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Schlagwort: AG München

Bestechungsversuch auf Wohnungssuche: Amtsgericht nimmt Beklagter Missverständnis durch unglückliche Onlineübersetzung nicht ab

Der folgende Fall des Amtsgerichts München (AG) zeigt, wie dringlich die Schaffung neuen Wohnraums ist. Dass Verzweiflung besonders bei finanziell Schwächergestellten groß ist, bleibt unbestritten. Klar ist aber auch, dass die Verzweiflung einen nicht zu unüberlegten und vor allem zu frechen Schriftstücken Behörden gegenüber veranlassen sollte.

Eine Frau war über ein Onlineportal des städtischen Wohnungsamts für eine Sozialwohnung in München registriert und erfüllte die Bedingungen für eine geförderte Ein-Zimmer-Wohnung. Ein Rechtsanspruch auf den tatsächlichen Erhalt einer Wohnung bestand aber nicht, da auch hier die Nachfrage das Angebot bei Weitem übersteigt. Das Amt konnte der Frau demnach auch in den Folgemonaten keine passende Wohnung vermitteln. In einer Mail schrieb sie dann wörtlich: „Wollen Sie Geld dan geben ich ihnen Geld. Es ist keine Problem, ich werde alles tun damit ich eine Wohnung krige. Sagen sie mir wie viel Geld sie brauchen???“ Folglich wurde die Frau mit der fordernden Schriftsprache wegen Bestechung angeklagt. Vor Gericht verteidigte sie sich, dass sie die Stadt München nicht bestechen wollte und mithilfe von Google einen Text übersetzte, der misslang. Sie führte an, dass ihre Deutschkenntnisse auch nach fast acht Jahren Aufenthalt in Deutschland sehr mangelhaft seien und sie eigentlich habe sagen wollen, dass sie bereit und imstande wäre, sowohl den Kautionsbetrag für die Wohnung als auch die Wohnungsmiete zu bezahlen.

Doch dann sprach in den Augen des AG so einiges gegen die Annahme, dass hier einfach nur etwas unbeabsichtigt schiefgegangen sei. Zwar können Ergebnisse von Übersetzungsprogrammen wie das von Google oft sinnverzerrend sein, jedoch bieten sie stets die korrekten Schreibweisen der jeweiligen Worte an. Zudem konnte das Gericht keinen nachvollziehbaren Grund finden, warum die Frau nach eineinhalb Jahren Mitgliedschaft in dem Vermittlungsportal bei gleichgebliebenen Einnahmen plötzlich über mutmaßlich zusätzliche Mittel für Kaution und Miete verfüge. Und zu guter Letzt sprach ihre kleine Vorstrafe wegen Unterschlagung in den Augen des AG dafür, dass es sich bei der Falschübersetzung um eine reine Schutzbehauptung der Frau gehandelt habe. Somit bejahte das Gericht eine Bestechung und verurteilte die Angeklagte.

Hinweis: Bestechung ist eine Straftat. Darüber sollten sich alle Beteiligten klar sein. Insbesondere die Bestechung von Behördenmitarbeitern kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Das Urteil ist aufgrund Berufung der Angeklagten noch nicht rechtskräftig

Quelle: AG München, Urt. v. 02.09.2020 – 1111 Cs 407 Js 224934/19 (2)

Thema: Mietrecht

Trennung der Wunschmieter: fehlender Mietvertragsentwurf kann Einfluss auf Schadensersatzforderungen haben

Die Urlaubszeit ist für viele Paare bekanntlich das Zünglein an der Beziehungswaage. Das musste auch ein Vermieter schmerzlich erfahren, dessen Wunschmieter es erst gemeinsam in die Ferne statt in die betreffende Wohnung zog. Ob die sodann erfolgte Trennung des Paars und folgliche Absage des geplanten Mietverhältnisses vermieterseitige Ersatzsansprüche nach sich zogen, musste im Folgenden das Amtsgericht München (AG) bewerten.

