Was schwedische Möbelhäuser völlig Fremden gegenüber praktizieren, gehört unter Parteifreunden schon seit längerem zum sogenannten guten Ton – es wird durchgängig geduzt statt gesiezt. Doch beim Amtsgericht Brandenburg gab die alte Weisheit im folgenden Fall den Ausschlag, Recht walten lassen zu müssen: Unter Parteifreunden gibt es keine echten Freunde.
Die Denkweise des Mieters ist erst einmal durchaus nachvollziehbar: Warum soll er für die gesamten Kosten der Treppenhausreinigung aufkommen, wenn er das Treppenhaus gar nicht benutze und zudem nach der eigenen Ansicht das weitere Areal nicht ordentlich gereinigt werde? So weit dieser Gedanke nachvollziehbar ist, so berechtigt ist im Folgenden aber auch die Urteilsbegründung des Amtsgerichts Brandenburg (AG) bei einer derart gerichteten Klage.
Das folgende Urteil zeigt deutlich, dass sich Arbeitgeber bei Social-Media-Auftritten mehr Gedanken machen sollten.
Das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber wurde durch einen Aufhebungsvertrag beendet. In diesem Vertrag war unter anderem geregelt, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollten. Dann meinte der Arbeitgeber allerdings, Inhaber des Facebook-Account zu sein, der auf seinen Namen lief. Schließlich beantragte er vor dem Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Arbeitnehmer untersagt werden sollte, Änderungen auf der Facebook-Seite vorzunehmen und bereits vorgenommene Änderungen wieder rückgängig zu machen.
Der Antrag war jedoch unzulässig – denn hier wären die Arbeitsgerichte zuständig gewesen. Das Amtsgericht wies allerdings noch darauf hin, dass ein Arbeitgeber einen auf seinen Namen lautenden Account grundsätzlich herausverlangen könne. Doch „grundsätzlich“ heißt ja bekanntlich auch, dass es Ausnahmen gibt. Und genau das war hier der Fall. Angemeldet hatte der Arbeitnehmer den Account nämlich auf seinen Namen; er wurde dadurch zum Vertragspartner von Facebook. Außerdem nutzte er den Account auch privat. Der Antrag des Arbeitgebers war also unzulässig und zudem unbegründet.
Hinweis: Auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde, ist für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern fast immer das Arbeitsgericht zuständig.
Quelle: AG Brandenburg, Urt. v. 31.01.2018 – 31 C 212/17
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