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Schlagwort: AG Augsburg

Abwesenheitsnotiz als Werbung? Autoreply-E-Mail darf als allgemeiner Abbinder Internetpräsenzen aufführen

Sie kennen das sicherlich auch: Ihr Ansprechpartner ist im Urlaub und Sie erhalten eine E-Mail, dass er erst ab einem bestimmten Zeitpunkt wieder erreichbar ist. Wie es sich mit weiteren Inhalten einer solchen Abwesenheitsnotiz verhält und ob es sich bei einer solchen um eine verbotene Werbemaßnahme handeln kann, musste das Amtsgericht Augsburg klären.

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Nur „an Deutsche“: Vermieter wegen Verstoßes gegen das AGG zur Strafzahlung verurteilt

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll bekanntlich Diskriminierungen unterbinden. Dass dies nicht nur im Arbeitsbereich gilt, sondern sich auch auf weitere Lebensbereiche ausdehnt, sollte man unbedingt wissen – und danach handeln. Ob sich der vom Amtsgericht Augsburg (AG) verurteilte Vermieter künftig daran hält, bleibt zu hoffen.

Der 81-Jährige, der mehr als 20 Wohnungen vermietete, bot in einer großen Tageszeitung Süddeutschlands eine Wohnung zur Miete an. In seinem Gesuch stand unter anderem: „(…) 1 ZKB 40 m² sofort 394,- 102,- EBK m.F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche, (…)“ Für die Wohnung interessierte sich ein Mann aus Burkina Faso, das bekanntlich in Afrika liegt. Als er den Zuschlag jedoch nicht erhielt, verlangte er deshalb eine Entschädigung.

Das AG sprach dem Mann eine solche Zahlung in Höhe von 1.000 EUR auch tatsächlich zu. Vermieter, die Mietinteressenten aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligen, indem sie sämtliche „Nicht-Deutsche“ von der Eingehung eines Vertragsverhältnisses ausschließen, können zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist nämlich durchaus bei einer Internetanzeige anwendbar, da der Vermieter in solch einem Fall aus dem rein privaten Bereich heraustritt.

Hinweis: Vermieter, die ausschließlich „Deutsche“ als Mieter suchen, können also zu einer Entschädigung verurteilt werden. Das ein solches Verhalten nicht noch weitergehende Konsequenzen hat, muss verwundern.

Quelle: AG Augsburg, Urt. v. 10.12.2019 – 20 C 2566/19

Thema: Mietrecht

Verkehrssicherung auf Parkplätzen: Weist eine teilweise vereiste Parkfläche sichere Zugänge zu den Fahrzeugen auf, reicht dies aus

Nutzt man bei Glätte auf einem Parkplatz einen erkennbar nicht gestreuten und geräumten Weg, hat man im Ernstfall womöglich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld für durch einen Sturz erlittene Verletzungen. Das folgende Urteil des Amtsgerichts Augsburg (AG) zeigt, unter welchen Umständen das der Fall ist.


Eine Frau fuhr im Januar mit ihrem E-Bike auf einen Parkplatz, um Post auszuliefern. An diesem Tag herrschten winterliche Wetterverhältnisse, der Parkplatz war erkennbar glatt und nicht geräumt. Schließlich kam die Frau auf dem Parkplatz zu Fall und verletzte sich am Steißbein, am Becken und am Knie. Ihre diesbezüglich beim AG eingereichte Klage begründete sie mit der Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Sie warf dem Pflichtigen vor, dass er die glatten Stellen auf dem Parkplatz nicht geräumt und nicht gestreut habe. Doch so bekannt die Verkehrssicherungspflicht auch sein mag – hier reichte sie für eine Begründung des Schadensersatzanspruchs nicht aus.

Das AG kam nach der Beweisaufnahme nämlich zum Ergebnis, dass der Pflichtige seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hatte, da der Parkplatz nicht vollständig vereist war und außerdem sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden waren. Eben diese Wege hätte auch die E-Bike Fahrerin nehmen müssen. Sie hätte absteigen und ihr beladenes Fahrrad an den glatten Stellen vorbeischieben müssen.

Dabei stellte das Gericht heraus, dass grundsätzlich jeder Eigentümer eines Grundstücks bei entsprechenden Witterungsverhältnissen den öffentlich zugänglichen Bereich seines Grundstücks von Eis und Schnee zu befreien und für die Begehbarkeit zu sorgen hat. Auf Gehwegen gelten aber strengere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht als auf Parkplätzen. Auf Parkplätzen muss nicht die gesamte Fläche geräumt werden – es ist vielmehr ausreichend, für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sorgen.

Hinweis: Es entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass auf Parkplätzen nicht die gesamte Fläche geräumt werden muss, sofern für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen gesorgt ist. Nutzern ist im Eigeninteresse also dringend zu empfehlen, mit offenen Augen nach solchen sicheren Wegen Ausschau zu halten und diese zu nutzen.

Quelle: AG Augsburg, Urt. v. 05.09.2018 – 74 C 1611/18

Thema: Verkehrsrecht