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Schlagwort: AG Bamberg

Demenzerkrankung: Erhebliche Abweichung von der üblichen Ausdrucksweise bestätigt Verdacht der Testierunfähigkeit

Wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht dazu in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und danach zu handeln, kann auch kein Testament errichten. Grundsätzlich ist erst einmal von einer Testierfähigkeit auszugehen – wer sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, trägt die rechtliche Verpflichtung, diese feststellen zu lassen. Und genau das war dem Amtsgericht Bamberg (AG) anvertraut worden.

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Vorverstorbene Alleinerbin: Testamentsauslegung zugunsten der Tochter der als Erbin eingesetzten Lebensgefährtin

Alle Eventualitäten im Auge zu haben, ist schwierig, wenn es um das Thema Tod geht. Fehlt es aber an einer ausdrücklichen letztwilligen Verfügung, bedarf es häufig einer ergänzenden Testamentsauslegung, um den tatsächlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers zu ermitteln. Im folgenden Fall war es am Amtsgericht Bamberg (AG), den mutmaßlichen Wunsch eines Verstorbenen zu konkretisieren.

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