Nie nach dem Weg zu fragen oder eine Gebrauchsanweisung zu lesen, ist für so manchen ein Grundprinzip der Eigenständigkeit. Doch mit der hartnäckigen Ansicht, Dinge müssen selbsterklärend anzuwenden sein, kann man schwer danebenliegen – so wie ein Mann, der vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) kürzlich Ersatz für sein beschädigtes Cerankochfeld verlangte.
Es gehörte zu den typischen Irrtümern im Familienrecht, dass sich Ehegatten in einem medizinischen Notfall gegenseitig vertreten dürften und auch über Auskunfts- und Entscheidungsrechte verfügten. Erst seit Januar 2023 hat der Gesetzgeber ein solches „Notvertretungsrecht“ von Ehegatten ins Gesetz aufgenommen. Dass in der Praxis die Unsicherheit bei der Anwendung besonders beim ärztlichen Personal noch groß ist, zeigt der folgende Fall vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (AG).
Sie schränken nicht nur die Sicht anderer ein und nehmen mehr Platz ein – sie ziehen als „Stadtpanzer“ immer mehr den Zorn anderer Verkehrsteilnehmer auf sich. Dem höheren Gefahrenpotential der Sport Utility Vehicles (kurz SUV) zollt nun erstmals das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) Tribut – und das, obwohl bei dem hier verhandelten Rotlichtverstoß glücklicherweise nichts passiert ist. Ob dieses Urteil jedoch Bestand haben wird, bleibt allerdings abzuwarten.
Wer mit seinem etwas höher motorisierten Fahrzeug an einer roten Ampel wartet, hat es vielleicht schon einmal erlebt: Der ebenfalls wartende Nachbar provoziert seinerseits mit nervös aufjaulendem Motorengeräusch zum (verbotenenen!) Kraftfahrzeugrennen. Was unter regelkonformen Verkehrsteilnehmern eine Unart ist, gilt für passionierte Bleifüße als eindeutige Einladung. Und so lag der Raser im folgenden Fall des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG) gleich doppelt falsch: Weder wollte der ihn Überholende zum Rennen provozieren noch handelte es sich bei den Insassen um Privatpersonen.
Entgegen der landläufigen Meinung gibt es in Deutschland keine allgemeine, sondern nur eine sogenannte situative Winterreifenpflicht. Die „O-bis-O“-Regel, dass von Oktober an bis Ostern Winterreifen an alle vier Räder gehören, gilt daher nur als Faustformel, um gut gerüstet zu sein. Dass sich Autovermieter hier auf die sichere Seite begeben, ist mehr als verständlich. Im Fall einer Ersatzwagenbeschaffung kann dies laut Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) jedoch zum Nachteil eines unverschuldet Geschädigten ausfallen, sobald sich am eigenen (verunfallten) Fahrzeug keine Winterreifen befanden.
Angesichts dessen, dass im folgenden Fall des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG) sowohl Alkohol als auch eine Kreissäge eine Rolle spielten, ging der zu bewertende Nachbarschaftsstreit noch glimpflich aus. Dass es für den Schädiger dennoch Konsequenzen geben musste, versteht sich dabei jedoch von selbst.
Dass aus dem trauten Heim schnell ein Zankapfel wird, gehört zu den klassischen Herausforderungen, die eine Trennung mit sich bringt. Ein typisches Problem, das entsteht, sobald zusammenlebende Paare sich trennen, hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) nunmehr gut gelöst.
Ein Ehepaar trennte sich Ende 2018, und der Ehemann verließ die Ehewohnung mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn Anfang 2019. Das Scheidungsverfahren wurde eingeleitet. Die Ehefrau verblieb in der gemeinsam im Jahr 2013 angemieteten Fünfzimmerwohnung, für die der Ehemann auch in der Folgezeit die volle Nettokaltmiete von monatlich 1.850 EUR nebst Betriebskosten von 350 EUR zahlte. Nachdem die Ehefrau die Übernahme des Mietverhältnisses ebenso wie eine Mitwirkung bei der Kündigung durch Abgabe der Kündigungserklärung ablehnte, wandte sich der Ehemann an das AG, um die Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter zu erhalten.
Das AG gab der Klage statt. Im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung ist dem Interesse des getrenntlebenden Ehemannes, keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu werden, vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten der Vorrang einzuräumen. Die Ehefrau konnte sich insbesondere nicht auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen. Danach ist ihr zwar ein angemessener Zeitraum für Um- und Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse zuzubilligen, der im konkreten Fall jedoch mit höchstens einem Jahr zu bemessen und damit verstrichen war.
Hinweis: Es gibt also Mitwirkungspflichten des (Noch-)Ehepartners bei der Kündigung der Wohnung. Stets ist es sinnvoll, miteinander zu sprechen. Geht das nicht mehr, können Anwälte vermitteln.
Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.03.2021 – 477 F 23297/20 RI
Dass Kinder in ihrer Natur einem gern mal den sogenannten letzten Nerv rauben können, wird allgemeinhin wohl mit einem Nicken bestätigt. Glücklicherweise stimmen jedoch auch die meisten zu, dass man nicht nur selbst nicht anders gewesen war, sondern Gewalt als Reaktion auf jeden Fall abzulehnen sei. Im Folgenden war das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) mit der Bewertung eines Vorgangs betraut worden, in dem eine Erwachsene nicht adäquat auf ein Kind reagiert hatte. Ob der Vorfall gleichsam Anlass für ein Kontaktaufnahmeverbot ausreichte? Lesen Sie selbst.
