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16. Februar 2016
Schadensersatz: Reparatursatz für Scheinwerfer ersetzt nicht den notwendigen Komplettaustausch

Um einen vollständigen Schadensersatz zu leisten, ist eine Reparatur der Scheinwerferaufhängung durch einen vom Hersteller angebotenen Reparatursatz unzureichend. Um den Zustand vor dem Unfall wiederherzustellen, ist ein Austausch der Scheinwerfer erforderlich.

Bei einem unverschuldeten Unfall wurde die Front eines Fahrzeugs beschädigt. Die Geschädigte beauftragte einen Sachverständigen mit der Feststellung von Schadensumfang und -höhe. Dieser stellte fest, dass die Halterungen für die Frontscheinwerfer beschädigt waren, so dass beide Scheinwerfer ausgetauscht werden mussten. Der Versicherer des Schädigers verwies dagegen darauf, dass eine Wiederherstellung der Frontpartie mittels eines Reparatursatzes des Herstellers möglich sei – und kürzte die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten. Die Geschädigte verlangte aber die vollen, vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten ersetzt.

Das Amtsgericht Limburg hat die Versicherung zum vollen Schadensersatz verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts war der Austausch der Scheinwerfer erforderlich. Zwar ist der Einsatz des Reparatursatzes als Reparaturmaßnahme technisch möglich. Auch würde hierdurch die Gebrauchstüchtigkeit wiederhergestellt. Dennoch stellen die mittels Reparatursatz geklebten Aufhängungen nach Auffassung des Sachverständigen die Gebrauchstauglichkeit nicht in der Weise wieder her, wie sie durch eine vollwertige Reparatur mit einer vollständigen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu erwarten sei.

Hinweis: Immer wieder versuchen Haftpflichtversicherer, den Geschädigten auf günstigere Reparaturmöglichkeiten hinzuweisen. Der Geschädigte hat allerdings einen Anspruch darauf, dass sein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug in den ursprünglichen, vor dem Unfall bestehenden Zustand versetzt wird. Dabei darf sich der Geschädigte auf den von seinem beauftragten Sachverständigen ermittelten Reparaturweg verlassen.

Quelle: AG Limburg, Urt. v. 05.08.2015 – 4 C 85/14 
Thema: Verkehrsrecht