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Schlagwort: Abschalteinrichtung

Abgasskandal: Motorhersteller haften nur bei Vorsatz

Wer wie und ob er überhaupt im sogenannten Abgasskandal haftbar zu machen war und ist, scheint immer noch nicht komplett ausverhandelt zu sein. Das zeigt auch dieser Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging. Es ging es um die Frage, ob Hersteller von Motoren auch haftbar gemacht werden können, wenn es sich dabei nicht gleichzeitig auch um den Fahrzeughersteller handelt.

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Darlehens- und Kreditausfallkosten: Finanzierungskosten von Fahrzeugen aus dem Abgasskandal sind erstattungsfähig

Einen neuen Aspekt zum sogenannten Abgasskandal bringt diese Fallentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ins Spiel. Denn was bislang noch nicht geklärt war, ist, wie es sich mit dem Rückerstattungsanspruch von Finanzierungskosten verhält, die erst gar nicht angefallen wären, hätten die Käufer gewusst, was ihnen mit ihren Fahrzeugen noch so alles blühen werde.

Die spätere Klägerin erwarb im Februar 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet war. Den Kaufpreis bezahlte sie zum Teil in bar, den Rest finanzierte sie mit einem Darlehen der Volkswagen Bank. Von VW verlangte sie nun auch die Erstattung der Finanzierungskosten, die ihr für Darlehenszinsen und eine Kreditausfallversicherung entstanden sind.

Die Vorinstanzen hatten auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BGH zutreffend angenommen, dass VW die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Klägerin ist daher so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. VW hat daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten.

Hinweis: Einen Vorteil, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre, hatte die Klägerin durch die Finanzierung nicht. Die Finanzierung verschaffte der Klägerin keinen Liquiditätsvorteil im Vergleich zu dem Zustand, der bestanden hätte, hätte sie vom Kauf Abstand genommen. Die Finanzierungskosten erhöhen auch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs und vergrößern damit nicht den Gebrauchsvorteil, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.04.2021 – VI ZR 274/20

Thema: Verkehrsrecht

Dieselabgasskandal: Erhobene Schadensersatzklagen zweier VW-Käufer wegen Verjährung abgewiesen

Wer meint, in Sachen VW-Abgasskandal sei doch nun alles gesagt, irrt. Denn das Recht ist zu Recht sehr detailverliebt. In den beiden folgenden (nahezu deckungsgleichen) Fällen war es am Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) zu entscheiden, ob eine Verjährung vorliegt, wenn den VW-Geschädigten die Erhebung einer – zugegebenermaßen nicht riskolosen, aber dennoch erfolgsversprechenden – Klage möglich gewesen wäre.

Die Käufer hatten jeweils im Jahr 2012 und 2013 von Privatpersonen bzw. Händlern Fahrzeuge gekauft, die mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5) ausgestattet waren. Für die Fahrzeugmodelle mit diesen Motoren, die vom sogenannten Abgasskandal betroffen sind, lag zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrzeuge durch die jeweiligen Käufer eine EG-Typgenehmigung vor. Mitte Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) schließlich gegenüber der beklagten VW AG den Rückruf von 2,4 Millionen betroffenen Fahrzeugen an und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der in den Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es ordnete an, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Die Käufer verlangten aber erst im Jahr 2019 jeweils Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung der Fahrzeuge sowie entsprechende Zinsen.

Das OLG wies die Schadensersatzansprüche jedoch zurück, da die Verjährung bereits eingetreten war. Nach Ansicht des Gerichts hätten die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorgelegt werden müssen. Dem Verjährungsbeginn habe die fehlende Zumutbarkeit einer Klageerhebung seinerzeit nämlich nicht entgegengestanden: Die Autokäufer, die ihre Dieselfahrzeuge mit einem EA 189-Motor bereits im Jahr 2012 oder 2013 erworben hatten, hätten nach Überzeugung des Senats spätestens im Jahr 2015 Klage einreichen müssen, da sie bis zum Ende des Jahres 2015 Kenntnis von den für eine Klage erforderlichen Tatsachen hätten haben können. Das Unterlassen der Einholung einer Auskunft über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs bei der Motorenherstellerin im Jahr 2015 (z.B. über die vom Volkswagenkonzern ab Oktober 2015 zur Verfügung gestellte Online-Abfrage) sei angesichts der öffentlich verbreiteten Informationen des Kraftfahrtbundesamts und der Motorenherstellerin als grob fahrlässig anzusehen. Somit seien die entsprechenden deliktischen Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt.

