Nach erfolgter Billigkeitsprüfung: (Noch-)Ehemann setzt Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter durch
Dass aus dem trauten Heim schnell ein Zankapfel wird, gehört zu den klassischen Herausforderungen, die eine Trennung mit sich bringt. Ein typisches Problem, das entsteht, sobald zusammenlebende Paare sich trennen, hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) nunmehr gut gelöst.
Ein Ehepaar trennte sich Ende 2018, und der Ehemann verließ die Ehewohnung mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn Anfang 2019. Das Scheidungsverfahren wurde eingeleitet. Die Ehefrau verblieb in der gemeinsam im Jahr 2013 angemieteten Fünfzimmerwohnung, für die der Ehemann auch in der Folgezeit die volle Nettokaltmiete von monatlich 1.850 EUR nebst Betriebskosten von 350 EUR zahlte. Nachdem die Ehefrau die Übernahme des Mietverhältnisses ebenso wie eine Mitwirkung bei der Kündigung durch Abgabe der Kündigungserklärung ablehnte, wandte sich der Ehemann an das AG, um die Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter zu erhalten.
Das AG gab der Klage statt. Im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung ist dem Interesse des getrenntlebenden Ehemannes, keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu werden, vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten der Vorrang einzuräumen. Die Ehefrau konnte sich insbesondere nicht auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen. Danach ist ihr zwar ein angemessener Zeitraum für Um- und Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse zuzubilligen, der im konkreten Fall jedoch mit höchstens einem Jahr zu bemessen und damit verstrichen war.
Hinweis: Es gibt also Mitwirkungspflichten des (Noch-)Ehepartners bei der Kündigung der Wohnung. Stets ist es sinnvoll, miteinander zu sprechen. Geht das nicht mehr, können Anwälte vermitteln.
Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.03.2021 – 477 F 23297/20 RI