Skip to main content

Schlagwort: AG München

WG unter Beobachtung: Permanente Kameraüberwachung berechtigt zur fristlosen Kündigung

Relativ neu, dennoch bereits ein Evergreen und bei weitem noch nicht ausgereizt: Das weite Feld der Überwachung durch Kameras. Das Amtsgericht München (AG) musste sich damit befassen, ob eine Überwachung in einer Wohngemeinschaft (WG) zulässig ist.

Ein WG-Bewohner kündigte seinen Untermietvertrag fristlos wegen erheblicher Vertragsverletzungen: Es habe eine permanente Videoüberwachung des Flurs stattgefunden. Schließlich stritten sich die Parteien um offene Mietzahlungen, da nach der fristlosen Kündigung natürlich keine Miete mehr gezahlt worden war.

Die fristlose Kündigung hatte nach Ansicht des AG das Mietverhältnis beendet – für die Zeit nach der Kündigung bestand daher kein Anspruch auf Zahlung der Miete. Die fristlose Kündigung konnte insbesondere auf den Vorwurf der Anbringung, des Betriebs und der unterlassenen Entfernung der Überwachungskamera im Flur der WG gestützt werden. Es lag eine massive Verletzung des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Selbst wenn durch die Kamera Pflichtverstöße – wie beim Schließen der Haustür oder der Mülltrennung – aufgeklärt werden sollten, stellte dies keine Rechtfertigung für die Überwachung dar.

Hinweis: Die permanente Überwachung durch eine Kamera im Hausflur einer WG ist also rechtswidrig und berechtigt einen Untermieter zur fristlosen Kündigung. Ein klarer Fall der Grenzüberschreitung. Wer so etwas macht, muss zusätzlich mit einem Bußgeld rechnen!

Quelle: AG München, Urt. v. 28.05.2019 – 432 C 2881/19

Thema: Mietrecht

Elf Mal geblitzt: Ab dem dritten Verstoß ist von Vorsatz auszugehen

Sich elf Mal in nur 68 Minuten blitzen zu lassen, scheint fürwahr rekordverdächtig. Ob das auch für das Strafmaß gilt, zeigt das folgende Urteil des Amtsgerichts München (AG).

Ein 24-Jähriger wurde innerhalb von 68 Minuten ganze elf Mal geblitzt, wobei er die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit mit seinem Auto um 34 bis 64 km/h überschritt. Summa summarum hätte dies eine Geldbuße von 3.760 EUR und ein dreimonatiges Fahrverbot ergeben. Doch selbst in einem solchen klar erscheinenden Fall ist das Gericht anzuhalten, zu differenzieren. Und das tat es auch.

Das AG verurteilte den offensichtlich passionierten Raser „nur“ wegen einer fahrlässigen und fünf vorsätzlichen Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit. Dabei ergaben sich Geldbußen von 64 EUR, 224 EUR, 224 EUR, 384 EUR, 224 EUR und 384 EUR, also insgesamt 1.504 EUR. Bei dem dreimonatigen Fahrverbot blieb es allerdings.

Das Gericht ist zugunsten des Betroffenen bei den ersten beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen von Fahrlässigkeit ausgegangen. Spätestens jedoch ab der dritten Geschwindigkeitsüberschreitung ist seiner Ansicht nach von Vorsatz auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Betroffene während eines Zeitraums von 0.19 Uhr bis 0.33 Uhr zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 34 und 39 km/h vorzuweisen hatte. Daraus ist ersichtlich, dass sich der Mann am Tattag während der insgesamt über eine Stunde dauernden Fahrt bewusst an keine Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb des Stadtgebiets gehalten hatte. Geschwindigkeitsüberschreitungen hatte er somit zumindest billigend und daher vorsätzlich in Kauf genommen. Spätestens nach 14 Minuten Fahrtstrecke ist dieser Entschluss auch hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung getreten, so dass von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden kann.

Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen hat sich das AG entschlossen, von diesen Sätzen lediglich jeweils 40 % in Ansatz zu bringen. In Sachen Fahrverbot war der Rabatt des jungen Mannes jedoch auch in den Augen der Richter verbraucht – eine Reduzierung des dreimonatigen Fahrverbots kommt im Hinblick auf die Vielzahl der Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie hinsichtlich der Vorahndungen des Betroffenen nicht in Betracht.

Hinweis: In Bußgeldverfahren kann bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 25 km/h zu klären sein, ob der Verstoß noch fahrlässig begangen wurde oder Vorsatz unterstellt werden kann. Von Bedeutung ist dies, weil bei vorsätzlicher Begehungsweise die Regelbuße verdoppelt wird.