Hinweis: Der Senat hat die Revisionen gegen die Urteile jeweils zugelassen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Käufer von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die erforderliche Kenntnis im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage (sei es auch nur in Form der Feststellungsklage) erfolgversprechend, wenngleich auch nicht risikolos möglich ist. Überwiegend wird in der Rechtsprechung vertreten, dass Ansprüche gegen VW mit dem 31.12.2018 verjährt sind.

Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 14.04.2020 – 10 U 466/19 und Urt. v. 07.04.2020 – 10 U 455/19

Thema: Verkehrsrecht

Abgasskandal I: OLG Karlsruhe nimmt sittenwidrige Schädigung durch die VW AG an

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste sich mit der Frage befassen, ob die VW AG durch Managemententscheidungen zur Softwaremanipulation Schadensersatz zu leisten habe.

Das behauptete zumindest eine Käuferin eines Skoda. Sie verlangte die Feststellung, dass die VW AG aufgrund der Softwaremanipulation zum Schadensersatz verpflichtet sei. Dazu hatte sie in dem gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass die Leitungsebene der VW AG zum Zwecke der Kostensenkung und Gewinnmaximierung die Strategieentscheidung getroffen habe, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen.

Diese Behauptung legte das OLG seiner Entscheidung zugrunde, da diese von der VW AG nur mit der Einschränkung bestritten wurde, dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand der nicht näher erläuterten internen Ermittlungen keine Erkenntnisse über eine Beteiligung oder Kenntnis von Vorstandsmitgliedern vorlägen. Ein derart eingeschränktes Bestreiten ist prozessual nicht zulässig, nachdem seit Bekanntwerden des Abgasskandals mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind.

Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung der VW AG führen allerdings

  • die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird,
  • die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den Volkswagenkonzern und in den ordnungsgemäßen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie
  • die in Kauf genommenen erheblichen Folgen für die Käufer in Form der drohenden Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge.

Durch dieses vorsätzliche und sittenwidrige Vorgehen ist der Klägerin ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrags an sich liegt.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG kann (leider) nicht als Grundsatzentscheidung angesehen werden, da sie allein auf der nicht ausreichend belegten Behauptung der VW AG im Prozess beruht.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 – 17 U 160/18

Thema: Verkehrsrecht

Abgasskandal, die Zweite: Bundesgerichtshof geht nach vorläufiger Auffassung von einem Sachmangel aus

Auf eine kurzfristige Absage einer Verhandlung durch vorzeitige Einigung der Parteien zum Abgasskandal hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem sogenannten Hinweisbeschluss reagiert. Dieser ändert an der Rechtskräftigkeit des vorangegangenen Urteils zwar nichts, kann aber die Position von Betroffenen künftig durchaus erheblich stärken.

Der Kläger erwarb von der beklagten Kraftfahrzeughändlerin einen im Juli 2015 an ihn ausgelieferten Neuwagen VW Tiguan 2.0 TDI der ersten Generation, der mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet war. Wegen dieser Software, die nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamts eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, verlangte der Käufer die Nachlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs.

Der vom BGH anberaumte Verhandlungstermin am 27.02.2019 wurde zwar aufgehoben, da der Käufer die Revision unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien verglichen haben, zurückgenommen hat. Jedoch hat der Senat die Parteien in einem Hinweisbeschluss auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen. Demnach kann bei einem Fahrzeug, das bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, durchaus vom Vorliegen eines Sachmangels ausgegangen werden.

Der BGH wies auf die bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde hin. Und diese münde unter Umständen in dem Entzug der Eignung für die gewöhnliche Verwendung – der Nutzung im Straßenverkehr. Außerdem wies der Senat darauf hin, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte. Diese sagte aus, dass die vom Käufer geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs unmöglich sei, weil der Käufer ein Fahrzeug der ersten Generation einer betreffenden Serie erworben habe, die nicht mehr hergestellt werde, so dass ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne.

Hinweis: In dem Hinweisbeschluss hat der BGH sich erstmals zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal geäußert. Seine Hinweise dürften für weitere Urteile, insbesondere für das beim Oberlandesgericht Braunschweig (Abgasskandal, die Erste) anhängige Musterfeststellungsverfahren maßgeblich sein.

Quelle: BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17

Thema: Verkehrsrecht