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Schlagwort: AG München

Regeln geordneten Zusammenlebens: Ein Trampolin darf als Spielgerät in einem Ziergarten aufgestellt werden

Ob ein Trampolin in einem Ziergarten stehen darf, beschäftigte die Gerichte in diesem Fall.

In der Teilungserklärung für eine Wohnungseigentumsanlage hatten sich die Eigentümer darauf verständigt, zugewiesene Gartenanteile nur als „Terrasse“ oder „Ziergarten“ zu nutzen. Einer der Eigentümer stellte trotzdem für seine Kinder ein nicht fest mit dem Boden verbundenes Trampolin mit einer Gesamthöhe von etwa 3 m auf. Eine Miteigentümerin ging dagegen vor und meinte, das Trampolin würde die Anlage verschandeln und hätte in einem „Ziergarten“ nichts zu suchen. Der Eigentümer des Trampolins vertrat dagegen die Auffassung, dass der Begriff „Ziergarten“ als Gegensatz zu dem Begriff „Nutzgarten“ zu sehen ist. Letzterer diene vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen, Ersterer als Erholungs- und Spielfläche.

Das Amtsgericht wies die Klage der Miteigentümerin gegen das Aufstellen des Trampolins ab. Kinder durften in dem Bereich spielen, also war auch das Aufstellen eines Trampolins als Spielgerät erlaubt. Denn es gehört zu einem geordneten Zusammenleben von Miteigentümern, dass spielende Kinder anderer Miteigentümer oder von deren Mietern und dazugehörige Spielgeräte hingenommen werden müssen, soweit sie nicht übermäßig stören.

Hinweis: Beschränken Wohnungseigentümer die Nutzungsmöglichkeit von Gartenanteilen durch einen Beschluss dahingehend, dass diese Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, heißt das noch lange nicht, dass dort keine Kinder spielen und keine Spielgeräte aufgestellt werden dürfen. 
  
 

Quelle: AG München, Urt. v. 08.11.2017 – 485 C 12677/17 WEG

Thema: Mietrecht

Kein Wohnungsbindungsgesetz: Mieterhöhungen können auch bei einkommensorientierter Förderung auf den Mietspiegel gestützt werden

Im öffentlich geförderten Wohnraum gelten andere Regelungen als im zivilrechtlichen Mietrecht. Doch die Grenzen verschwimmen immer mehr.

Es ging um eine Wohnung, die im Rahmen der Münchner „Einkommensorientierten Förderung“ (EOF) für Bezieher von Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen gefördert wurde. Die Stadt München hat hier ein 25-jähriges Belegungsrecht der Vermieterin gegenüber. Diese durfte die Miete nur im gesetzlich zulässigen Rahmen erhöhen. Und genau das tat sie nach Meinung der Stadt auch.

Eine Mieterin war jedoch anderer Ansicht und behauptete, eine Mieterhöhung sei nach den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für diese öffentlich geförderte Wohnung nicht möglich gewesen. Das sah das Amtsgericht München anders. Die Wohnung sei wie ehemals preisgebundener und nunmehr preisfreier Wohnraum zu behandeln. Hier war der Mietspiegel richtig von der Vermieterin angewendet worden, und sie konnte die Mieterhöhung verlangen. Für öffentlich geförderten Wohnraum nach dem Wohnungsbindungsgesetz (sozialer Wohnungsbau) gibt es zwar auch besondere Regelungen für Mieterhöhungen. Diese Regelungen gelten aber nicht für andere Förderungswege, wie beispielsweise hier. Mieterhöhungen sind dort nach den allgemeinen Regelungen möglich und können mit dem Mietspiegel begründet werden.

Hinweis: Nach dem Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen –  kurz Wohnungsbindungsgesetz genannt – sind die Regelungen zur Mieterhöhung für solche öffentlich geförderten Wohnungen genau festgelegt. Fallen die Wohnungen aus der Förderung heraus, erfolgen die Mieterhöhungen wie bei jeder anderen Wohnung auch. Und das gilt offensichtlich auch für öffentlich geförderte Wohnungen, die nicht unter das Wohnungsbindungsgesetz fallen.

