Nebenkostenprivileg des Vermieters: BGH bewertetet vermieterseitig vorgegebenen Kabelanschluss als nicht wettbewerbswidrig
In vielen Mietshäusern bietet der Vermieter einen kostenpflichtigen Kabelanschluss an. Das ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen auch nicht vonseiten des Bundesgerichtshofs (BGH) zu beanstanden. Dennoch sollten Vermieter sich dafür rüsten, dass die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) dieses Vorrecht kippt.
Bei einer Vermieterin von mehr als 120.000 Wohnungen waren etwa 108.000 Wohnungen an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen. Darüber konnten Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie Telefon und das Internet genutzt werden. Das Entgelt, das die Vermieterin für das Kabelnetz zahlte, legte sie nach den Mietverträgen als Betriebskosten auf ihre Mieter um. Für die Mieter bestand keine Möglichkeit, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung ihrer Wohnungen mit Kabelfernsehen zu kündigen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah das äußerst kritisch und forderte die Vermieterin zur Unterlassung auf.
Das sah der BGH jedoch anders. In Mietverträgen über Wohnraum darf vereinbart werden, dass Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden sind.
Hinweis: Mieter können derzeit den Anbieter für Fernsehen, Internet und Festnetz nicht frei wählen und müssen die Kosten selbst dann bezahlen, wenn sie den Anschluss gar nicht nutzen wollen. Das wird auch Nebenkostenprivileg des Vermieters genannt. Aber: In Zukunft darf der Vermieter das nicht mehr. Es gibt eine Neufassung des TKG, die bereits am 01.12.2021 in Kraft getreten ist. Die Mieter dürfen somit künftig frei darüber entscheiden, ob sie den vorhandenen Kabelanschluss des Vermieters nutzen möchten. Es gibt in dem neuen Gesetz allerdings eine Übergangsregelung bis zum 30.06.2024: Bis dahin soll das Nebenkostenprivileg weiterhin zulässig sein.
Quelle: BGH, Urt. v. 18.11.2021 – I ZR 106/20