Der Vermieter beauftragte einen Immobilienmakler mit der Vermietung seiner Wohnung. Nach 60 Besichtigungen verblieben zwei Paare als Bewerber übrig, die die Zustimmung des Vermieters erhielten. Der Vermieter entschied sich schließlich dazu, einem Paar ein Vertragsangebot zu machen, und teilte dem Makler mit, dass dieses die Wohnung bekommen würde. Als das Paar dann zwei Wochen später aus dem Urlaub zurückkehrte, sollte der Mietvertrag unterschrieben werden; den anderen Bewerbern wurde abgesagt. Tatsächlich jedoch kam es nicht mehr zum Abschluss des Mietvertrags, da sich das Paar zwischenzeitlich getrennt hatte. Eine anderweitige Vermietung der Wohnung erfolgte nicht zum nächsten Monat, der eigentlich vorgesehen gewesen war, sondern später. Deshalb verlangte der Vermieter nun Schadensersatz.

Das AG war hier aber auf Seiten der ursprünglich geplanten Mieter. Es gibt keinen Schadensersatz, wenn Mietbewerber wegen eines zwischenzeitlichem Beziehungsendes doch keinen Mietvertrag abschließen. Ändert ein Bewerberpaar nach Zusage der Mietwohnung seine Meinung und schließt den Mietvertrag nicht ab, kommt ein Schadensersatzanspruch zumindest dann nicht in Betracht, wenn noch kein Mietvertragsentwurf vorgelegen habe. Ohne eine Prüfbarkeit der konkreten Vertragsbedingungen kann der Vermieter nicht davon ausgehen, dass der Vertragsschluss zwischen den Parteien mit Sicherheit vorgenommen wird.

Hinweis: Trotz dieses Urteils sollten Mieter vorsichtig sein. Es gibt nämlich durchaus einen grundsätzlichen Schadensersatz für ein Verschulden vor dem eigentlichen Vertragsschluss. So sollten also auch als Mieter nichts zusagen, von dem sich nicht ganz sicher sind, dass sie es auch einhalten werden.

Quelle: AG München, Urt. v. 14.07.2020 – 473 C 21303/19

Thema: Mietrecht

Egal, wie oft: Die erlaubte Maximalhöhe bestimmt den Beschneidungsrhythmus von Hecken

Weder Maschendrahtzaun noch Knallerbsenstrauch waren Dreh- und Angelpunkt des folgenden – Sie ahnen es – Nachbarschaftsstreits. Doch auch hier war das Objekt der Begierde ein Gartengewächs, um dessen Höhe die zwei Parteien dieses Falls stritten, und zwar vor dem Amtsgericht München (AG).

Wie in vielen anderen Bundesländern auch, darf eine Grundstückshecke in Bayern zwei Meter Höhe nicht überschreiten. Eine Frau aus München verlangte nun von ihrem Nachbarn, die auf der Grundstücksgrenze befindliche Kirschlorbeerhecke nicht nur alle zwei Jahre zurückzuschneiden, wie es bislang der Fall war. Sie forderte ihren Nachbarn stattdessen auf, dafür zu sorgen, dass die Hecke niemals über die erlaubten zwei Meter hinauswachse.

Das AG verurteilte den Mann daraufhin, seine beiden Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass sie eine Höhe von zwei Meter künftig nicht mehr überschreiten. Dass der Nachbar zudem einen an derselben Grenze befindlichen Kirschbaum auf ebenfalls zwei Meter zurückschneiden sollte, lehnte das AG jedoch ab. Denn dieser Baum war bereits seit über zehn Jahren vorhanden – und der Anspruch auf dessen Rückschnitt somit verjährt.

Hinweis: Das Nachbarrecht ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Was genau in Ihrem Bundesland gilt, verrät Ihnen Ihr Rechtsbeistand.