Quelle: AG München, Urt. v. 08.11.2017 – 414 C 14801/17

zum Thema: Mietrecht

Körperliche Unversehrtheit verletzt: Wer sich als professioneller Tätowierer verkauft, muss auch wie ein solcher arbeiten

Wie die Zeiten sich ändern: Tattoos gehören heutzutage zum Mainstream. Das hat naturgemäß zur Folge, dass viele Menschen sich bei der Auswahl der aus dem Boden geschossenen Studios nicht mehr die Zeit nehmen, die eine solche dauerhafte Verschönerung verdienen sollte. Wenn dann folglich Vorstellung und Umsetzung stark differieren, ist eine Tätowierung gleich doppelt bis dreifach so schmerzhaft.

Eine Frau ließ sich auf ihrem linken Unterarm für 100 EUR folgendes Tattoo stechen: „Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, L. ♥ A.“ Das Ergebnis war aus Sicht der Kundin dann jedoch alles andere als zufriedenstellend: Aus ihrer Sicht war der gesamte Schriftzug verwaschen, unleserlich und nicht in einer einheitlichen Größe gestochen, die Abstände der verschiedenen Wörter und Zeilen waren teilweise unterschiedlich, einzelne Wörter waren schief, die Linienführung mangelhaft, verwaschen, nicht durchgehend und an einzelnen Stellen ausgefranst. Sie klagte deshalb u.a. ein Schmerzensgeld ein.

Das Gericht bestätigte die offensichtlich mangelhaft durchgeführte Umsetzung. Jeder Tätowierwillige darf bei seiner Einwilligung zum Stechen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Behandlung fehlerfrei und handwerklich nach den branchenüblichen Regeln der Kunst verläuft. Ein Gutachter bestätigte ferner, dass einem Profi – und als solchen bezeichnete sich die Beklagte – solche Fehler nicht unterlaufen dürfen. Die Klägerin erhielt vom Gericht daher 1.000 EUR Schmerzensgeld zugesprochen sowie den Anspruch auf Rückzahlung der für das Stechen und Nachbessern bereits gezahlten 100 EUR. Zudem müssen der Frau, deren körperliche Unversehrtheit verletzt wurde, sämtliche Folgeschäden – wie die Entfernung der mangelhaften Tätowierung – ersetzt werden.

Hinweis: Dieser Fall zeigt sehr schön, welche Mängelgewährleistungsansprüche bestehen können. Wer in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt wird, hat einen Anspruch auf Schadensersatz – selbst in Fällen, bei denen sich Menschen freiwillig einer schmerzhaften Prozedur unterziehen.

Quelle: AG München, Urt. v. 13.04.2017 – 132 C 17280/16
Thema: Sonstiges

Trotz Handynummer abgeschleppt: Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, telefonisch nach dem Falschparker zu forschen

Abschleppkosten sind auch dann zu erstatten, wenn die Handynummer hinter der Windschutzscheibe hinterlegt wird.

Ein Pkw-Fahrer hatte gegen 22:30 Uhr seinen Pkw auf einem als solchen deutlich gekennzeichneten Privatparkplatz abgestellt. Als er am nächsten Morgen zu dem Parkplatz zurückkam, war das Fahrzeug abgeschleppt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München (AG) müssen die Abschleppkosten bezahlt werden. Durch das Abstellen seines Fahrzeugs auf einem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück beging der Fahrer eine Eigentumsverletzung. Der Grundstückseigentümer ist daher auch berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Halters bzw. Fahrers abschleppen zu lassen. Dass dieser seine Handynummer hinter der Windschutzscheibe hinterlegt hatte, lässt nach Auffassung des Gerichts einen Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Der Berechtigte war nicht verpflichtet, nachzuforschen, wo sich der Fahrer aufhält. Dadurch, dass er den Zettel hinter der Windschutzscheibe hinterlassen hatte, suggerierte der Fahrzeugführer zugleich, dass er sein Auto nicht nur kurzfristig abgestellt hatte. Zudem konnte dem Zettel nicht entnommen werden, dass sich der Falschparker nach einem Anruf sofort wieder einfinden werde.

