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1. März 2021
Pendler statt Auswanderer: Keine Einziehung des von einem deutschen Gericht erteilten Erbscheins nach Erbfall auf Gran Canaria

Bei Erbfällen mit Auslandsbezug innerhalb der EU spielt der Gesichtspunkt des „gewöhnlichen Aufenthalts“ des Erblassers für die internationale Zuständigkeit eine gewichtige Rolle. So ging es im folgenden Rechtsfall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) im Kern um die Frage, ob für den Erbfall deutsche oder spanische Gerichte zuständig sind und welches nationale Gericht in der Folge örtlich zuständig ist.

Der Erblasser lebte zunächst mit seinem Lebensgefährten bis zum Jahr 2015 in einer Immobilie in Deutschland, die er im Dezember 2015 veräußerte. Gemeinsam bezogen beide eine im Eigentum des Erblassers stehende Immobilie auf Gran Canaria. Der Mann war zudem Eigentümer weiterer Immobilien auf Gran Canaria und finanzierte seinen Lebensunterhalt mit Einnahmen aus deren Vermietung und Verpachtung. Seit Dezember 2015 hielt er sich dann wiederholt in Deutschland auf und wohnte dann in einer von ihm angemieteten Zweizimmerwohnung in Düsseldorf, die mit seinen Möbeln ausgestattet war. Gemeldet war er offiziell unter einer Anschrift einer Familienangehörigen in Duisburg, in deren Keller Geschäftsakten und Fotos des Erblassers lagerten. Er ließ sich in Deutschland ärztlich behandeln und war hier privat krankenversichert. Zudem war er in den Jahren 2016 und 2017 ehrenamtlich für einen Verein in Duisburg tätig. In Spanien hatte der Erblasser wiederum keine Meldeadresse. Das Amtsgericht Duisburg (AG) erteilte nach dem Ableben des Mannes einen Erbschein unter Anwendung des deutschen Erbrechts und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Erblasser im Bezirk des AG seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe.

Hiergegen wendete sich eine weitere Miterbin mit der Begründung, dass zum einen das AG örtlich nicht zuständig gewesen sei, da sich der Erblasser, wenn er in Deutschland gelebt habe, in Düsseldorf wohnte. Darüber hinaus habe der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Gran Canaria gehabt, weshalb spanische Gerichte zuständig seien und spanisches Erbrecht Anwendung finden müsse. Dieser Argumentation folgte das OLG jedoch nicht.

Zunächst war die internationale Zuständigkeit zu klären, die daran anknüpft, ob der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in Spanien hatte. Der Erblasser hatte – anders als ein klassischer Auswanderer – seine Verbindungen nach Deutschland nicht abgebrochen. Allein die Anmietung der Wohnung in Düsseldorf, der Umstand seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein in Duisburg sowie die weiteren Umstände seien nach Ansicht des OLG Zeichen dafür, dass der Erblasser eben nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegt hatte. Das Gericht hatte im Ergebnis keinen durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des erteilten Erbscheins, weshalb die Beschwerde der Miterbin zurückgewiesen wurde.

Hinweis: Steht nach internationalem Recht die Zuständigkeit deutscher Gerichte fest, richtet sich die örtliche Zuständigkeit ebenfalls nach deutschem Recht. Insofern wird auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland – hier unstreitig in Duisburg – abgestellt.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.11.2020 – 3 Wx 138/20

Thema: Erbrecht