Quelle: AG München, Urt. v. 08.04.2020 – 155 C 6508/19

Thema: Mietrecht

Zweckentfremdung des Wohnraums: Verbotene Untervermietung an Touristen zieht empfindliches Bußgeld nach sich

Lange genug wurde das Thema augenscheinlich auf die lange Bank geschoben. Doch nun ist bezahlbares Wohnen so leidenschaftlich in den öffentlichen Fokus gerückt, dass gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum immer stärker vorgegangen wird. Wie teuer es werden kann, eine Wohnung unerlaubt an Touristen zu vermieten, zeigt hier das Amtsgericht München (AG).

Eine GmbH hatte eine 161 Quadratmeter große Vier-Zimmer-Wohnung in München-Neuhausen angemietet. Deren Untervermietung war nach dem Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt. Die Räume waren nach den genehmigten Bauplänen von 1908 baurechtlich für die Benutzung zu Wohnzwecken genehmigt. Tatsächlich vermietete die GmbH die Wohnung von Januar 2016 bis zur Räumung am 23.08.2016 möbliert an verschiedene Personen unter, die sich kurzfristig zu touristischen oder beruflichen Zwecken in München aufhielten. Dabei fand ein täglicher oder wöchentlicher Wechsel statt. Bei acht Ortsermittlungen durch das Amt für Wohnen und Migration wurden an fünf Terminen kurzfristige Mieter angetroffen. In einem Fall wurde für zwei Übernachtungen von neun Personen 850 EUR Miete angegeben. Eine Genehmigung nach der städtischen Zweckentfremdungssatzung lag nicht vor.

Der Mann, der tatsächlich in der Wohnung gemeldet war, wurde daraufhin wegen Zweckentfremdung von Wohnraum zu einer Geldbuße von 6.000 EUR verurteilt. Ihm half auch nicht, dass er meinte, dass er selbst mit der Vermietung nichts zu tun gehabt hätte und die GmbH zuständig gewesen sei. Das AG sah den Mann als Täter an.

Hinweis: Angesichts des angespannten Wohnungsmarkts in München besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Erhalt von Wohnungen zu Wohnzwecken. Deshalb wurde der Bußgeldrahmen auf 500.000 EUR erhöht. Also Vorsicht!

Quelle: AG München, Urt. v. 13.01.2020 – 1111 OWi 254 Js 172785/19

Thema: Mietrecht

Untervermietung abgelehnt: Vermieter haben Mieter gegenüber ein Anrecht auf vollständige Eckdaten zum Untermieter

In Sachen Untervermietung seiner Wohnung muss ein Mieter grundsätzlich seinen Vermieter vorab dazu befragen. Und in aller Regel hat der Vermieter dem Plan dann auch zuzustimmen. Doch wem bei „in aller Regel“ die Ohren klingeln, der liegt richtig. Dass es auch hier mindestens eine Ausnahme gibt, zeigt das Amtsgericht München (AG) im Folgenden.

Ein Mieter, der ein Zimmer untervermieten wollte, fragte bei seiner Vermieterin an, nannte ihr dabei Name und Adresse der Bewerberin. Er teilte ansonsten lediglich mit, dass es sich bei der Person um „eine Hausfrau im Alter von ca. 50 bis 55 Jahren mit festem Einkommen handele“, die somit die von ihm begehrten 400 EUR Untermiete im Monat zu zahlen imstande sei. Doch die Vermieterin lehnte die Genehmigung ab, woraufhin der Mieter Schadensersatz für eine zu Unrecht verweigerte Zustimmung zur Untervermietung des Zimmers seiner Wohnung verlangte.

Nach Meinung des AG lag die Vermieterin hier jedoch richtig. Sie durfte die Zustimmung verweigern, weil ihr keine ausreichenden Informationen über die Untermieterin übermittelt wurden. Einem Vermieter sind grundsätzlich der Name, das Geburtsdatum, die letzte Anschrift und auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit des Untermieters mitzuteilen.

