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Schlagwort: AG Frankfurt a.M.

Kein Mangel: Kreuzfahrtreisende müssen bei einer Außenkabine mit Sicht auf Flaneure und Reling rechnen

Ein lang ersehnter Urlaub kann durchaus zu einer Enttäuschung werden. Dass jedoch nicht jede Form von Ahnungslosigkeit und der darauffolgenden Überraschung automatisch zu Regressansprüchen führt, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG).

Eine Frau buchte eine Kreuzfahrt. Dabei fiel ein Aufpreis von 700 EUR für die Buchung der Außenkabine „Superior“ an. Diese wurde wie folgt beschrieben: „Mit malerischem Meerblick: Diese zum Großteil auf den oberen Decks gelegenen Außenkabinen erfreuen Sie neben dem Standardkomfort mit Tee-/Kaffeezubereitungsmöglichkeit und einem Fenster für das Genießen privater Nordlandmomente!“ Die Kabine befand sich dann auch tatsächlich auf dem Promenadendeck, auf dem Passagiere das Schiff umrunden konnten. Außerdem war das Deck mit einer aus dünnen Metallstreben bestehenden Reling gesichert. Damit war die Frau nicht einverstanden und verlangte den Preisunterschied zu einer Standardaußenkabine zurück. Sie störte sich an der Reling und den passierenden Passagieren. Doch Geld bekam sie dafür nicht.

Laut AG war der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, einen in jeder Hinsicht ungehindertem Blick aufs Meer zu verschaffen. Da im Katalog angegeben war, dass die Superiorkabinen zum Großteil auf den oberen Decks gelegen waren, musste die Frau damit rechnen, dass sich gerade dort die üblichen Promenadendecks befinden. Die zeitweise durch die flanierenden Passagiere versperrte Sicht war die zwangsläufige Folge des Massencharakters der gebuchten Reise.

Hinweis: Ist im Reisekatalog angegeben, dass eine Kabine auf einem Kreuzfahrtschiff auf den oberen Decks gelegen ist, müssen Reisende damit rechnen, dass sich gerade dort üblicherweise Promenadendecks befinden und die Sicht zeitweise durch flanierende Passagiere versperrt ist. Somit ist hier bereits Schluss mit Mängelansprüchen.

Quelle: AG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.07.2018 – 29 C 404/18 (40)

Thema: Sonstiges

Dealer als Mieter: Der Verdacht des Rauschgifthandels in der Mietwohnung rechtfertigt eine fristlose Kündigung

Dass nur der Verdacht von Straftaten in der Mietwohnung zu einer Kündigung führen kann, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG).

In eben jener Stadt hatte die Polizei Wohnungen einer bekannten Siedlung nach Rauschgift durchsucht und entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die zuständige Wohnungsgesellschaft nahm dies daraufhin zum Anlass, die entsprechenden Mietverhältnisse zu kündigen. Als die betroffenen Mieter nicht auszogen, erhob sie eine Räumungsklage – mit Erfolg.

Laut AG war die fristlose Kündigung wegen einer Vertragsverletzung gerechtfertigt. Straftaten, die auch eine Pflichtverletzung innerhalb des Mietverhältnisses darstellen, rechtfertigen eine Kündigung des Mietvertrags immer dann, wenn dies mit einer Außenwirkung verbunden ist. Das war hier der Fall, da Indizien vorlagen, die den Rückschluss auf Rauschgifthandel aus der Wohnung heraus zuließen.

Hinweis: Ein Mietverhältnis darf demnach außerordentlich gekündigt werden, wenn ein Verdacht auf einen Rauschgifthandel des Mieters besteht. Denn Straftaten muss der Vermieter in seiner Wohnung nicht dulden. Auch wichtig: Der Mieter haftet für das Verhalten seiner Mitbewohner!

