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Schlagwort: ärztliche Feststellung

Frau behält Krankengeldanspruch: Krankmeldung durch den Klinikarzt deckt vermeintliche Verzögerung des „gelben Scheins“ ab

Im Fall einer Krankheit erhalten Arbeitnehmer nach Ablauf von sechs Wochen kein Geld mehr von ihrem Arbeitgeber, sondern von der Krankenkasse. Doch was ist, wenn kein förmlicher „gelber Schein“ vorliegt?

Eine Frau war nach einem Krankenhausaufenthalt an einem Freitag entlassen worden. Der behandelnde Arzt der Klinik hatte der Krankenkasse zu diesem Zeitpunkt bereits mitgeteilt, dass die Frau für die nächsten fünf Monate arbeitsunfähig sein werde. Ihren Hausarzt, den die Frau erst am folgenden Dienstag aufsuchen konnte, bescheinigt ihr rückwirkend auf den Entlassungstag eine Arbeitsunfähigkeit. Dennoch meinte die Krankenkasse, kein Krankengeld zahlen zu müssen – die rückwirkende Bescheinigung hätte der Frau den Anspruch nicht mehr verschaffen können. Die Krankenkasse war sogar der Ansicht, aufgrund der um einen Tag verspäteten ärztlichen Feststellung den Verlust des Krankengeldanspruchs für die noch folgenden 74 Wochen erkennen zu können.

Dagegen klagte die Frau – und erhielt Recht. Denn der Krankengeldanspruch setzt eine ärztliche Feststellung voraus, aber keine besondere Form. Daher wirkte die durch den Klinikarzt bereits getroffene Feststellung fort und deckte die vermeintliche zeitliche Lücke bis zur Bescheinigung durch den Hausarzt ab.

Hinweis: Wieder einmal ein Fall, in dem die Aussage der Krankenkasse nicht stimmte. Manchmal lohnt es sich einfach, vor das Gericht zu ziehen. Das gilt umso mehr, weil für Verfahren vor den Sozialgerichten keine Gerichtskosten anfallen.

Quelle: SG Leipzig, Urt. v. 03.05.2017 – S 22 KR 75/16

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