Gerade bei privatschriftlichen Testamenten hat die Einhaltung der sogenannten Formerfordernisse eine besondere Bedeutung. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Testament, das aus mehreren losen Seiten besteht und nur auf der letzten Seite unterzeichnet ist, wirksam errichtet wurde.
Das Erbrecht lässt nur in Ausnahmefällen die Kinder eines Erblassers leer ausgehen. Deshalb müssen Abkömmlinge des Erblassers unter bestimmten Voraussetzungen lebzeitige Zuwendungen des Erblassers untereinander ausgleichen. Dass daraus resultierende Ansprüche nur schwer geltend zu machen sind, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG).
Eine Frau wurde von ihrem Sohn, ihrer Tochter und den Erbinnen des vorverstorbenen Sohns beerbt. Noch vor ihrem Tod übertrug sie ein Grundstück an die Tochter, die dieses daraufhin verkaufte. Nach dem Tod der Mutter beantragte der Sohn Einsicht in das Grundbuch, um mehr über diesen Grundstücksverkauf zu erfahren. Dies lehnte das Grundbuchamt jedoch ab, da es kein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme erkennen konnte.
Das OLG gab dem Sohn jedoch Recht und führte aus, dass die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet ist, der ein berechtigtes Interesse darlegt. In diesem Fall war der Sohn Miterbe und benötigte die Informationen, um gegebenenfalls Ausgleichsansprüche für das noch zu Lebzeiten der Mutter an die Schwester übertragene Grundstück geltend machen zu können. Das Anliegen des Sohns war nach Auffassung des Gerichts vergleichbar mit dem eines Pflichtteilsberechtigten, dem in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Einsicht zugestanden wird.
Hinweis: Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht ist gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers besteht. Dabei müssen sachliche Gründe vorgebracht werden, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Erbrechtliche Ansprüche allein reichen dafür grundsätzlich nicht aus, es muss vielmehr der Einzelfall geprüft werden.
Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.06.2019 – 1 W 41/19
Bei gemeinschaftlichen Testamenten zwischen Eheleuten ist es üblich, dass sich diese gegenseitig als Erben einsetzen und nach ihrem Tod die gemeinsamen Kinder. Verstirbt eines der Kinder jedoch vorzeitig, stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit dessen Nachkommen – also die Enkel – den Erbanteil übernehmen.
Ein Ehepaar setzte sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig und nach dem Tod des Überlebenden die beiden gemeinsamen Töchter zu Erben ein. Der Ehemann und eine der Töchter verstarben kurz hintereinander, die Tochter hinterließ mehrere Kinder. Nach dem Tod der Ehefrau stritten die andere Tochter und die Kinder der bereits verstorbenen Tochter über das Erbe.
Das Gericht entschied, dass die Bestimmungen im Testament grundsätzlich so ausgelegt werden, dass sich die Erbeinsetzung auch auf die Abkömmlinge erstreckt, wenn kein entgegenstehender Wille der Erblasser erkennbar ist. Im vorliegenden Fall lagen keine Belege dafür vor, dass das Ehepaar ihre von der verstorbenen Tochter abstammenden Enkelkinder vom Erbe ausschließen wollten. Daher erbten die Kinder der verstorbenen Tochter deren Erbanteil und wurden nach dem Tod der Großeltern gemeinsam mit ihrer Tante zu Miterben.
Hinweis: Möchten Eltern in einem Testament nur ihr Kind bedenken und ausschließen, dass im Fall dessen Todes seine Erben profitieren, muss dies eindeutig geregelt werden. Dies kann dadurch erfolgen, dass ein Ersatzerbe für den Fall des Vorversterbens bestimmt wird. Wird keine eindeutige Regelung getroffen, wird nach den gesetzlichen Bestimmungen im Zweifel angenommen, dass ein Erblasser auch die Abkömmlinge des Erben bedenken wollte.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.07.2015 – I-3 Wx 86/15