Quelle: AG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.02.2019 – 33 C 2802/18

Thema: Mietrecht

Herausgabe der Zugangscodes: Anbieter sind zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Nutzung von Heizkostenverteilern verpflichtet

Wenn moderne Technik in der Praxis angewandt wird, ergeben sich auch immer wieder neue Rechtsprobleme. Das zeigt auch der folgende Fall des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG) deutlich, bei dem es um elektronische Heizkostenverteiler ging. Und da diese in immer mehr Mietwohnungen zur Anwendung kommen, sollte man sich dieses Urteil merken.

Es ging hierbei um einen Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen, das Heizkostenverteiler und Wasserzähler vermietete, und einem Grundstückseigentümer. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestanden getrennte Verträge – zum einen über die Miete von Heizkostenverteilern und Wasserzählern, zum anderen über den Erfassungs- und Abrechnungsservice. Die gemieteten Geräte übermittelten die erfassten Werte dabei per Funk derart verschlüsselt an den Geräteanbieter, dass nur dieser in der Lage ist, den Verbrauch im Rahmen des ebenfalls mit ihm abgeschlossenen gesonderten Servicevertrags auszulesen und abzurechnen. Als der Servicevertrag endete, wollte der Grundstückseigentümer die Geräte auslesen, was ihm jedoch nicht gelang. Das Unternehmen weigerte sich seinerseits, die Entschlüsselungscodes herauszugeben.

Das AG entschied jedoch, dass sich der Geräteanbieter nicht weigern darf, seinem Kunden als Mieter der Geräte die Entschlüsselungscodes zur Verfügung zu stellen. Denn wenn der Servicevertrag beendet ist, der mit längerer Laufzeit versehene Gerätemietvertrag aber noch fortbesteht, müsse er seinen Kunden in die Lage versetzen, die Daten selbst auszulesen und abzurechnen. Weigert sich der Geräteanbieter, kann der Kunde auch zur Kündigung des Gerätemietvertrags berechtigt sein. Denn schließlich hätte der Kunde ansonsten keine Möglichkeit zur vertragsgerechten Nutzung der gemieteten Geräte mehr.

Hinweis: Anbieter von Heizkostenverteilern und Wasserzählern sind also verpflichtet, die Entschlüsselungscodes an ihre Kunden herauszugeben. Und das dürfte wohl auch mehr als billig und gerecht sein.

Quelle: AG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.09.2018 – 385 C 2556/17 (70)

Thema: Mietrecht

Lüftungsanlage im Passivhaus: Zugluft durch Wärmerückgewinnung kann einen berechtigten Mietmangel darstellen

Passivhäuser haben eine besondere Lüftungsanlage. Doch was ist, wenn es durch diese Lüftung zieht? Haben Mieter dann ein Mietminderungsrecht?

In einem neu gebauten Passivhaus lag unter anderem eine Drei-Zimmer-Wohnung. Die Wohnung wurde von Mietern bewohnt, die meinten, dass in den Wintermonaten trotz funktionierender Fußbodenheizung die Zugluft nicht mehr erträglich gewesen sei. Für anderthalb Jahre zahlten die Mieter nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung ihre Miete. Diese Forderung machten sie nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend und forderten knapp 10.000 EUR gerichtlich zurück.

Immerhin erhielten die Kläger knapp 6.600 EUR. Denn das Gericht stellte durchaus einen Mietmangel fest, der eine Minderung der Miete um 10 % für das ganze Jahr rechtfertigte. Zugluft kann in einem Passivhaus grundsätzlich einen minderungsrelevanten Mangel darstellen. Aufgrund einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung kommt es konstruktionsbedingt häufiger vor, dass in Räumen Zugluft entsteht. Wie sich aus einem eingeholten Sachverständigengutachten ergab, wurde in der Wohnung die Zugluft im Winter jedoch stets mit einer zu niedrigen Temperatur eingebracht, so dass die Wohnung nicht mehr angenehm temperiert werden konnte.

Hinweis: Zugluft in einem Passivhaus kann also einen Mietmangel darstellen, der eine Minderung rechtfertigt. Deshalb sollten Bauherren genau prüfen, ob die Heizungsanlage auch tatsächlich so funktioniert, wie sie es soll.

Quelle: AG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.08.2017 – 33 C 1251/17 (76)

Thema: Mietrecht