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5. August 2021
Schadensminderungspflicht nach Verkehrsunfall: Vor Feststellung eines Erwerbsschadens stehen Bemühungen zur Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt

Unfälle können bekanntlich weitaus schlimmere Konsequenzen nach sich ziehen als einen Sachschaden. Wenn Personenschäden nicht mehr ausheilen, kann es sein, dass bei einer Erwerbsunfähigkeit die gegnerische Versicherung hier erheblich zur Kasse gebeten werden kann. Welche Voraussetzungen in solchen Fällen zu beachten sind, stellte im folgenden Fall das Oberlandesgericht Celle (OLG) klar.

Bei einem Verkehrsunfall wurde eine Frau so schwer verletzt, dass sie ihren Arbeitsplatz als Bürokauffrau verlor. Sie nahm deshalb ihre Versicherung in Anspruch, die ihr unter anderem eine Rente zahlte. Denn die Frau sei nunmehr in ihrer Erwerbsfähigkeit so stark eingeschränkt, dass sie in der konkreten Arbeitsmarktsituation kein Erwerbseinkommen erzielen könne. Die Versicherung nahm deshalb die Haftpflichtversicherung des Schädigers in Anspruch und verlangte Regress.

Das OLG wies die Klage jedoch ab, weil die Geschädigte und das Versicherungsunternehmen gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen haben. Aufgabe der Versicherung wäre es gewesen, zu prüfen, ob der Geschädigten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen sei oder nicht. Erst wenn bewiesen sei, dass der Geschädigten erfolglos eine Tätigkeit, Qualifizierungsmaßnahme oder Umschulungsmaßnahme angeboten wurde, kann angenommen werden, dass die Geschädigte keine Aussicht mehr auf eine erfolgreiche Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt habe. Nur wenn derartige Bemühungen gescheitert sind, kann der Versicherer sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Arbeitsmarkt der Geschädigten verschlossen ist.

Hinweis: Um einen Erwerbsschaden nach einem Verkehrsunfall erfolgreich geltend zu machen, muss sich der Geschädigte unverzüglich einer geeigneten Weiterbildung oder Umschulung in einen anderen Beruf, der seinen Einschränkungen gerecht wird, unterziehen, wenn damit sein ansonsten eintretender Erwerbsschaden gemindert werden kann.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 07.04.2021 – 14 U 134/20

Thema: Verkehrsrecht