Der private Firmenwagen: Nutzungsausfall kann nur bei klarer Angabe zum Nutzungsverhalten gewährt werden
Beim Ausfall von Fahrzeugen, die privat und gewerblich genutzt werden, ist zwischen dem privaten Anteil an der Nutzung mit abstrakter Entschädigung und dem gewerblichen Anteil zu differenzieren. Dabei ist der Geschädigte hinsichtlich des gewerblichen Anteils auf die Erwerbsschadensberechnung zu verweisen.
Der auf eine GmbH zugelassene Wagen, der dem Geschäftsführer sowohl zur privaten als auch geschäftlichen Nutzung überlassen worden war, wurde bei einem Verkehrsunfall so stark beschädigt, dass ein Ersatzfahrzeug angeschafft werden musste. Für die Zeit bis zur Auslieferung des Ersatzfahrzeugs verlangte die Gesellschaft nun Mietwagenkosten sowie Nutzungsausfall.
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat die Klage abgewiesen. Denn die Bestimmung des Nutzungsausfalls für geschäftliche, privat genutzte Fahrzeuge richtet sich nach unterschiedlichen Regeln. Zuerst ist zu bestimmen, zu welchem Anteil das Fahrzeug privat und zu welchem Anteil geschäftlich genutzt wurde. Für den Anteil der privaten Nutzung richten sich die Voraussetzungen für die Zahlung von Nutzungsausfall sowie die Höhe desselben nach den Regeln, die für privat genutzte Fahrzeuge entwickelt wurden. Zur geschäftlichen Nutzung sind dann logischerweise jene Regelungen anzuwenden, die für gewerblich genutzte Fahrzeuge gelten – so auch bei den Mietwagenkosten. Im vorliegenden Fall konnte die klagende GmbH jedoch nicht darlegen, zu welchem Anteil das Fahrzeug privat und zu welchem Anteil geschäftlich genutzt wurde. Hierfür war sie aber darlegungs- und beweispflichtig. Ein entsprechender Beweis hätte durch Zeugen oder durch die Vorlage eines Fahrtenbuchs geführt werden können. Und so ging die Klägerin hier leer aus.
Hinweis: Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung geht davon aus, dass bei einem Ausfall eines Fahrzeugs, das sowohl privat als auch gewerblich genutzt wird, eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung gezahlt werden muss. Teilweise wird dabei zwischen dem privaten Anteil an der Nutzung mit abstrakter Entschädigung und dem gewerblichen Anteil differenziert, wobei der Geschädigte hinsichtlich des gewerblichen Anteils auf die Erwerbsschadenberechnung verwiesen wird. Anhaltspunkte für die Aufteilung liefert die steuerrechtliche Veranlagung.
Quelle: AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 13.04.2017 – 912 C 128/16
Thema: | Verkehrsrecht |