Mehrere Kinder spielten im Hof eines Wohnhauses, als sich eine Nachbarin genau dadurch gestört fühlte. Sie warf daraufhin mit Kartoffeln nach den Kindern und traf dabei ein Kind am Rücken. Zudem griff die Frau das Kind an einem anderen Tag am Arm, hielt es fest und zog an ihm. Schließlich weinte das Kind – und es konnte nachts nicht mehr schlafen. Daher beantragte der Vertreter des Achtjährigen die Festsetzung eines Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbots im Wege der einstweiligen Verfügung – mit wenig Erfolg.
Das AG entschied, dass das Bewerfen eines Kindes mit einer Kartoffel und das Ziehen an dessen Arm nicht gleich ohne weiteres Handlungen darstellen, die den Erlass einer Gewaltschutzanordnung rechtfertigten. Eine Strafbarkeit hat das Gericht nicht gesehen.
Hinweis: Gewalt ist keine Lösung – niemals. Betroffene sollten Beratungsstellen oder eben auch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens aufsuchen.
Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.11.2020 – 456 F 5230/20 EAGS
Ein häufiges Problem bei getroffenen Umgangsregelungen liegt in den Übergaben der Kinder. Diese sollen harmonisch und einvernehmlich erfolgen – was naturgemäß nicht immer gelingt. Zur Entspannung wird dann mitunter ein Umgangspfleger eingesetzt, der bei den Übergaben zugegen ist. Welche Besonderheiten in Coronazeiten gelten, zeigt das folgende Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG).
Ein Umgangspfleger hatte die Aufgabe übertragen bekommen, bei Ausübung des Umgangs für den geregelten Wechsel der Kinder vom einen Elternteil zum anderen zu sorgen. Das wurde so auch praktiziert – bis zum Beginn der Coronapandemie, denn der Umgangspfleger gehörte zur Risikogruppe. Er hielt es deshalb für besser und auch ausreichend, bei den Übergaben nicht mehr vor Ort zugegen zu sein. Stattdessen solle der Vater ihn anrufen, wenn er vor dem Haus der Mutter stünde, so dass der Umgangspfleger dann die Mutter anrufe und ihr dies mitteile. So solle der Wechsel der Kinder ohne direkten Kontakt der Eltern untereinander funktionieren. Das Besondere an dem Fall: Da sich die Eltern auf diese Vorgehensweise nicht einigen konnten, war es der im Umgangsverfahren bestellte Verfahrensbeistand der Kinder, der bei Gericht beantragte, die vorher andere gerichtliche Vereinbarung auf den beschriebenen Vorgang abzuändern.
Das AG sprach dem Verfahrensbeistand das Recht zu, einen solchen Änderungsantrag zu stellen. Es kam also nicht darauf an, ob einer der Elternteile ihn bei Gericht einbrachte. Und das Gericht hielt den vorgeschlagenen Weg für stimmig und richtig, so dass es ihm entsprach. In der Krisenzeit habe die Übergabe deshalb ohne physische Präsenz des Umgangspflegers in der vorliegenden Fallkonstellation zu erfolgen.
Hinweis: Umgangspfleger zu finden, ist mitunter schwer. Wohl vor diesem Hintergrund kam es im zur Entscheidung anstehenden Fall nicht in Betracht, den zur Coronarisikogruppe gehörenden Umgangspfleger einfach durch einen nicht gefährdeten auszutauschen.
Quelle: AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 09.04.2020 – 456 F 5092/20
Wenn sich ein nahestehender Mensch verletzt, ist ein kühler und besonnener Kopf gefragt. Wer sich jedoch selbst bei einer recht übersichtlichen Verletzung nicht in Geduld üben kann und – statt auf einen Rettungsdienst zu warten – lieber selbst hinter das Steuer setzt, sollte besser nicht vor dem Amtsgericht Frankfurt (AG) landen, wenn er dabei durch eine verkehrsberuhigte Zone gerast und erwischt worden ist.
Der hier betroffene Mann fuhr mit seinem Pkw innerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h, wobei dort lediglich 30 km/h erlaubt waren. Hierbei wurde er geblitzt. Als Erklärung hierfür trug er vor, seine Ehefrau habe sich beim gemeinsamen Kochen mit den Kindern am Zeigefinger geschnitten. Die Wunde habe so stark geblutet, dass er sich entschieden habe, keinen Rettungswagen zu rufen, sondern seine Gattin selbst ins Krankenhaus zu fahren. Das war in der Sache zwar rührend, aber mit einem Appell an Emotionen allein kommt man vor Gericht nicht sonderlich weit.
Das AG hat den panischen Gatten nämlich zu einer Geldbuße von 235 EUR sowie einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Zwar könne eine Ordnungswidrigkeit grundsätzlich durch Notstand gerechtfertigt sein – hier scheide eine solche Rechtfertigung jedoch aus zweierlei Gründen aus. Zum einen habe keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Ehefrau vorgelegen, weil weder ihr Tod noch eine sonstige Komplikation aufgrund der Verletzung ernsthaft zu erwarten war. Zum anderen käme eine Rechtfertigung auch nur dann in Betracht, wenn die gegenwärtige Gefahr objektiv nicht anders abwendbar gewesen wäre. Hier sei es dem Mann nach der Begründung des Gerichts jedoch im Sinne eines alternativ rechtmäßigen Verhaltens zumindest zumutbar gewesen, ein Rettungsfahrzeug zu rufen.
Hinweis: Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands (§ 16 OWiG) setzt voraus, dass der Betroffene in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahrenlage für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut gehandelt hat, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Ein stark blutende Fingerwunde erfüllt diese Gefahr nicht.
Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.03.2019 – 971 Owi 955 Js-OWi 65423/19
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