Hinweis: Ob die Entscheidung des AG einer obergerichtlichen Überprüfung standhalten würde, erscheint zumindest zweifelhaft. Der geschädigte Eigentümer ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Auch wenn auf dem Zettel nicht vermerkt war, wo sich der Fahrer aufhält, hätte dies ebenso wie die Frage, wann das Fahrzeug weggefahren werden könne, durch einen einfachen Anruf geklärt werden können.

Quelle: AG München, Urt. v. 02.05.2016 – 122 C 31597/15

Thema: Verkehrsrecht

Säureattacke auf Vermieterhund: Durch Auszug ohne Gegenwehr auf unbewiesenen Verdacht sind Ersatzansprüche verwirkt

Sobald Mieter und Vermieter dicht nebeneinander wohnen, entstehen häufig Streitigkeiten – wie auch in diesem Fall.

Die Mieter wohnten auf einem Grundstück, das direkt an das Haus der Vermieterin angrenzte. Diese hatte mehrere Hunde, über die sich die Nachbarn mehrfach beschwerten. Schließlich fiel einer der Hunde einem Säureangriff zum Opfer. In Verdacht geriet der Mieter, dem jedoch nichts nachgewiesen werden konnte. Trotzdem erhielt der Mieter die fristlose Kündigung wegen des Säureangriffs. Dieser wies die Kündigung und den Vorwurf bezüglich des Hundes in mehreren Schreiben zurück. Trotzdem zog der Mieter aus mit dem Hinweis darauf, dass die Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei. Er verlangte deshalb Schadensersatz und die Rückzahlung einer halben Monatsmiete. Das Gericht sah das anders.

Wenn die Kündigung aus Mietersicht völlig unzutreffend gewesen sei, hätte man sich dagegen auch wehren können und nicht einfach die Wohnung räumen müssen. Im Wege der Schadensvermeidung wäre es dem Mieter zuzumuten gewesen, gegen die Kündigung vorzugehen. Stattdessen ist der Mieter letztendlich freiwillig ausgezogen und der Kausalverlauf zwischen der Kündigung und dem Schadenseintritt wurde daher unterbrochen. Der Mieter hat kein Geld erhalten.

Hinweis: Tiere im Mietshaus können etwas sehr Schönes sein. Es kann aber auch zu Streitigkeiten führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verbot von Haustieren mittlerweile durch Vermieter ohnehin nur sehr schwer durchzusetzen.

Quelle: AG München, Urt. v. 16.12.2016 – 411 C 45/16

  Mietrecht

Der unbekannte Liebhaber: Ein Hotelier darf Auskünfte zur Ermittlung eines Kindesvaters verweigern

Eine Affäre kann ungewollte Folgen haben: Wird ein Kind gezeugt und geboren, entstehen Unterhaltspflichten. Erst einmal muss aber klar sein, wer der Vater des Kindes ist. Was, wenn dieser nicht bekannt ist und sich auch nicht ohne weiteres ermitteln lässt?

Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht München auseinanderzusetzen. Die Frau und spätere Kindesmutter stieg mit einem Mann, von dem ihr nur der Vorname Michael bekannt war, für drei Nächte in einem von ihm gemieteten Hotelzimmer ab. Danach gingen beide wieder ihrer Wege, Telefonnummern oder Ähnliches wurden nicht ausgetauscht. Als die Frau daraufhin schwanger wurde, wollte sie „Michael“ nach der Geburt auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen und verklagte den Hotelbetreiber auf Bekanntgabe des vollständigen Namens nebst Adresse. Dieser weigerte sich. Im fraglichen Zeitraum hätten vier Hotelgäste mit dem Vornamen ein Zimmer gebucht. Es sei indiskret, die Daten aller vier Männer bekanntzugeben.

