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26. August 2017
Schlechte Erfolgsaussichten: Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist nur in Ausnahmefällen durchsetzbar

Die Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist für den Erblasser eine gute Möglichkeit sicherzustellen, dass sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Je nachdem, wer als Testamentsvollstrecker bestellt wird – insbesondere, wenn diese Person selbst Erbe ist – kann dies zu Streitigkeiten unter den Erben führen. Diese versuchen dann unter Umständen, den Testamentsvollstrecker abzusetzen.

Eine unverheiratete, kinderlose Frau setzte ihre acht Nichten und Neffen in einem notariellen Testament zu gleichen Teilen als Miterben ein. Sie ordnete zudem Testamentsvollstreckung an und setzte einen der Neffen als Testamentsvollstrecker ein. Ein anderer Neffe beantragte dann jedoch nach über zehn Jahren beim Nachlassgericht, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.

Das Gericht lehnte dies ab und verwies darauf, dass zur Entlastung des Testamentsvollstreckers grundsätzlich ein wichtiger Grund vorliegen muss – wie etwa eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Selbst wenn ein solcher Grund vorliegt, kann der Testamentsvollstrecker nur entlassen werden, wenn das Entlassungsinteresse dem Fortführungsinteresse gegenüber überwiegt. Das Gericht sah in diesem Fall hier jedoch keine grobe Pflichtverletzung, sondern vielmehr ein überwiegendes Interesse an der Fortführung der Testamentsvollstreckung. Zum einen waren nur noch weniger bedeutende Angelegenheiten wie die Verteilung des Hausrats der Erblasserin abzuwickeln; zum anderen hatte keiner der Miterben dem Entlassungsantrag zugestimmt.

Hinweis: Grundsätzlich kann zwar ein Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Erben, Vermächtnisnehmers oder Pflichtteilsberechtigten vom Nachlassgericht entlassen werden. Jedoch machen die Gerichte von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch. Nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen – etwa, wenn er einzelne Miterben bevorzugt, gar nichts tut oder sich eine weit überzogene Vergütung aus dem Nachlass entnimmt – und bei einem klaren Entlassungsinteresse wird das Gericht den Testamentsvollstrecker entlassen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2017 – I-3 Wx 20/16

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