Hinweis: Die Erlaubnis zur Untervermietung darf der Vermieter also verweigern, wenn ihm wichtige Informationen über die Person des Untermieters nicht genannt werden. Dazu gehört in jedem Fall die berufliche Tätigkeit.

Quelle: AG München, Urt. v. 11.12.2019 – 425 C 4118/19

Thema: Mietrecht

„Haushaltsgegenstand“ Hund: Im Trennungsfall zählen die Eigentümerschaft und die Bewertung als Hauptbezugsperson

Wer nicht mit Tieren zusammen lebt, schüttelt schnell den Kopf, wie sehr diese ihrem Besitzer ans Herz wachsen können. Wie heftig im Trennungsfall besonders um Hunde gestritten wird, zeigt einmal mehr der folgende Fall, den das Amtsgericht München (AG) zu entscheiden hatte.

Die hier betreffenden Eheleute hielten zwei Hunde, als sich das Paar trennte. Letztlich nahm der Mann beide Hunde zu sich, woraufhin ihn die Frau auf Herausgabe verklagte. Dass eine Einigung nicht zustande kam, wundert kaum – und so musste einmal mehr das Gericht entscheiden.

Das juristische Problem ist, dass Hunde – wie Tiere im Allgemeinen – rechtlich als Sachen behandelt werden. Dies mag Tierliebhabern den Magen umdrehen, aber aus juristischer Sicht gibt es nunmal nur die Aufteilung der Welt in a) Menschen und b) Sachen. Damit fallen Hunde rechtlich gesehen unter die Normen, die gesetzlich auch sonst für Haushaltsgegenstände gelten. Das bedeutet, dass die Ver- bzw. Zuteilung zunächst zum einen nach dem Gesichtspunkt der Eigentümerschaft, zum anderen der sogenannten Billigkeit zu erfolgen hat.

Hier hat das AG bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, wer von den Ehegatten die Hauptbezugsperson der Hunde ist. Denn es sei bei der Entscheidung natürlich mit zu beachten, dass Hunde nicht einfach Sachen wie Messer und Gabeln sind, sondern eben doch eindeutig Lebewesen. Die Eigentumsverhältnisse an den Hunden ließen sich schnell klären: Sie gehörten den Ehegatten je zur Hälfte, das heißt gemeinsam. Hauptbezugsperson der Tiere war aber nach der Feststellung des Gerichts der Ehemann. Deshalb wurden ihm mit der folgenden Klageabweisung des Antrags die Hunde zugesprochen. Soweit die Frau geltend gemacht hatte, es sei ihr wenigstens einer der beiden Hunde zuzusprechen, wurde auch dieser Antrag abgewiesen. Da Hunde Rudeltiere sind, sollten die beiden Tiere nicht getrennt werden.

Hinweis: Mitunter wird zwar nicht die Herausgabe der Tiere, aber ein regelmäßiger Umgang mit ihnen zum Gassigehen eingefordert. Auch dieser Komplex ist juristisch streitig, der Verfahrensausgang folglich also stets sehr unsicher.
 
 

Quelle: AG München, Beschl. v. 02.01.2020 – 523 F 9430/18

Thema: Familienrecht

Rachelärm: Rabiate Antworten auf subjektiv empfundene Störungen müssen Vermieter nicht hinnehmen

Nur in seltenen Fällen ist die Anwendung des Prinzips „Wie du mir, so ich dir“ ratsam. Denn die Realität zeigt, dass ein subjektiv störendes Verhalten anderer zu Reaktionen führt, die jegliches Maß verlieren lassen – so auch im folgenden Fall des Amtsgerichts München (AG), bei dem eine Mietpartei die gesamte Hausgemeinschaft nebst Vermieter gegen sich aufbrachte.


