Schulsuspendierung und Corona: Kapazitätsprobleme entbinden nicht von der zeitnahen Entscheidung über den Verbleib eines Schülers
Die Wahrnehmung der Schulpflicht ist hierzulande ein ernstes Thema. Und so scheint es ebenso selbstverständlich, dass auch Schulsupendierungen entsprechend seriös gehandhabt werden. Dass die Vorgaben zur Einhaltung des Infektionsschutzes in Zeiten von Corona dem hierfür festgelegten Prozedere keinen Abbruch tun, beweist das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG).
Nachdem eine Schulleitung Hinweise erhalten hatte, einer ihrer Schüler habe im schulischen Umfeld Drogen verkauft, schloss sie ihn mit Bescheid vom 12.02.2020 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Schulbesuch aus. Die Anordnung wurde bis zu einer endgültigen Entscheidung der (Lehrer-)Gesamtkonferenz im sogenannten Schulausschlussverfahren befristet. Die Schule führte das Schulausschlussverfahren dann jedoch unter Hinweis auf Kapazitätsprobleme nicht durch – nach Angaben der Schule sei die Veranstaltung einer Gesamtkonferenz mit voraussichtlich 41 Teilnehmern unter Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen während der Coronapandemie in keinem Raum der Schule möglich. Der Schüler wollte das Unterrichtsverbot nicht hinnehmen und leitete ein gerichtliches Eilverfahren ein.
Die Richter des VG waren dabei auf der Seite des Schülers. Ordnet eine Schule einen vorläufigen Schulausschluss an, ist sie verpflichtet, zeitnah eine endgültige Entscheidung über den weiteren Verbleib des Schülers an der Schule zu treffen. Dieser Vorgabe tut auch die Coronapandemie keinen Abbruch.
Hinweis: Wird also ein Schüler von der Schule vorläufig ausgeschlossen, muss eine endgültige Entscheidung zeitnah erfolgen. Gegen eine solche Entscheidung sind natürlich Rechtsmittel möglich, die von einem Rechtsanwalt eingelegt werden können.
Quelle: VG Koblenz, Beschl. v. 18.05.2020 – L 229/20.KO