Quelle: AG München, Urt. v. 01.03.2019 – 953 OWi 435 Js 216208/18

Thema: Verkehrsrecht

Unzulässiger Überwachungsdruck: Wohnungseigentümer muss auf den Gemeinschaftsgarten gerichtete Wildtierkamera entfernen

Wer regelmäßig unsere Beiträge liest, wird sich wundern, wie locker manche Mitbürger nach wie vor den Einsatz einer Überwachungskamera handhaben. Und dass es durchaus praktisch ist, über das Persönlichkeitsrecht Bescheid zu wissen, musste nun auch ein Wohnungseigentümer vor dem Amtsgericht München (AG) erkennen.

Der Mann, Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, hatte am Balkon der ihm gehörenden Wohnung in zehn Metern Höhe eine Überwachungskamera installiert, die auf den Gemeinschaftsgarten gerichtet war. Er hatte die Kamera auf Verlangen der Miteigentümer zwar wieder entfernt, eine entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterschrieben. Im darauf folgenden Gerichtstermin gab er an, dass es sich doch lediglich um eine Wildtierkamera handle, wie sie Jäger verwenden würden; nur wenn sich etwas bewege, mache die Kamera ein Bild. Doch ein anderer Eigentümer fühlte sich durch die Kamera beeinträchtigt und wolle nicht aufgenommen werden, wenn er sich auf dem Gemeinschaftseigentum aufhält.

Der filmende Eigentümer wurde daraufhin vom AG verurteilt, die technische Überwachung von Gemeinschaftsflächen zu unterlassen. Die Rechtsprechung sieht es regelmäßig als ausreichend an, dass bereits durch das simple Vorhandensein einer solchen Kamera in die Rechte der Betroffenen eingegriffen werde. Denn hierdurch werde ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut. Sobald die Betroffenen eine Überwachung durch derartige Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen, liegt auch schon ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor.

Hinweis: Finger weg von eigeninitiativen Überwachungsmaßnahmen! Wer sein Eigentum schützen will, darf hierfür nicht ohne weiteres die Rechte anderer beschneiden.

Quelle: AG München, Urt. v. 28.02.2019 – 484 C 18186/18 WEG

Thema: Mietrecht

Mein Rollo bleibt! Vermieter müssen nach Modernisierungsmaßnahmen den vertragsgemäßen Zustand wiederherstellen

Vermieter sind gut beraten, bei Umbaumaßnahmen jene Mieterwünsche zu akzeptieren, die sich auf den vertragsgemäßen Zustand zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses beziehen. Sonst können sie schnell einen Prozess verlieren, wie es einem von ihnen just vor dem Amtsgericht München (AG) erging.

Ein Eigentümer wollte sein Haus aufwerten und zu diesem Zweck einen Balkon an- sowie neue Fensterelemente einbauen. Der Mieter der Wohnung stimmte der Modernisierung allerdings nur unter der Bedingung zu, dass nach Beendigung der Baumaßnahme wie bisher auch ein Außenrollo angebracht werden würde. Der Eigentümer lehnte das jedoch ab und baute trotzdem den Balkon an und neue Fenster ein. Von den drei bodentief verglasten Elementen ließ sich ein Türelement kippen und zwei ließen sich als Balkontür öffnen. Der Balkon hat eine Höhe von 80 cm und einen ebenfalls 80 cm hohen Sichtschutz. Der Mieter verwies daher auf die erhöhte Einbruchsgefahr und klagte – mit Erfolg.

Stimmt ein Mieter dem Anbau eines Balkons an seine im Erdgeschoss befindliche Wohnung nur unter der Bedingung zu, dass an dem neuen Fenster wie zuvor ein Außenrollladen angebracht wird, ist der Vermieter zur erneuten Anbringung dieses Außenrollos verpflichtet. Das gilt nach Ansicht des AG jedenfalls dann, wenn bei Abschluss des Mietvertrags das Vorhandensein von Außenrollläden an den Fenstern vereinbart worden war.

Hinweis: Ein Vermieter muss also nach einer durchgeführten Modernisierung den bisherigen vertragsgemäßen Zustand zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses wiederherstellen.

Quelle: AG München, Urt. v. 22.03.2019 – 473 C 22571/18

Thema: Mietrecht

Rückbau des Terrassenausbaus: Bisher tolerierte Umbauten sind kein Freibrief, die nötige Genehmigung der Miteigentümer zu umgehen

Sich auf die These „Wo kein Kläger, da kein Richter“ zu verlassen, ist ein schlechter Rat. Selbst wenn unrechtmäßige Umbauten in einer Eigentumswohnanlage bislang toleriert wurden, darf man daraus kein Anrecht aufs Unrecht ableiten. Diese Erfahrung musste nun auch ein Ehepaar vor dem Amtsgericht München (AG) machen.