Mieter und schließlich auch deren Vermieter hatten Probleme mit einer Familie im Mietshaus. Diese fühlte sich bereits durch normale Geräusche im Haus gestört und begann, ihr Missfallen durch das Schlagen eines Gegenstands auf den Boden ihren Nachbarn zu signalisieren. Dabei gab es erhebliche Bodenvibrationen, die unter anderem auch einen gehörlosen Mieter erschraken. Die Polizei wurde mehrmals gerufen. Schließlich kam sogar heraus, dass die Familie bereits in einem vorherigen Mietverhältnis ähnlich gehandelt hatte. Ein Sozialarbeiter, der für den Vermieter tätig war, gab an, dass er solch einen Rachelärm als Beantwortung von Kinderlärm aus einer anderen Wohnung selbst mitbekommen habe. Daraufhin erhielt die Familie eine Kündigung – es wurde Räumungsklage erhoben.

Nach Ansicht des AG durchaus zu Recht: Die Familie musste die Wohnung räumen. Das Gericht hatte nach der Vernahme von einer Vielzahl von Zeugen keine Zweifel mehr daran, dass die lauten Knallgeräusche durch die Beklagten absichtlich verursacht worden waren – vermutlich als Reaktion auf andere durch sie als zu laut empfundene Geräusche aus anderen Wohnungen. Dem Vermieter war die Fortsetzung des Mietverhältnisses daher nicht mehr zuzumuten.

Hinweis: Der Vermieter muss also keinen absichtlich hervorgerufenen Lärm dulden. Das ist ein richtiges und wichtiges Signal gegen Lärm im Mietshaus. Aus Rache Lärm zu erzeugen, ist von der Rechtsordnung nicht gedeckt.

Quelle: AG München, Urt. v. 18.01.2019 – 417 C 12146/18

Thema: Mietrecht

Fassade ist Gemeinschaftseigentum: Der Einbau einer Klimaanlage ist nur mit Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich

Wohnungseigentümer müssen sich an die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes halten. Denn dass Verstöße teuer werden können, beweist das folgende Urteil des Amtsgerichts München (AG).

Ein Paar hatte eine Eigentumswohnung gekauft. In der Gemeinschaftsordnung jener Wohnungseigentumsanlage war festgelegt, dass bauliche Veränderungen nicht einseitig vorgenommen werden dürfen. Das Paar entschied sich dann, auch wegen ihres Kleinkinds, das unter der Hitze in den Sommermonaten litt, eine feste Klimaanlage zu installieren. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fragten sie dabei jedoch nicht um vorherige Erlaubnis. Die Klimaanlage wurde schließlich auf der Terrassenfläche aufgestellt und die Leitungen durch die Fenster nach innen verlegt. Die übrigen Mitglieder der WEG verlangten daraufhin jedoch den Abbau der Klimaanlage. Sie meinten, dass die Anlage das optische Erscheinungsbild stören und erhebliche Lärmbelästigungen verursachen würde. Schließlich musste das Gericht entscheiden.

Die Richter des AG stimmten zu, dass die Klimaanlage wieder abgebaut werden muss. Eine erhebliche Beeinträchtigung der WEG lag allein schon darin, dass zur Leitungsführung des Klimageräts die Fenster, die im Gemeinschaftseigentum standen, durchbohrt wurden.

Hinweis: Baut also ein Wohnungseigentümer eine Klimaaußenanlage auf seiner Terrasse auf, wobei die Fassade bis zum Wohnungsinneren durchbohrt werden muss, ist das nur mit Genehmigung der WEG möglich.

Quelle: AG München, Urt. v. 26.03.2019 – 484 C 17510/18 WEG

Thema: Mietrecht

Tiefgaragenausfahrt behindert: Auf den Tritt gegen ein Fahrzeug können empfindliche Schadensersatzforderungen folgen

Dass für viele Menschen Zeit in der Tat Geld gleichzusetzen ist, beweist der tägliche Wahnsinn im Straßenverkehr. Dass man jedoch seinen Geduldsfaden hier besonders lang halten sollte, zeigt das Amtsgericht München (AG) mit seinem folgenden Urteil.

