In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Installation eines Verwaltungsbeirats gerade in größeren Anlagen sehr sinnvoll. Ein solcher Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht letztendlich den Verwalter. Ob eine Beirätin dafür mit einer fest definierten Summe entschädigt werden darf, war im Folgenden eine von zwei Fragen zum Verwaltungsrat. Die andere, gegen die Miteigentümer ebenfalls vor das Amtsgericht Charlottenburg (AG) zogen, war sicherlich die schwerwiegendere, wenn man sich die Folgen des angefochtenen Beschlusses zu Gemüte zieht.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss eine Hausordnung aufgestellt werden. Das gilt spätestens dann, sobald einer der Eigentümer diese einfordert.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war keine Hausordnung beschlossen worden. Als einer der Wohnungseigentümer einen solchen Beschluss beantragte, lehnte die Wohnungseigentümerversammlung das ab und verwies auf die gesetzlichen Regelungen. Das war allerdings so nicht korrekt, denn der Verweis auf die gesetzlich bereits geltenden Regelungen widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Es fehlen beispielsweise Regelungen über Ruhezeiten oder Tierhaltung. Das Gericht sagte deutlich, dass jeder Wohnungseigentümer eine ordnungsgemäße Verwaltung verlangen kann. Und aus dem Wohnungseigentumsgesetz folgt, dass die Aufstellung einer Hausordnung eine Maßnahme ist, die jeder Eigentümer verlangen kann.
Hinweis: Jeder Eigentümer kann in einer Wohnungseigentumsanlage also die Aufstellung einer Hausordnung verlangen.
Quelle: AG Charlottenburg, Urt. v. 16.09.2016 – 73 C 33/16
Es muss scheinbar immer wieder betont werden: Das illegale Herunterladen von Musik oder Filmen aus dem Internet sollte generell unterlassen werden. Tut man es dennoch, und das zudem während der Arbeitszeit, stellt dies obendrein auch noch einen Arbeitszeitbetrug dar. Ob der Arbeitgeber als Inhaber des betrieblichen Internetanschlusses in solchen Fällen gegenüber dem durch das illegale Herunterladen Geschädigten haftet, zeigt dieser Fall.
Ein Unternehmen, das die Verwertungsrechte an einem Musikalbum der verstorbenen Amy Winehouse besitzt, stellte fest, dass über den betrieblichen Internetanschluss eines Ladenlokals ein illegaler Download erfolgt war. Der Chef des Betriebs mit zehn Mitarbeitern sollte nun zahlen: Das Unternehmen mahnte nämlich dessen Ladengeschäft ab und forderte Schadensersatz sowie den Ersatz der Anwaltskosten.
Allerdings war die Rechtsverfolgung vergeblich. Denn der Inhaber des Ladengeschäfts hatte bestritten, das Album selbst heruntergeladen zu haben. Er war also weder Täter noch Störer der behaupteten Urheberrechtsverletzung – und somit haftet er auch nicht für seine Arbeitnehmer.
Hinweis: Falls also Arbeitnehmer über den betrieblichen Internetanschluss illegal Musik herunterladen, haftet der Arbeitgeber hierfür grundsätzlich nicht. Der Arbeitnehmer kann dagegen natürlich vom Arbeitgeber selbst belangt werden.
Quelle: AG Charlottenburg, Urt. v. 08.06.2016 – 231 C 65/16