Neuversion noch nicht verfügbar: Vorlage eines veralteten Mietspiegels kann für Mieterhöhungsverlangen formell ordnungsgemäß sein
Mieterhöhungsbegehren müssen Vermieter stets begründen, sonst wird es nichts mit einer Erhöhung ihres Mietzinses. Oft tun Vermieter dies unter Zugrundelegung eines Mietspiegels. Was aber passiert, wenn der vorgelegte Mietspiegel veraltet ist, musste nun das Amtsgericht Hamburg klären.
Eine Vermieterin nahm für ihr Mieterhöhungsbegehren Bezug auf den Hamburger Mietspiegel 2019 und fertigte am 23.04.2021 ein Schreiben mit der Bitte um Zustimmung zur Mieterhöhung mit Wirkung ab dem 01.07.2021. Allerdings gab es am 13.12.2021 einen neuen Hamburger Mietspiegel mit dem maßgeblichen (zurückliegenden) Erhebungsstichtag 01.04.2021. Nun meinte der Mieter, unter anderem deshalb wäre die Mieterhöhung unwirksam. Schließlich klagte die Vermieterin auf Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung – mit Erfolg.
Die Bezugnahme auf die Spannenwerte des Hamburger Mietspiegels 2019 genügte den formellen Anforderungen für eine Mieterhöhung nach § 558a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch. Ein Erhöhungsverlangen kann formell ordnungsgemäß durch Bezugnahme auf einen „veralteten“ Mietspiegel begründet werden – vor allem, wenn der zeitlich nachfolgende neue Mietspiegel zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens noch nicht allgemein verfügbar ist.
Hinweis: Vermieter sollten stets den neuesten Mietspiegel nutzen. Aber nicht immer ist ein Erhöhungsverlangen unwirksam, nur weil der alte Mietspiegel verwendet worden ist. Das zeigt dieser Fall deutlich.
Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 29.04.2022 – 48 C 251/21