Dem Hotelbetreiber wurde Recht gegeben. Zwar hat die Frau ein berechtigtes Interesse daran, den Namen des Vaters ihres Kindes zu erfahren. Diesem Interesse steht aber das schutzwürdige Interesse der Betroffenen gegenüber, das zu wahren ist und im Zweifel den Vorrang hat. Die Betroffenen – das heißt die Hotelgäste – haben ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit allein die Befugnis, zu bestimmen, welche persönliche Daten der Hotelbetreiber an Dritte weitergeben darf. Damit verbunden ist auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre – das heißt hier das Recht, selber zu entscheiden, inwieweit geschlechtliche Beziehungen offenbart werden. Dieses Recht hat der Hotelbetreiber zu berücksichtigen, weshalb er Recht daran tat, die Daten seiner Hotelgäste nicht weiterzugeben.

Hinweis: Sobald eine Frau mehr als nur eine Nacht mit dem ihr sonst unbekannten Mann verbringt, ohne mehr als nur dessen Vornamen zu kennen, hat sie im Folgefall das Nachsehen. Dritte können nicht zur Mitwirkung eingespannt werden, um das Informationsdefizit zu beseitigen.   

Quelle: AG München, Urt. v. 28.10.2016 – 191 C 521/16

Thema: Familienrecht

Verkehrssicherung nach Auftragserfüllung: Das Verlassen der Baustelle lässt die Haftung für den aufgestellten Bauzaun nicht entfallen

Ein Gebäude wird errichtet und ganz zu Beginn dafür ein Bauzaun erstellt. Doch wer ist für diesen im Laufe des Baus zuständig?

Der Eigentümer eines Pkw hatte Pech: Während eines Sturms stürzte ein Bauzaun auf sein Auto und es entstand ein Schaden von etwas über 2.000 EUR. Diesen Schaden verlangte er von der Baufirma, die mit Erstellung des Rohbaus beauftragt worden war, ersetzt. Denn diese Firma hatte den Bauzaun zur Sicherung der Baustelle schließlich aufgestellt. Diese weigerte sich aber zu zahlen, da eine andere Firma den Bauzaun zwischenzeitlich verstellt hatte. Ferner sei ihr Auftrag – nämlich die Erstellung des Rohbaus – erledigt und sie daher nicht mehr für die Kontrolle des Bauzauns zuständig.

Das sah das Gericht allerdings anders. Ein Bauunternehmer haftet für die Schäden, die durch einen von ihm aufgestellten Bauzaun verursacht werden. Die Verkehrssicherungspflicht trifft ihn selbst bei Fertigstellung seines eigentlichen Auftrags bis zur Entfernung der Bauzäune oder bis eine tatsächliche Übernahme dieser Pflicht durch einen Dritten erfolgt ist. Das Verlassen der Baustelle nach Fertigstellung des Rohbaus lässt die Haftung nicht entfallen.

Hinweis: Es zeigt sich wieder einmal, dass eine ordnungsgemäße Versicherung gegen solche Schäden ganz wichtig ist – auch für den Bauherrn. 

Quelle: AG München, Urt. v. 19.12.2016 – 251 C 15396/16

zum Thema: Mietrecht

Auskunftsanspruch bei Untervermietung: Name des Untermieters, Nutzungsart und Höhe des Mietzinses müssen offengelegt werden

Nur weil ein Untermietverhältnis erlaubt sein kann, heißt das noch lange nicht, dass der Vermieter diesbezüglich keinerlei Auskunftsansprüche hat.

In diesem Fall ging es um ein Gewerbemietverhältnis. Nach einer Mietvertragsklausel war der Vermieter berechtigt, die Zustimmung zur Untervermietung aus wichtigem Grund zu widerrufen. Durch Zufall hatte die Vermieterin im Rahmen eines Rechtsstreits davon erfahren, dass die Mieterin Flächen untervermietet hatte. Nun verlangte sie Auskunft über die Person des Untermieters, den vereinbarten Mietzins und die Art der Untervermietung. Da die Mieterin sich weigerte, zog die Vermieterin vor Gericht.

Das Gericht entschied, dass selbst dann, wenn eine Mietvertragsklausel die Erteilung einer generellen Erlaubnis zur Untervermietung ohne Einholung einer Erlaubnis des Vermieters vorsehen würde, durchaus Auskunftsansprüche bestehen. Dieses ergibt sich aus dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. Und das gilt auch für Gewerberaummietverhältnisse im Hinblick auf den Namen des Untermieters, die Art der Nutzung und die Höhe des Untermietzinses.

