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Schlagwort: Abschaltvorrichtung

Gebrauchter Diesel: Sind Dieselskandal und Softwareupdate beim Kauf bekannt, entfallen diesbezügliche Ansprüche

Immer mehr Gerichtsurteile stützen die Ansprüche getäuschter Käufer von Fahrzeugen, die vom sogenannten Dieselskandal betroffen sind. Doch im folgenden Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) biss die Klägerin mit ihren Schadensersatzansprüchen ganz zu Recht auf Granit.

Die Käuferin erwarb im Dezember 2016 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Pkw, in dem ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut war. Bei Abschluss des Kaufvertrags hatte die Frau auch durchaus Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal. Auch war ihr bekannt, dass das Fahrzeug vor dem Verkauf im Oktober 2016 ein Softwareupdate erhalten hatte, um eine aus Sicht des Kraftfahrtbundesamts unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Dennoch verlangte die Frau von VW als Herstellerin des Motors Schadensersatz – und zwar in Form der Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Den Abzug für die Nutzung des Fahrzeugs war sie dabei bereit zu akzeptieren.

Doch laut OLG steht der Käuferin keinerlei Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Frau kann ihren Anspruch nämlich nicht auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung stützen. Ob der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln darstellt, kann dabei völlig offenbleiben. Denn ein derartiges Handeln war schließlich nicht ursächlich für einen Schaden bei der Käuferin. Vielmehr hatte sie das Fahrzeug in Kenntnis des Dieselskandals und des ursprünglichen Vorhandenseins der unzulässigen Abschaltvorrichtung sowie des anschließenden Softwareupdates erworben. Damit beruhte ihre Kaufentscheidung auf ihrem freien Willen, ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug zu erwerben.

Hinweis: Ein Anspruch der Käuferin war von Anfang an unberechtigt, da sie das Fahrzeug in Kenntnis des Dieselskandals gekauft hat. Dieses Wissen um einen Mangel bei Abschluss des Vertrags muss sich jeder Käufer berechtigterweise entgegenhalten lassen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 13.11.2019 – 9 U 120/19

Thema: Verkehrsrecht

Kauf eines Skandaldiesels: Schadensersatzanspruch entfällt bei Käufen nach Bekanntwerden der Dieselaffäre

Dass laut einem Sinnspruch nicht nur der bestraft wird, der zu spät kommt, sondern scheinbar auch jener, der zu spät kauft, ist Kernpunkt des folgenden Falls. In diesem hatte das Oberlandesgericht Dresden (OLG) nämlich darüber zu entscheiden, ob der Kauf eines Dieselfahrzeugs des Volkswagenkonzerns auch nach Bekanntwerden des Abgasskandals zu Regressansprüchen führen kann.

Der betreffende Käufer begehrte von VW für ein vom „VW-Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug Schadensersatz. Er hatte das Fahrzeug, das am 29.04.2015 erstmals zugelassen worden war, am 03.06.2016 gekauft.

Zu diesem Zeitpunkt waren aber nach Ansicht des OLG sowohl der Dieselskandal als auch der Umstand, dass VW die Zulassungsvorschriften über ein Softwareupdate der Fahrzeuge einhalten kann, seit mindestens einem halben Jahr bekannt gewesen. Der Senat konnte sich nach den Gesamtumständen daher nicht davon überzeugen lassen, dass der Käufer das Fahrzeug nicht erworben hätte, hätte er gewusst, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei. Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer Abschaltvorrichtung außerhalb des Prüfmodus sei daher für den Schadenseintritt nicht ursächlich geworden.

Hinweis: Das Gericht hebt in seiner Entscheidung ausdrücklich hervor: Eine deliktsrechtliche Haftung des Herstellers eines vom „VW-Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug nach Bekanntwerden des Skandals erworben hat, kann schon wegen fehlender Kausalität zwischen schadensbegründender Handlung und dem Abschluss des Kaufvertrags ausscheiden.

Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 16.07.2019 – 9 U 567/19

Thema: Verkehrsrecht