Dieses Paar war Eigentümer einer Erdgeschosswohnung mit Terrasse in einer Wohnungseigentumsanlage. Die Größe der Terrasse verdoppelten sie ohne Absprache mit den anderen Eigentümern der Anlage auf zwölf Quadratmeter. In einer folgenden Eigentümerversammlung wurde dann beschlossen, den entsprechenden Rückbau zu verlangen. Das Ehepaar weigerte sich jedoch, da es sich aus ihrer Sicht nicht um eine bauliche Veränderung handelte und die Terrasse zudem nicht einsehbar sei. Zudem hätten auch andere Miteigentümer bauliche Maßnahmen – wie Anbauten zum Unterstellen von Fahrrädern, zusätzliche Terrassenüberdachungen, Terrassenerweiterungen oder Sichtschutzvorrichtungen an ihren Terrassen – vorgenommen. All das sei bislang schließlich auch geduldet worden.

Bei dieser Argumentation schüttelten die Richter des AG jedoch die Köpfe: Es gibt keinen Grundsatz der Gleichheit im Unrecht. Ein Wohnungseigentümer kann nicht verlangen, einen unrechtmäßigen Vorteil zu erhalten, nur weil andere diesen bekommen haben. Für die Vergrößerung der Terrasse war folglich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Es könne schließlich sein, dass die Terrasse extensiver genutzt würde und damit mehr Lärm entstünde. Zudem lag eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft vor, da eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds vorlag.

Hinweis: Eine ohne die Zustimmung der Miteigentümer vergrößerte Terrasse muss selbst dann wieder entfernt werden, wenn andere Eigentümer ebenso große Terrassen haben.

Quelle: AG München, Urt. v. 29.08.2018 – 485 C 5290/18 WEG

Thema: Mietrecht

Rückflug verpasst: Wer es gänzlich an Eigeninitiative fehlen lässt, verliert im Ernstfall den Schadensersatzanspruch

Wie stark Individualreisen in der Beliebtheit auch steigen – für viele stellen Pauschalurlaube die perfekte Auszeit dar, in der sie ihre Füße mal so richtig hochlegen können. Dass dies jedoch nicht dazu verführen sollte, auch die Hände gänzlich in den Schoß zu legen, beweist der folgende Fall des Amtsgerichts München (AG).

Eine Familie verpasste den Rückflug ihrer Pauschalreise. Da weder eine Reiseleitung erreichbar gewesen sei noch Informationen zum Rückflug und insbesondere zum Transfer vom Hotel zum Flughafen stattgefunden hätten, sah die Familie die Schuld beim Veranstalter. Sie machte daher Schadensersatz von etwas über 1.600 EUR geltend. Doch da hatte die Familie ihre Rechnung ohne das AG gemacht.

Das AG wies ganz deutlich darauf hin, dass sich aus der Buchungsbestätigung eindeutig ergeben hatte, wann der Rückflug konkret stattfinden werde. Zudem gab es im Hotel einen Aushang mit den entsprechenden Informationen. Ebenso war die fehlende Erreichbarkeit des Reiseleiters hier unerheblich, da die Familie diesen erst einen Tag nach dem eigentlichen Rückflug gesucht hatte, als dieser natürlich schon weg war.

Hinweis: Auch von Pauschalreisenden darf etwas Eigeninitiative erwartet werden. Bei einem verpassten Rückflug gibt es nämlich keine Entschädigungszahlung, wenn die Flugzeiten sowohl der Buchungsbestätigung als auch einem Informationsblatt der Reiseleitung zu entnehmen sind.

Quelle: AG München, Urt. v. 05.10.2018 – 123 C 9082/18

Thema: Sonstiges

Wirtschaftlich schwache Mieter: Nachvollziehbare Nutzungsinteressen machen Eigenbedarfskündigungen in aller Regel rechtens

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs führt oftmals vor die Gerichte, da viele Bedarfsbegründungen den betroffenen Mietern entweder fadenscheinig oder vollends ungerecht erscheinen. So auch im folgenden Fall, in dem das Amtsgericht München (AG) zu entscheiden hatte, ob ein bislang pendelnder Wohnungseigentümer einer alten Frau mit erheblichen Beeinträchtigungen kündigen dürfe.

