag“ sei nämlich geregelt, dass die Eizellen nur an beide Ehegatten gemeinsam herauszugeben seien. Im Fall des Todes eines der Ehegatten – so sei weiter vereinbart – würden die Eizellen nicht weiter aufbewahrt. Allein diese Vereinbarung genügte dem OLG, um die Klage des Mannes auf Herausgabe der Eizellen abzuweisen. Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass die Herausgabe auch aus einem anderen Grund nicht verlangt werden könne: Nach dem Embryonenschutzgesetz sei es nämlich verboten, eine Eizelle einem anderen Zweck zuzuführen als einer Schwangerschaft bei eben jener Frau, von der die Eizelle stammt. Da im entschiedenen Fall eine andere Frau das Kind hätte austragen müssen, entfiel auch aus diesem Grund die Möglichkeit, die Herausgabe der Eizellen zu verlangen.

Hinweis: Ein Kinderwunsch kann zur Bereitschaft führen, jegliche Möglichkeiten der Medizin zu nutzen, um diesen erfüllt zu bekommen. Wer handeln will, tut gut daran, sich vorher über die rechtlich zulässigen Optionen zu informieren.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.06.2015 – 14 U 165/15
Thema: Familienrecht