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19. März 2021
Rechtspfleger erliegt Formfehler: In Erbscheinsangelegenheiten muss dringend auf die jeweilige Zuständigkeit geachtet werden

Für die Entscheidung zur Einziehung eines Erbscheins ist beim Nachlassgericht funktionell der Rechtspfleger zuständig. Wie wichtig dabei bundes- und landesrechtliche Sonderregelungen – sogenannte Richtervorbehalte – sind, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) .

Im Streitfall ging es um die Einziehung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der die Kinder der Erblasserin jeweils hälftig als Miterben auswies. Nach Erteilung des Erbscheins wurde von der Tochter ein weiteres Testament vorgelegt, bei dem zwischen den Beteiligten streitig war, ob dieses zeitlich nach dem Testament errichtet wurde, das Grundlage des Erbscheins geworden ist. Das Nachlassgericht hat in Person eines Rechtspflegers den Erbschein durch einen Beschluss eingezogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde zum OLG.

Ohne sich mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung auseinandersetzen zu können, hob das OLG die Entscheidung des Rechtspflegers bereits aus formalen Gründen auf. Aufgrund der besonderen landesrechtlichen Regelung sei für die Entscheidung über die Einziehung von Erbscheinen in Niedersachsen nämlich der Nachlassrichter zuständig. In Fällen, in denen gegen den Erlass einer beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden – so wie hier bei der Frage nach der Gültigkeit eines Testaments -, ist die Angelegenheit dem zuständigen Richter vorzulegen. Daher hat das OLG hat die Angelegenheit an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Hinweis: Es lohnt sich stets, auch einen Blick darauf zu werfen, ob eine Entscheidung unter formalen Gesichtspunkten ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.01.2021 – 3 W 118/20

Thema: Erbrecht