Pflichtverstoß gegen den Erbvertrag: Schlusserbe erleidet keinen Schaden, wenn Immobilien ohne Zustimmung durch Vorerben verkauft werden
Erbvertragliche Regelungen schon zu Lebzeiten zu treffen, ist sinnvoll. Doch selbst dann ist nicht ausgeschlossen, dass es im Ernstfall zu Streitigkeiten kommt. Dass selbst innerhalb eines noch so einig scheinenden Familienverbunds über Schadensersatzregelungen bei Verstößen gegen das Ausgemachte nachgedacht werden sollte, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Saarbrücken (LG).
Eine Frau hatte mit ihren Eltern einen Erbvertrag geschlossen, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Erben einsetzen und die Tochter zur Erbin des letztversterbenden Elternteils. Im Gegenzug verzichtete die Tochter auf ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden und die Eltern verpflichteten sich ihrerseits dazu, über die Veräußerung von Immobilien nicht ohne die Zustimmung der Tochter zu entscheiden. Nach dem Tod des Vaters adoptierte die Mutter jedoch ihre Enkelin – die Tochter ihrer Tochter – und verkaufte eine der Immobilien. Dagegen wehrte sich die Tochter und verlangte Schadensersatz aus dem Erbvertrag. Sie trug dabei vor, dass die Adoption ihrer Tochter nur zu dem Zweck erfolgt sei, über deren Pflichtteilsrecht den Wert ihres Erbes zu schmälern, und dass auch der Verkauf der Immobilie ein bewusster und vorsätzlicher Verstoß gegen die Verpflichtung im Erbvertrag darstellt.
Das LG entschied jedoch, dass der Verkauf der Immobilie zwar einen Pflichtverstoß gegen den Erbvertrag darstellt, da er ohne Zustimmung der Tochter erfolgte, dass ihr dadurch aber kein Schaden entstanden ist. Es führte aus, dass die bloße Erbanwärterstellung für sich genommen keinen Vermögenswert hat, denn die Tochter hat als Schlusserbin lediglich die Möglichkeit, später Erbin zu werden, indem sie den letztversterbenden Erblasser überlebt. Somit hat sich durch den Verkauf des Hauses das Vermögen der Tochter nicht verringert – es ist ihr somit auch kein Schaden entstanden.
Hinweis: Das Gericht verwies dabei darauf, dass es den Vertragsparteien freigestanden hätte, in dem Erbvertrag die Höhe des Schadensersatzes zu regeln. Hätten sie dies getan, hätte der Tochter auch ein entsprechender Schadensersatz zugestanden. Denkbar ist es also, in einem solchen Erbvertrag als Vertragsstrafe vorzusehen, dass der Verkaufserlös einer Immobilie, die ohne Zustimmung verkauft wurde, an die Kinder auszuzahlen ist. Ebenso können entsprechende Regelungen für den Fall getroffen werden, dass die Immobilie ohne Zustimmung verschenkt wird. Möglich ist es zudem, eine entsprechende Sicherung im Grundbuch einzutragen. Dies hatte der Notar in diesem Fall auch vorgeschlagen, die Vertragsparteien hatten dies aber „wegen des familiären Verhältnisses und aus Kostengründen nicht gewünscht“.
Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 27.09.2018 – 14 O 35/17