Die Mieterin wohnte seit vielen Jahren in einer Münchener Wohnung. Sie war schwerbehindert, litt an Gleichgewichtsstörungen und psychischen Beeinträchtigungen. Nach zwei erfolglosen Eigenbedarfskündigungen, die gerichtlich von ihm nicht weiterverfolgt wurden, sprach der Vermieter der Frau schließlich eine erneute Eigenbedarfskündigung aus. Die Wohnung, die seine Eltern von Anfang an zu seiner Eigennutzung gekauft hatten, wurde von ihm nun gebraucht – er habe er eine neue Arbeitsstelle in Aussicht und wolle seinen Wohnsitz von Augsburg nach München verlegen, wo sich auch sein primäres soziales Umfeld befinde. Eine frei gewordene, identisch geschnittene Wohnung wurde der Mieterin erfolglos angeboten. Als sie nicht auszog, klagte der Vermieter schließlich auf Räumung – mit Erfolg.

Laut AG reicht das begründete Eigenbedarfsinteresse des Vermieters hier völlig aus. Eine Abwägung mit den generellen Bestandsinteressen der Mieterin musste daher nicht erfolgen. Mit Rücksicht auf den allgemeinen Zustand der Beklagten legte das Gericht die Räumungsfrist mit sechs Monaten allerdings recht großzügig fest. Für diese Zeit sei es dem Kläger durchaus zuzumuten, wie bislang weiterhin zwischen Augsburg und München zu pendeln.

Hinweis: Der Eigenbedarf des Vermieters kann also eine Kündigung auch gegenüber einer wirtschaftlich schlecht gestellten Mieterin in einer teuren Mietregion rechtfertigen. Das gilt es künftig zu berücksichtigen.

Quelle: AG München, Urt. v. 20.07.2018 – 433 C 19586/17

Thema: Mietrecht

Kündigung in Wohnanlage: Ein gewerblicher Skiservice mit regem Publikumsverkehr muss vom Vermieter nicht geduldet werden

Generell sollen sich Menschen in ihrer Wohnung frei entfalten können. Doch dass Mietern in ihrem Mietobjekt nicht alles gestattet ist, beweist der folgende Fall des Amtsgerichts München (AG).


An einer vermieteten Doppelhaushälfte mit Garage brachten Mieter ein Plakat an, auf dem sie ihren dortigen Skiservice für montags bis freitags von 16:00 Uhr bis 19:30 Uhr bewarben. Außerdem boten sie donnerstags einen An- und Verkauf von gebrauchten Skiern und Skischuhen an. Als die Mieter der seitens der Vermieterin geforderten Unterlassung nicht nachkamen, sprach diese eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus und erhob Räumungsklage – mit Erfolg.

Zwar wurde durch die Nutzung der Wohnzweck nicht verändert und auch Gefahren der Beschädigung oder übermäßigen Abnutzung lagen nicht vor. Der Skiservice wurde jedoch beworben, um viele Kunden anzulocken. Es war Laufkundschaft zu erwarten, da keine ausdrückliche Terminvereinbarung als Bedingung kommuniziert wurde. Zudem war im Wohngebiet mit einem erhöhten Verkehr sowie erhöhter Parkplatzsuche und -auslastung zu rechnen, da Skibedarf meist per Auto transportiert werden würde. All das musste die Vermieterin in Augen des AG nicht hinnehmen, selbst dann nicht, wenn wie hier behauptet eine derartige Werkstatt in der Garage bei der Vermieterin bereits beim Besichtigungstermin auf offene Ohren stieß – ein gewerblicher Skiservice mit regem Publikumsverkehr muss nicht geduldet werden.

Hinweis: Der Betrieb einer nicht vereinbarten Skiwerkstatt in einem Wohngebäude in einem Wohngebiet durch den Mieter kann also den Vermieter zu einer Kündigung berechtigen.

Quelle: AG München, Urt. v. 30.11.2018 – 423 C 8953/17

Thema: Mietrecht

Eisglätte im März: Gewerbliche Winterdienste treffen höhere Sorgfaltspflichten als private Hauseigentümer

Wann und wie oft im Winter geräumt werden muss, ist eine Frage, die immer wieder die Gerichte beschäftigt. Das folgende Urteil des Amtsgerichts München (AG) gibt vor allem auch Aufschluss darüber, wie lange so ein Winter seine Spuren im Straßenbild hinterlassen kann – und wie darauf zu reagieren ist.

