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Schlagwort: AG Hamburg-St. Georg

Der private Firmenwagen: Nutzungsausfall kann nur bei klarer Angabe zum Nutzungsverhalten gewährt werden

Beim Ausfall von Fahrzeugen, die privat und gewerblich genutzt werden, ist zwischen dem privaten Anteil an der Nutzung mit abstrakter Entschädigung und dem gewerblichen Anteil zu differenzieren. Dabei ist der Geschädigte hinsichtlich des gewerblichen Anteils auf die Erwerbsschadensberechnung zu verweisen.

Der auf eine GmbH zugelassene Wagen, der dem Geschäftsführer sowohl zur privaten als auch geschäftlichen Nutzung überlassen worden war, wurde bei einem Verkehrsunfall so stark beschädigt, dass ein Ersatzfahrzeug angeschafft werden musste. Für die Zeit bis zur Auslieferung des Ersatzfahrzeugs verlangte die Gesellschaft nun Mietwagenkosten sowie Nutzungsausfall.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat die Klage abgewiesen. Denn die Bestimmung des Nutzungsausfalls für geschäftliche, privat genutzte Fahrzeuge richtet sich nach unterschiedlichen Regeln. Zuerst ist zu bestimmen, zu welchem Anteil das Fahrzeug privat und zu welchem Anteil geschäftlich genutzt wurde. Für den Anteil der privaten Nutzung richten sich die Voraussetzungen für die Zahlung von Nutzungsausfall sowie die Höhe desselben nach den Regeln, die für privat genutzte Fahrzeuge entwickelt wurden. Zur geschäftlichen Nutzung sind dann logischerweise jene Regelungen anzuwenden, die für gewerblich genutzte Fahrzeuge gelten – so auch bei den Mietwagenkosten. Im vorliegenden Fall konnte die klagende GmbH jedoch nicht darlegen, zu welchem Anteil das Fahrzeug privat und zu welchem Anteil geschäftlich genutzt wurde. Hierfür war sie aber darlegungs- und beweispflichtig. Ein entsprechender Beweis hätte durch Zeugen oder durch die Vorlage eines Fahrtenbuchs geführt werden können. Und so ging die Klägerin hier leer aus.

Hinweis: Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung geht davon aus, dass bei einem Ausfall eines Fahrzeugs, das sowohl privat als auch gewerblich genutzt wird, eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung gezahlt werden muss. Teilweise wird dabei zwischen dem privaten Anteil an der Nutzung mit abstrakter Entschädigung und dem gewerblichen Anteil differenziert, wobei der Geschädigte hinsichtlich des gewerblichen Anteils auf die Erwerbsschadenberechnung verwiesen wird. Anhaltspunkte für die Aufteilung liefert die steuerrechtliche Veranlagung.

Quelle: AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 13.04.2017 – 912 C 128/16

Thema: Verkehrsrecht

Verkehrssicherungspflicht: Betreiber haftet bei Schäden durch unzulässig gesicherte Mülltonne

Gegen die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Sicherung von Abfallbehältern wird verstoßen, wenn die entsprechende Vorrichtung für die Sicherung der Behälter nicht über eine vollends funktionsfähige Arretierung verfügt.

Auf der arg windigen Rückreise aus dem Urlaub parkte der Halter eines Pkw diesen ordnungsgemäß auf einem Autobahnrastplatz. Mit seiner Ehefrau ging er in die Raststätte und beobachtete vom Fenster aus, wie sich eine Restmülltonne infolge des Sturms verselbständigte, gegen seinen Pkw prallte und dort Schäden verursachte.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg verurteilte die für das Aufstellen der Abfallbehälter verantwortliche Firma zur Zahlung von Schadensersatz. Diese hatte sich in einem Vertrag mit dem Land Niedersachsen verpflichtet, die Abfallbehältnisse zu warten und ggf. zu ersetzen, was auch die erforderlichen Halte- und Sicherungseinrichtungen betraf. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen funktionierte die Sicherung der Behältervorrichtung altersbedingt jedoch nicht mehr richtig. Aufgrund des Sturms konnte sich deshalb ein Abfallbehälter aus der Arretierung lösen und über den Rastplatz wehen, so dass es zu der Beschädigung des Pkw kam. Die Betreiberfirma hat damit gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Nach Auffassung des Gerichts war es dabei unerheblich, ob sich die Tonnen auch bei einer ordnungsgemäßen Sicherung gelöst hätten.

Hinweis: Die Betreiberfirma war hier vertraglich zur Verkehrssicherung verpflichtet. Da sie hier Kenntnis davon hatte, dass eine ausreichende Sicherung der Behälter nicht möglich war, war es nur konsequent, sie zum Schadensersatz zu verurteilen.

Quelle: AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 28.04.2016 – 913 C 322/14
Thema: Verkehrsrecht