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5. Dezember 2022
Nur mit Erbschein: Überprüfung der Wirksamkeit der Erbausschlagung im grundbuchrechtlichen Verfahren

Häufig spielen Immobilien bei der Regelung von Nachlässen eine große Rolle. Daher ist auch das Grundbuchamt grundsätzlich verpflichtet, letztwillige Verfügungen von Todes wegen auszulegen, um so beispielsweise die Stellung eines Erben zu ermitteln. Diese Verpflichtung hat allerdings auch Grenzen, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) in einem kürzlich entschiedenen Fall festgestellt hat.

Die Eheleute hatten sich im Rahmen eines Erbvertrags gegenseitig zu nichtbefreiten Vorerben eingesetzt und darüber hinaus die jeweiligen Abkömmlinge aus erster Ehe zu Nacherben bestimmt. Einer der Nacherben hat die Erbschaft ausgeschlagen und seine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Eine weitere Nacherbin beantragte später die Löschung des Nacherbenvermerks aus dem Grundbuch. Das Grundbuchamt lehnte die Berichtigung jedoch unter anderem mit der Begründung ab, dass nicht klar sei, ob der Nacherbe die Nacherbschaft wirksam habe ausschlagen können. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Nacherbin war nicht erfolgreich.

Das OLG hat klargestellt, dass es im Rahmen des grundbuchrechtlichen Verfahrens nicht möglich ist, die Frage der Wirksamkeit einer Erbschaftsausschlagung zu überprüfen, sobald die Möglichkeit bestehe, dass diese Ausschlagung aufgrund einer vorherigen Annahme der Erbschaft nicht mehr möglich ist. Insofern war es nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt die Nacherbin darauf verwiesen hat, diese Fragen zuvor im Rahmen eines Erbscheinverfahrens zu erklären. Die Nacherbin muss daher zunächst einen Erbschein beantragen. Nach Erteilung des Erbscheins kann dann die Berichtigung des Grundbuchs unter Vorlage der Urkunde erneut beantragt werden.

Hinweis: Im Zweifel empfiehlt es sich, direkt in dem dafür vorgesehenen Verfahren die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen – jedenfalls dann, wenn es nicht nur um die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhalts durch das Gericht geht, sondern darüber hinaus auch noch weitere Tatsachen ermittelt werden müssen.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.08.2022 – 3 W 61/22