Schwangerschaft und Unterschlagung: Fristlose Kündigung trotz ausstehendem Verwaltungsgerichtsurteil mit Ende der Elternzeit rechtens
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen ebenso einen besonderen Kündigungsschutz wie Mütter und Väter in Elternzeit. Wenn sich diese jedoch eines Vergehens am Arbeitsplatz schuldig gemacht haben, ist eine Kündigung zwar schwierig durchzusetzen, jedoch nicht unmöglich. Ob ein Arbeitgeber hierzu die Entscheidung seiner Klage abwarten muss oder aber nach Ablauf der Schutzfristen dennoch kündigen darf, musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entscheiden.
Eine schwangere Arbeitnehmerin hatte Geld unterschlagen. Da Schwangere einen Sonderkündigungsschutz genießen, beantragte der Arbeitgeber ordnungsgemäß bei der Aufsichtsbehörde die Zustimmung zur Kündigung. Die Behörde erteilte jedoch keine Zustimmung, so dass der Arbeitgeber schließlich nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) gegen die Behördenentscheidung erhob. Noch bevor das VG eine Entscheidung gefällt hatte, kam das Kind der Mitarbeiterin zur Welt. Als die beantragte Elternzeit der Mutter endete, kündigte der Arbeitgeber ihr am ersten Tag nach Ende der Elternzeit fristlos. Die Zustimmung der Behörde war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, da schließlich kein Sonderkündigungsschutz mehr bestand. Die Arbeitnehmerin zog gegen die Kündigung erfolglos vor die Arbeitsgerichte.
Die Unterschlagungen hatten die fristlose Kündigung gerechtfertigt, weil dadurch ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag. Der Arbeitgeber hat für eine fristlose Kündigung zwar grundsätzlich nur zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrunds Zeit – hier reichte es jedoch aus, dass er innerhalb dieser zwei Wochen die Zustimmung zur Kündigung bei der Behörde beantragt hatte. Wäre die Zustimmung erteilt worden, hätte er dann unverzüglich nach Erhalt kündigen müssen. Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses ist jedoch nach Ansicht des LAG einer Zustimmung gleichzusetzen.
Hinweis: Arbeitgeber brauchen demnach nicht mehr den Ausgang des VG-Verfahrens abzuwarten. Sie können dann kündigen, wenn der besondere Kündigungsschutz entfallen ist.
Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.03.2022 – 5 Sa 122/21