Ortsübliche Kosten: Sozialhilfeträger nicht zu Übernahme von Bestattungskosten für Beerdigung im Ausland verpflichtet
Auch mittellos Verstorbenen soll hierzulande eine angemessene Bestattung gewährleistet werden. Was darunter zu verstehen ist – also welche Kosten damit abgedeckt sind oder eben oberhalb dieses Mindestanspruchs liegen -, musste im folgenden Fall das Sächsische Landessozialgericht (LSG) auf Betreiben der Eltern eines Verstorbenen klären.
Die Eltern des im Jahr 2016 verstorbenen Sohns erhielten Leistungen der Grundsicherung im Alter sowie Erwerbsminderungsrenten. Nach dem Tod ihres Sohns beantragten sie die Übernahme von Bestattungskosten beim Träger der Sozialhilfe für eine Beerdigung in Russland. Der Sozialhilfeträger übernahm die Kosten des Bestattungshauses – nicht jedoch die Transportkosten nach Russland und die Kosten der dortigen Beisetzung. Die hiergegen gerichtete Klage der Eltern des Verstorbenen blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Das LSG stellte klar, dass lediglich ein Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten besteht, die unmittelbar der Bestattung dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind. Der Erstattungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger soll dabei lediglich eine angemessene Bestattung gewährleisten. Abgestellt wird hierbei auf die Kosten, die ortsüblicherweise anfallen. Kosten für die Überführung ins Ausland sind nur im Einzelfall als notwendig anerkannt. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die Umstände eine Bestattung nach dem religiösen Bekenntnis des Verstorbenen im Inland nicht ermöglichen. Dies war aus Sicht des LSG im konkreten Fall nicht gegeben, so dass die Eltern des Verstorbenen diese Kosten selbst tragen mussten.
Hinweis: Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind Kosten, die lediglich anlässlich des Todes entstehen, wie etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus etc.
Quelle: Sächsisches LSG, Urt. v. 30.11.2022 – L 8 SO 107/19