Schnäppchen- statt Abbruchjäger: Ein Verdacht auf Rechtsmissbrauch durch Höchstbietenden nach Abbruch einer Onlineauktion genügt nicht
Onlineauktionen sind nicht mehr so einfach, wie es manche Leser womöglich noch aus den Anfangszeiten von eBay kennen. Denn immer mehr Verbraucherrechtsentscheidungen machen es sowohl Käufern als auch Anbietern nicht immer einfach, auf rechtssicheren Wegen zu bleiben. Das folgende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt auf, wie beschwerlich ein Verkauf via Onlineauktion sein kann und auf was dabei dringend zu achten ist.
Ein Mann hatte einen teuren Radsatz für einen Audi A6 mit einem Startpreis von 1 EUR auf eBay zum Verkauf angeboten. Ein Käufer war der Höchstbietende mit einem Gebot von 201 EUR. Dann beendete der Versteigerer die Auktion und lehnte zudem die Lieferung ab. Er meinte, zum Abbruch berechtigt gewesen zu sein, weil die Reifen aus der Garage eines Zeugen geklaut worden wären. Der Höchstbietende verlangte daraufhin Schadensersatz von 1.500 EUR. Der Verkäufer hielt ihn daraufhin für einen der sogenannten Abbruchjäger, die in den vergangenen Jahren in großem Umfang Gebote bei eBay abgegeben hatten. Das Ziel solcher Bieter ist nur auf den Abbruch der Auktion gerichtet, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Dieser Einwand half dem Verkäufer jedoch nicht weiter.
Denn der Höchstbietende hatte laut BGH durchaus einen Anspruch auf Schadensersatz. Nach den damaligen allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay war ein gültiger Kaufvertrag abgeschlossen worden. Bei einem vorzeitigen Ende der Aktion war davon auszugehen, dass ein Kaufvertrag zwischen dem Höchstbietenden und dem Verkäufer zustande kommt, wenn der Verkäufer keinen nachvollziehbaren Grund für den Abbruch liefern kann. Hier hatte dieser nicht den Nachweis erbracht, dass die Räder tatsächlich gestohlen worden waren. Auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Käufers lag nicht vor. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn es sich beim Käufer tatsächlich um einen sogenannten Abbruchjäger gehandelt hätte. Einen solchen Rechtsmissbrauch hat der BGH jedoch bei der Beurteilung dieses Einzelfalls nicht angenommen.
Hinweis: Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters, der an einer Vielzahl von Onlineauktionen teilgenommen hat, rechtsmissbräuchlich ist, kommt es also auf den jeweiligen Einzelfall an. In der Regel werden also Abbruchjäger ungestraft davonkommen und der Verkäufer hat das Nachsehen.
Quelle: BGH, Urt. v. 22.05.2019 – VIII ZR 182/17