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17. Dezember 2020
Patchworkfamilie: Was passiert, wenn einer der Schlusserben zuerst verstirbt?

Wenn ein Leben in einer Patchworkfamilie nicht einfach ist, darf man auch davon ausgehen, dass es sich mit Erbschaftssachen hierbei nicht viel anders verhält. Im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) musste es sich jüngst mit der Auslegung eines Erbvertrags auseinandersetzen, in dem die Ehegatten ihre jeweils eigenen Kinder als Schlusserben eingesetzt hatten und bei denen ein Schlusserbe vorverstorben war.

Die Eheleute hatten sich in einem Ehe- und Erbvertrag wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Für den Fall des Todes des überlebenden Ehegatten sollten die jeweiligen Kinder der Eheleute aus erster bzw. zweiter Ehe zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Die Eheleute verfügten zu Lebzeiten, dass Ersatzerben nicht bestimmt werden sollten. Die Tochter der Ehefrau ist dann jedoch ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstorben. Die Erblasserin hatte dann in der Folgezeit mehrere notarielle Testamente errichtet und eine neue Bestimmung eines Alleinerben vorgenommen. Das OLG musste dabei die Frage klären, ob die Erblasserin durch die erbvertragliche Bindungswirkung an einer solchen Verfügung gehindert war.

Das vorinstanzliche Nachlassgericht war zunächst davon ausgegangen, dass es infolge des Wegfalls der Tochter der Erblasserin in Bezug auf deren Erbteil zu einer Anwachsung zugunsten der weiteren Erben gekommen sei. Insoweit unterliege auch dieser angewachsene Erbteil der Bindungswirkung des Erbvertrags. Diese Ansicht teilt das OLG jedoch nicht.

Zwar geht auch das Beschwerdegericht davon aus, dass eine Anwachsung durch den Wegfall der Tochter der Erblasserin zunächst eingetreten ist. Eine solche Anwachsung eines Erbteils fällt aber gerade nicht unter die Bindungswirkung des Erbvertrags. Bei der Auslegung einer solchen Vertragsgestaltung kommt das OLG zu dem Ergebnis, dass diese primär darauf gerichtet ist, dass der eine Ehepartner an seine Verfügung zugunsten der Abkömmlinge des anderen Ehepartners gebunden ist – nicht aber an seine Verfügung zugunsten des eigenen Kindes. Folgerichtig war die Erblasserin nicht daran gehindert, in Bezug auf den ihrer Tochter ursprünglich zugedachten Erbteil eine neue testamentarische Verfügung zu errichten.

Hinweis: Welche Bindungen sich aus Erbverträgen entfalten, ist für Laien nicht einfach zu überblicken. Damit der letzte Wille auch als solcher greift, sollte zur Sicherheit rechtzeitig eine Erbrechtsfachkraft hinzugezogen werden.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 05.11.2020 – 31 Wx 415/17

Thema: Erbrecht