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11. Mai 2019
Strenge Anforderungen: Vernichtet ein Erbe das Testament, wird sein Erbnachweis deutlich erschwert

Bei handschriftlichen Testamenten ergeben sich besondere Schwierigkeiten, wenn die Originalurkunde nicht mehr vorhanden ist. Ob und auf welche Art und Weise das Testament in solchen Fällen nachgewiesen werden kann, bewertete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall.

Nach dem Tod eines Mannes stritten dessen Witwe und sein Neffe über das Erbe. Die Ehefrau behauptete, dass die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament handschriftlich verfasst hätten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und entferntere Cousins zu Schlusserben eingesetzt hatten. Dieses Testament habe sie nach seinem Tod im Beisein von zwei Zeuginnen geöffnet, für die Abwicklung des Kontos und die Ummeldung des Kfz verwandt und danach vernichtet, da sie der Meinung war, es nicht mehr zu benötigen. Der Neffe bestritt die Existenz eines solchen Testaments und war daher der Auffassung, dass er aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zum Erben geworden sei. Das Gericht verhörte die Zeugen und kam danach zu dem Schluss, dass nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls ein formwirksames Testament vorgelegen habe.

Nach Ansicht des OLG wog es im vorliegenden Fall besonders schwer, dass die Ehefrau das Testament selbst vernichtet hatte. Es wies auf den allgemeinen Rechtsgedanken hin, wonach derjenige, der einen Gegenstand vernichtet, von dem er erkennt oder jedenfalls erkennen muss, dass dieser einmal Beweisfunktion haben kann, die daraus ergebenden Folgen für seine Beweisführung in einem Gerichtsverfahren tragen muss. Die Zweifel gingen daher hier zu Lasten der Ehefrau. Das Gericht musste daher annehmen, dass kein wirksames Testament vorgelegen hatte und somit die gesetzliche Erbfolge eintrat.

Hinweis: Grundsätzlich ist es möglich die Errichtung, Form und Inhalt eines Testaments auch ohne die Vorlage der eigentlichen Urkunde zu beweisen – allerdings mit strengen Anforderungen. Es muss über Inhalt und Form des Testaments Gewissheit zu erlangen sein, wie in vergleichbarer Weise durch eine Vorlage im Original. Der Grund für diese hohen Anforderungen ist, dass derjenige, der von der Erbfolge ausgeschlossen wird, keine Einwendungen geltend machen kann, die sich erst anhand der Urkunde selbst ergeben können (z.B. die Eigenhändigkeit der Niederschrift oder Unterschrift). Der derartiger Nachweis wird daher sehr schwierig sein, so dass es sich empfiehlt, zumindest eine Kopie des Testaments anzufertigen und aufzubewahren.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.12.2018 – 20 W 250/17

zum Thema: Erbrecht