Eine Radfahrerin kam im März vor einem Supermarkt in Bayern zu Fall. Die Straßen und Wege waren im Wesentlichen zwar frei von Schnee – jedoch hatte es am Vortrag geregnet und die darauffolgende Nacht war sehr kalt gewesen. Schließlich rutschte die Radfahrerin mit dem Fahrrad auf einer vereisten Fläche des Supermarktparkplatzes weg und stürzte auf ihre Hand, wobei sie sich einen komplizierten Bruch eines Fingers zuzog. Da der Parkplatz bei Temperaturen nur knapp über den Gefrierpunkt trotz des vortäglichen Regens nicht gestreut worden war, klagte die Frau auf Schmerzensgeld. Der zuständige Winterdienst, auf den der Supermarkt mit Beauftragung auch seine Verkehrssicherungspflichten übertragen hatte, sah seinerseits jedoch keine Pflichtverletzung. Die Gemeindeverwaltung hätte ihn an diesem Tag ja schließlich auch nicht zum Einsatz gerufen -für das Unternehmen scheinbar ein Zeichen, dass die wetterbedingte Verkehrslage nicht zu beanstanden gewesen war. Das sah das AG jedoch völlig anders.

Besonders ein gewerblicher Anbieter von Räum- und Streudiensten sollte mit seinen erhöhten Sorgfaltspflichten wissen, dass ein Winter mit Schnee- und Eisglätte in München und Umgebung durchaus bis in den März hinein andauern kann. Hinsichtlich der vorherrschenden Temperaturen an diesem Tag durfte der Beklagte nicht von vornherein ausschließen, dass einzelne Stellen glatt sein könnten. Eine Kontrolle wäre hier Pflicht gewesen – auch ohne Aufforderung durch die Kommune.

Hinweis: Unterlässt ein mit Räum- und Streuarbeiten beauftragtes Unternehmen eine Kontrolle des Geländes trotz zu erwartender Glätte, haftet es im Schadensfall.
 
 

Quelle: AG München, Urt. v. 08.08.2018 – 154 C 20100/17

Thema: Mietrecht

Zielkontrolle: Die Atemalkoholmessung eines Pkw-Fahrers auf dessen Privatgrundgrundstück ist zulässig

Dass die gerichtliche Verwertung eines Ergebnisses zur Atemalkoholmessung nicht daran scheitert, dass diese auf einem Privatparkplatz durchgeführt wurde, beweist der folgende Fall des Amtsgerichts München (AG).

In einer Januarnacht befuhr ein Mann mit seinem Pkw öffentliche Straßen, bis er schließlich auf seinem Privatparkplatz ankam. Doch bis dorthin war ihm ein mit drei Polizeibeamten besetzter Streifenwagen gefolgt. Die Polizisten stellten bei dem Fahrer dann einen Atemalkoholwert von 0,37 mg/l fest. Doch der Fahrer meinte, dass die bei einer erst auf seinem Privatgrundstück vorgenommenen allgemeinen Verkehrskontrolle gewonnenen Erkenntnisse gar nicht gerichtsverwertbar seien. Das sah das AG jedoch völlig anders.

Das Ergebnis der Atemalkoholmessung ist nach Ansicht des Gerichts nämlich durchaus verwertbar. Denn im vorliegenden Fall war den Polizeibeamten keine fehlerhafte Verhaltensweise vorzuwerfen. Selbst eine ohne vorherigen Anhalteversuch durchgeführte allgemeine Verkehrskontrolle ist auf dem Privatparkplatz des Betroffenen zulässig und gerechtfertigt. Da der Betroffene zuvor zweifellos am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte, war es nach den Umständen durchaus vertretbar, die Verkehrskontrolle abseits des öffentlichen Verkehrsgrunds erst durchzuführen, nachdem der Betroffene sein Fahrziel erreicht hatte. Das AG München verurteilte den Fahrer daher zu einer Geldbuße von 500 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot.

Hinweis: Selbstverständlich dürfen auch Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, die auf Privatgrund entdeckt werden – sofern nicht in für spezielle, besonders eingriffsintensive Ermittlungsmethoden (wie z.B. eine Telefonüberwachung) besondere Regelungen über den Umfang der Verwertbarkeit getroffen wurden. Ein Verwertungsverbot darf nur angenommen werden, wenn besondere gesetzliche Sicherungen (etwa ein Richtervorbehalt) willkürlich umgangen werden sollten. Selbst wenn die allgemeine Verkehrskontrolle nicht hätte durchgeführt werden dürfen und rechtswidrig gewesen wäre, durften die Polizeibeamten aufgrund des dabei gewonnenen Tatverdachts wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (0,5-‰-Grenze) die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Quelle: AG München, Beschl. v. 07.09.2018 – 953 OWi 421 Js 125161/18

Thema: Verkehrsrecht