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Schlagwort: AG Düsseldorf

Versuchte Nötigung: Kein Recht auf Sicherstellung eines falsch abgestellten E-Scooters

In Paris hat eine kleine, aber entscheidende Zahl der Abstimmungsberechtigten gerade dafür gestimmt, E-Scooter künftig aus der Stadt zu entfernen. Viele Städter hierzulande neiden den Franzosen diese Entscheidung – mit Sicherheit. Besonders weil es rechtlich nicht oft toleriert wird, Ungeliebtes oder Störendes eigeninitiativ vom öffentlichen Grund zu entfernen – so war es auch im Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf (AG).

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Aufsichtspflichtverletzung: Kinder unter acht Jahren dürfen auf der Fahrbahn markierte Radwege nicht benutzen

Radler auf Gehwegen sind besonders in Ballungsgebieten ebenso ein Ärgernis wie Pkws, die den Radlern den Radweg zuparken. Wann Radfahrer aber den Gehweg sogar benutzen müssen, zeigt dieses Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (AG). Es stellt nicht nur auf das Alter des Verkehrsteilnehmers ab, sondern ebenso auf die bauliche Beschaffenheit des Radwegs.

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„Huso“ wehrt sich: Wer seinen Vermieter öffentlich beleidigt und ihm droht, der fliegt

Dass zwischen Vertragspartnern nicht immer „Friede, Freude, Eierkuchen“ herrscht, ist dank der zahlreichen Mietrechtsfälle unumstritten. Dass man ein gewisses Maß an Selbstbeherrschung nie aus den Augen verlieren sollte, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Düsseldorf (AG), bei dem ein Vermieter seinem pöbelnden Mieter kündigte.

Mit dem betreffenden Mieter gab es bereits zuvor immer wieder Ärger. Zum einen zahlte er seine Miete nicht pünktlich, zum anderen gaben zahlreiche Lärmbelästigungen Anlass zu stetem Zwist. Bei Facebook beschwerte sich der Mieter schließlich nicht nur über seine Mitmieter, sondern auch über den Vermieter: „Toll… habe Querulanten als Nachbarn, Wohnen aber im Nachbarhaus eine Etage drunter… Wie können die dann meine Musik hören??? Geht eigentlich gar nicht. Vermieter war eben bei mir und droht mit Kündigung … Dieser Huso (Abk. für Hurensohn, Anmerkung der Redaktion) kann mich mal, wie geht das in den Städten weiter? Anscheinend will dieses Land Bürgerkriege.“ Als der Mieter daraufhin die Kündigung erhielt, setze er noch eins drauf und drohte sogar mit Gewalt: „Was erwarten Menschen von anderen Menschen wenn man Löwen in Käfige sperrt und sie in die Enge treibt? … Dieser Vermieter geht zu weit das hat jetzt nach 11 Strafanzeigen ein Ende. Regel das jetzt selbst.“ Daraufhin erhielt der Mieter eine weitere Kündigung, zudem wurde eine Räumungsklage erhoben. Und nun regelte das AG die Sache – es gab der Klage statt. Denn das Mietverhältnis war seiner Auffassung nach durch die Kündigungen wirksam beendet worden.

Hinweis: Die für manche gängige Betitelung als Hurensohn geht (nicht nur) beim Vermieter zu weit und stellt durchaus eine Beleidigung dar. Eine daraufhin ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses hat Bestand – erst recht, wenn Gewaltdrohungen im Raum stehen.

Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2019 – 27 C 346/18

Thema: Mietrecht

Datenkrake Notrufsystem: Autokäufer haben ein Anrecht auf die Deaktivierung herstellergebundener Notrufsysteme

Ein Neuwagenkäufer hat einen Anspruch auf die Deaktivierung eines herstellergebundenen Notrufsystems, wenn hierzu im Kaufvertrag außer dem Vorhandensein eines Notrufsystems nichts Näheres ausgeführt wurde.


In einem Kaufvertrag vom Juni 2017 über ein Neufahrzeug wurde die Ausstattung des Fahrzeugs unter anderem wie folgt beschrieben: „M. Notrufsystem“. Eine Erläuterung hierzu erfolgte bei den Verkaufsverhandlungen nicht. Dieses Notrufsystem gehört seit 2012 zur Standardausstattung sämtlicher neuerer M.-Modelle. Es enthält einen fest installierten Notruf, der automatisch über ein Kommunikationsmodell abgesetzt wird. Eine Abschaltung des Notrufsystems durch den Nutzer ist nicht möglich. Unter einer ebenfalls zum Kaufvertrag gehörenden datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung kreuzte der Käufer an, dass er nicht möchte, dass seine Daten verarbeitet und genutzt werden.