Hinweis: Offenheit und Klarheit helfen vielfach, Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Wird ein Untermietverhältnis geschlossen, sollte der Vermieter darüber informiert werden. In aller Regel kann er dieses nicht unterbinden.

Quelle: AG München, Urt. v. 19.12.2016 – 415 C 10749/16

  Mietrecht

Beurkundungszwang: Fehlende sachkundige Beratung macht Immobilienreservierungen unwirksam

Vor dem Gang zum Notar werden Immobilien häufig für den potentiellen Käufer reserviert. Doch wie verbindlich ist eine solche Reservierung eigentlich?

Der Verkäufer einer Eigentumswohnung und die interessierten potentiellen Käufer schlossen eine Reservierungsvereinbarung. Danach sollten sie unter anderem eine Reservierungsgebühr von 3.000 EUR an den Verkäufer zahlen. Die endgültigen Vertragsverhandlungen scheiterten dann jedoch – die Käufer verlangten die Rückzahlung der Reservierungsgebühr. Schließlich zogen sie vor Gericht.

Das Amtsgericht München entschied, dass die Reservierungsvereinbarung unwirksam war und deshalb das Geld zurückgezahlt werden muss. Es fehlte an einer notariellen Beurkundung der Reservierung. Dieser sogenannte „Beurkundungszwang“ soll auf die Bedeutung des Geschäfts hinweisen und eine sachkundige Beratung sicherstellen. Unabhängig vom Zweck des Beurkundungszwangs muss die Beurkundung in jedem Fall dann erfolgen, wenn das in der Vereinbarung versprochene Entgelt 10 % bis 15 % der vereinbarten Provision übersteigt. Und das war hier der Fall.

Hinweis: Reservierungsvereinbarungen dürften also in weiten Teilen unwirksam sein, denn eine notarielle Reservierungsvereinbarung schließen die allerwenigsten.

Quelle: AG München, Urt. v. 01.07.2016 – 191 C 28518/15
Thema: Mietrecht

Schneebedeckte Hundehaufen: Fehlende Aufforderung zur Schadensbeseitigung führt zum Wegfall von Ersatzansprüchen

Hier kommt wieder ein Fall, bei dem man sich unwillkürlich fragt, ob sich die Justiz tatsächlich mit so etwas beschäftigen muss.

Ein recht skurriler Fall: Eine Eigentumswohnung mit Garten wurde im Winter verkauft. Der Verkäufer hatte zuvor seinen Hund öfters in den Garten gelassen. Dort hinterließ dieser eine Vielzahl von Hundehaufen, die dem Käufer allerdings erst einige Wochen nach der Übergabe auffielen. Vorher waren diese Haufen nämlich durch Schnee bedeckt gewesen. Der Käufer beauftragte eine Gartenbaufirma mit der Beseitigung der Haufen, bei der angeblich eine Kontamination des Erdreichs festgestellt wurde. Der Oberboden musste abgetragen werden. Die entstandenen Kosten von 3.500 EUR verlangte der Käufer nun von dem Verkäufer erstattet und klagte seine Forderung ein.

Auch das Gesicht war der Auffassung, dass es sich grundsätzlich um einen Sachmangel handelte. Der Käufer hätte den Verkäufer allerdings zum Entfernen der Haufen auffordern und eine entsprechende Nachfrist setzen müssen. Da er dies versäumt hatte, konnte er nun auch keinen Schadensersatz mehr verlangen. Auf die Tatsache, dass der Käufer die Kontamination des Bodens selbst mit verursacht hat, da er den Kot zu spät beseitigt hatte, kam es letztendlich nicht mehr an.

Hinweis: In diesem Fall hat der Käufer also Pech gehabt. Wie so häufig, muss derjenige, der von einem anderen etwas verlangt, diesen zunächst dazu auffordern. Und diese Aufforderung ist in einer Vielzahl von Fällen auch mit einer Frist zu versehen.

Quelle: AG München, Urt. v. 13.04.2016 – 171 C 15877/15
Thema: Mietrecht