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28. November 2017
Sorgfaltspflichten Minderjähriger: 15-jähriger Mofafahrer haftet in vollem Umfang für folgenreiches Fehlverhalten

Minderjährige Mofafahrer genießen im Straßenverkehr keinen Welpenschutz – für sie gelten keine geringeren Sorgfaltsanforderungen als für andere Verkehrsteilnehmer. Dem Alter und der Erfahrung entsprechend liegt bei Minderjährigen der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden oftmals nahe.

Ein zum Unfallzeitpunkt 15 Jahre und acht Monate alter Mofafahrer fuhr aus dem Zuweg eines Hauseingangs auf eine Anliegerstraße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Hier kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Pkw, der sich aus Sicht des Mofafahrers auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit von rechts kommendem Verkehr ereignete.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat dem Mofafahrer kein Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeld zugesprochen. Es sieht die Alleinhaftung bei dem Heranwachsenden, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren wollte und sich hierbei nicht so verhalten hat, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen war. Eine Mithaftung des Autofahrers war auch deshalb nicht gegeben, weil sich dessen Vorfahrtsrecht auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckte, auf das er auch vertrauen dürfen muss. Zudem sprach hier auch der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Mofafahrers. Dabei berücksichtigte das OLG, dass dieser eine theoretische Fahrprüfung abgelegt hatte und somit mit den Vorschriften des Straßenverkehrs hätte vertraut sein müssen.

Hinweis: Zu beachten ist, dass bei Minderjährigen ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr bei Unfällen im motorisierten Straßenverkehr grundsätzlich eine Haftung gegeben ist. Dem Minderjährigen wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, sich zu entlasten, wenn er die erforderliche Einsicht noch nicht hat, die Gefährlichkeit seines Handelns und seine Verantwortlichkeit dafür zu erkennen. Dieses Unvermögen muss allerdings der Minderjährige beweisen, was regelmäßig durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geschehen kann.

Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 03.08.2017 – 4 U 156/16

Thema: Verkehrsrecht