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5. Juni 2019
Mietpreisbremse unwirksam: Formeller Fehler führt nicht zum Schadensersatzanspruch gegen das Land Hessen

Die Mietpreisbremse in Hessen ist unwirksam. Mieter können sich über diese Entscheidung des Landgerichts Frankfurt nicht freuen.


Um hohe Mieten zu verhindern, wurde die Mietpreisbremse in Ballungszentren in Hessen eingeführt. Als ihr Vermieter gegen eben diese Mietpreisbremse verstoßen haben sollte, verlangten Mieter von ihm die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete sowie die Herabsetzung der aktuellen Miete.

Da das LG allerdings bereits in einem Urteil 2018 entschieden hatte, dass die Verordnung zur Mietpreisbremse in Hessen aus formellen Gründen unwirksam sei, konnte der Vermieter gar nicht dagegen verstoßen haben. Stattdessen verlangten die Mieter nun vom Land Hessen Schadensersatz, da der Gesetzgeber die Mietpreisbremse nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe.

Doch auch hier musste das LG die klagenden Mieter enttäuschen: Vom Gesetzgeber erhielten sie keinen Schadensersatz. Der Gesetzgeber hat Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahrgenommen – und nicht einzelnen Personen gegenüber. Somit konnte keine besondere Beziehung zwischen dem Erlass der Verordnung und den Interessen bestimmter Betroffener – hier der Mieter – geschaffen werden.

Hinweis: Mieter können also wegen eines Verschuldens des Gesetzgebers und der damit verbundenen unwirksamen Mietpreisbremse in Hessen keinen Schadensersatz vom Land Hessen verlangen.

Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.03.2019 – 2-04 O 307/18

Thema: Mietrecht