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Verkäufer zur vom Käufer geforderten Deaktivierung dieses Notrufsystems. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war ein vom Kunden nicht abschaltbares Notrufsystem, das fortwährend in Datenübertragungssysteme eingeloggt ist und bei der sensorischen Aufnahme bestimmter auf einen Unfall hinweisenden Daten automatisch eine Mehrzahl von Daten an bestimmte vorgegebene Stellen überträgt, weder rechtlich vorgesehen noch üblicher Standard bei Kraftfahrzeugen. Die Einrichtung von datenübertragenden Funktionen mag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags im Vordringen befindlich sein, ist aber weder ein technischer Standard elektronischer Funktionen noch ist ein solcher unter durchschnittlichen Kunden bekannt gewesen. Vielmehr durfte der Kunde davon ausgehen, dass Einrichtungen und Systeme deaktiviert werden können, die Daten nach außen übertragen. Abweichendes hätte ausdrücklich mit dem Käufer vereinbart werden müssen.

Hinweis: Neufahrzeuge, deren EU-Typengenehmigung nach dem 31.03.2018 erfolgt sind, müssen nunmehr zwingend mit dem automatischen Notrufsystem eCall ausgerüstet sein. Kann der Fahrer nach einem Unfall nicht selbst Hilfe rufen, übernimmt der automatische Notruf dies über die Notrufnummer 112. Hierdurch soll die Zeit bis zum Eintreffen der Rettungskräfte um 50 % bis 60 % verkürzt werden können. Das System darf aber lediglich Daten zum Fahrzeugtyp, zum Treibstoff, zum Unfallzeitpunkt, zur Fahrzeugposition und zur Zahl der Insassen senden. Die Fahrzeughersteller müssen gewährleisten, dass alle im Fahrzeug gespeicherten Daten vollständig und dauerhaft gelöscht werden.

Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2018 – 44 C 3147/17

Thema: Verkehrsrecht

Neues zur Eigenbedarfskündigung: Kündigungsgrund und einzugsberechtigte Person müssen zwingend benannt werden

Eine Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ist zwar schnell ausgesprochen, doch ganz so einfach geht es häufig doch nicht.

Im Jahr 2012 zog eine Mieterin in ein Mietshaus mit sieben Mietparteien ein. Dann wechselte der Eigentümer des Hauses und damit auch der Vermieter. Der neue Vermieter kündigte das Mietverhältnis mit der Mieterin wegen eines angeblichen Eigenbedarfs. Als Kündigungsgrund gab der neue Eigentümer an, dass er das Haus gekauft hätte, um im gesamten Haus mit seinen Kindern und der Mutter zu wohnen und arbeiten zu können. Er plane, das gesamte Haus umzubauen, und die Wohnung der Mieterin würde dann wegfallen. Die Mieterin widersprach der Kündigung, da sie von einem vorgeschobenen Eigenbedarf ausging. Daraufhin erhob der neue Vermieter eine Räumungsklage. Die wurde jedoch vom Amtsgericht abgewiesen. Die Kündigung war nämlich formell unwirksam und hatte deshalb das Mietverhältnis gar nicht beendet. Die Begründung der Kündigung war nämlich zu schwammig gewesen. Sie sollte dem Mieter Klarheit über seine Rechte verschaffen. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind deshalb grundsätzlich die Person, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse anzugeben, das diese Person an der Wohnung hat. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter aber weder die Bedarfspersonen vollständig angegeben noch deren jeweiligen Bedarfsgrund dargelegt. Die Nachvollziehbarkeit der Eigennutzung konnte damit von der Mieterin nicht ausreichend überprüft werden.

Hinweis: Bei einer Eigenbedarfskündigung im Mietrecht ist also nicht nur die Person anzugeben, die in die Wohnung einziehen soll, es muss auch ein Hinweis auf das Nutzungsinteresse erfolgen.

Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 07.08.2017 – 25 C 447/16
Mietrecht