Skip to main content
12. Februar 2022
Messgerät Riegl FG 21-P: Messungen mangels Foto- und Rohdatendokumentation nicht verwertbar

Technische Fragen nach Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind oft im Fokus von Gerichtsentscheidungen. Ob Messungen von Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gänzlich ohne Speicherung der Rohmessdaten überhaupt verwertbar sind, musste das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) bewerten.

Einem Autofahrer wurde vorgeworfen, außerhalb geschlossener Ortschaften rund 73 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit gefahren zu sein. Deshalb erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 1.800 EUR, und es wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Bei dem Messgerät Riegl FG 21-P wird die Geschwindigkeit durch die Veränderung der Entfernung zwischen zwei Laserimpulsen ermittelt, die von dem Gerät ausgesandt werden. Die Messergebnisse und sonstigen Herstellervorgaben werden in Kontrollblätter händisch eingetragen, darüber hinaus wird der Messvorgang nicht gespeichert. Der Betroffene legte deshalb gegen den Bußgeldbescheid Einspruch und gegen das erste Urteil Rechtsbeschwerde ein. Hierbei wurde unter anderem gerügt, dass das Messgerät weder die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (VGH) für erforderlich gehaltenen Rohmessdaten noch eine Falldokumentation mit Foto anfertige. Wenn nach der Rechtsprechung des VGH eine Geschwindigkeitsmessung mit Fotodokumentation ohne die Speicherung von Rohmessdaten bereits ein faires Verfahren ausschließe, da der Beschuldigte keine Plausibilisierung des Messwerts vornehmen könne, müsse dies erst recht gelten, wenn nicht einmal ein Messfoto vorhanden ist.

Das OLG hat in der Tat entschieden, dass bei einer Messung, die gar keine Dokumentation speichert und auch kein Messfoto fertigt, eine Verurteilung nicht möglich ist, da ein faires und rechtsstaatliches Verfahren nicht gegeben ist, wenn die Rohmessdaten nicht gespeichert werden.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG ist – soweit ersichtlich – die erste, die sich mit der Frage beschäftigte, ob Messungen mit Geräten ohne Rohmessdatenspeicherung überhaupt verwertbar sind.

Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 02.11.2021 – SsBs 100/2021 (68/21 OWi)