Als ein Mann mit seinem Fahrzeug eine Tiefgarage verlassen wollte, parkte in der Einfahrt ein Hähnchenlieferant, um kurz eine Lieferung zuzustellen. Als dieser der Aufforderung, wegzufahren, nicht sofort nachkam, sondern das Essen auszuliefern gedachte, kam es zuerst zum Streit, bei dem der Anwohner den Lieferanten am Wegfahren hinderte, und schließlich zu Tritten gegen dessen Fahrzeug.

Das AG verurteilte den Anwohner zur Zahlung von Schadensersatz von 3.800 EUR, weil dieser durch einen willentlichen Tritt eine Delle am Lieferfahrzeug verursacht hatte. Auch bestand nach Ansicht des Gerichts kein ernsthafter Grund, die Polizei zu rufen – worauf der Anwohner bestand, weil der Fahrer erkennbar ohnehin bald wieder wegfahren würde. Das AG ging nach dem Foto der Abstellsituation ferner davon aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit andere Autos hinter dem abgestellten Fahrzeug des Auslieferers aus der Garage hätten ausfahren können, weil etwa eine Fahrzeuglänge hinter dem Auto frei war. Dies lässt genügend Platz zum Vorbeifahren, weil Autos durchgängig deutlich weniger breit als lang sind.

Hinweis: Auch im Zivilrecht ist Schadensersatz nur dann zu zahlen, wenn die zum Schaden führende Handlung rechtswidrig war. Ein Rechtfertigungsgrund kann zum einen bei Notwehr vorliegen – also wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf den Schädiger erfolgt – oder aber auch beim sogenannten Notstand – also bei Handlungen, die geeignet sind, eine drohende Gefahr von sich oder Dritten abzuwenden. Zutreffend hat das AG München diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall verneint.

Quelle: AG München, Urt. v. 29.01.2019 – 132 C 22645/18

Thema: Verkehrsrecht

Kündigung der Betriebswohnung: Zwischen Ende des Arbeitsverhältnisses und des Mietverhältnisses darf nicht zu viel Zeit vergehen

Manchen heißbegehrten Arbeitnehmern wird von ihren Arbeitgebern eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Was hierbei nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beachtet werden sollte, zeigt das folgende Urteil des Amtsgerichts München (AG).

Im Jahr 2006 mietete ein Mann eine Dienstwohnung, da er als Assistenzarzt an einem Klinikum arbeitete. Das Arbeitsverhältnis endete Mitte 2007. Erst im Jahr 2018 kündigte jedoch die Vermieterin die Wohnung wegen eines Betriebsbedarfs. Dazu meinte der Arzt, die Kündigung würde gegen Treu und Glauben verstoßen, da das Arbeitsverhältnis schon seit dem Jahr 2007 beendet sei. Schließlich erhob die Vermieterin eine Räumungsklage – jedoch erfolglos.

Denn nach Ansicht des AG war das Recht zur Kündigung bereits verwirkt, weil es für längere Zeit nicht geltend gemacht worden war. Der Mieter hatte sich darauf eingerichtet, dass eine Kündigung nicht erfolgen wird und das Mietverhältnis beibehalten bleibt. Er durfte berechtigt davon ausgehen, dass jedenfalls als Kündigungsgrund die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses elf Jahre später nicht herhalten muss.

Hinweis: Eine Betriebswohnung muss also wegen eines Ausscheidens aus dem Dienst zeitnah gekündigt werden. Jedenfalls ist eine Kündigung elf Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu spät, und der Mieter kann das Mietverhältnis fortsetzen.

Quelle: AG München, Urt. v. 08.02.2019 – 472 C 22568/18

Thema: Mietrecht