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26. Februar 2022
Pandemiebedingte Hochzeitsabsage: Reduziert die Coronaverordnung die Personenanzahl, steht dem Vermieter bei Absage ein Ausgleich zu

Wie so viele Fälle der letzten Jahre, drehte sich auch der folgende Fall vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG) um die Folgen der Coronapandemie. Wie sicherlich einige andere Paare mussten auch hier zwei Heiratswillige ihren großen Tag verschieben. Was passiert, wenn bereits Räumlichkeiten verbindlich angemietet worden waren, lesen Sie hier.

Ein Paar wollte heiraten und hatte bereits vor Beginn der Coronapandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 angemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Personen. Der Mietpreis betrug netto 5.000 EUR. Aufgrund der dann geltenden Coronaverordnung waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Deshalb erklärte das Paar, seine Hochzeit nicht in dem Schloss feiern zu wollen. Der Vermieter verlangte trotzdem die vereinbarte Miete, klagte – und hatte teilweise Erfolg.

Wenn Räume zur Durchführung einer Hochzeitsfeier mit bis zu 120 Personen angemietet werden, die wegen der Coronapandemie mit einer geringeren Personenzahl durchgeführt werden könnte, kommt zwar grundsätzlich ein Kündigungsrecht der Mieter in Betracht. Im Fall der Kündigung ist dem Vermieter jedoch ein Ausgleich zu zahlen. In Ausübung des richterlichen Ermessens (§ 287 ZPO) hielt das OLG unter Berücksichtigung der Anzahlung von 595 EUR die Zahlung eines (weiteren) Betrags von 1.405 EUR – also insgesamt 2.000 EUR – für angemessen. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass laut Vertrag eine Verwaltungskostenpauschale von 850 EUR zu zahlen war. Dem Kläger sei durch die Absage Arbeitsaufwand entstanden, der billigerweise vergütet werden muss.

Hinweis: Jeder Fall ist in diesem Bereich anders zu beurteilen. Sowohl Vermieter als auch Mieter sollten sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat holen.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 02.12.2021 – 2 U 64/21