Über die Brandgefahr von Elektroautos wird vielfach diskutiert. Ob jedoch Eigentümer Elektroautos einfach aus einer gemeinsamen Tiefgarage aussperren dürfen, musste im folgenden Fall das Amtsgericht Wiesbaden (AG) bewerten.
Sie startete bereits im Mai 2018 und ist dennoch so vielen ein Buch mit sieben Siegeln: Die Datenschutzgrundverordnung – kurz DSGVO. Auch im folgenden Mietrechtsfall ging es um die unzähligen kleinen Stolpersteine bei der Verwertung von Daten. Und eben jenen Fall hatte nun das Amtsgericht Wiesbaden (AG) nicht nur in seine Einzelteilen aufzulösen, sondern vor allem zu beurteilen.
Eigentlich handelt es sich um einen ganz typischen Fall. Eine Vermieterin hatte mehrere Wohnungen und Gewerbeflächen eines Hauses vermietet. Mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnungen hatte sie eine GmbH beauftragt. Eben jene GmbH erstellte eine Betriebskostenabrechnung in Dateiform, die für einen Mieter mit einer Nachzahlung von 720 EUR endete. Dieser Mieter und der Ehemann der Vermieterin schrieben sich gelegentlich per WhatsApp, unter anderem zur Frage der Installation eines Rauchmelders. Als es dann trotz der privat anmutenden Beziehung dennoch zu einem Räumungsrechtsstreit kam, verlangte der Mieter von seiner Vermieterin eine umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO. Außerdem wollte er eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenauskunft.
Die Richter des AG urteilten, dass eine Sammlung mehrerer Mietverträge eines Vermieters ein Dateisystem darstellt. Der Mieter hat in diesem Fall also auch grundsätzlich einen Anspruch auf Datenauskunft gegen den Vermieter. Die Speicherung von Namen und Telefonnummer eines Mieters im Mobiltelefon des Vermieters stellt zudem eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Gleiches gilt für die Speicherung der Daten durch Serviceunternehmen, die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung als Auftragsverarbeiter tätig werden. Der hier beschiedene Anspruch auf Datenauskunft richtete sich aber lediglich gegen den Vermieter – daher hatte der Mieter auch keinen Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Datenauskunft.
Hinweis: Nun können also viele Mieter von ihrem Vermieter einen Anspruch auf Datenauskunft haben. Wie ein solcher Anspruch am besten durchgesetzt oder am besten abgewehrt wird, weiß der Rechtsanwalt.
Quelle: AG Wiesbaden, Urt. v. 26.04.2021 – 93 C 2338/20
Überquert ein Radfahrer trotz ihm versperrter Sicht von einem Gehweg aus eine Straßeneinmündung, kann dies im Fall einer Kollision dazu führen, dass ihn die alleinige Schuld an dem Unfall trifft.
Ein Radfahrer befuhr entgegen der Fahrtrichtung innerorts einen Bürgersteig. Im Einmündungsbereich war ihm die Sicht in die von ihm aus links einmündende Straße durch einen abgestellten Transporter versperrt. Dennoch fuhr er weiter, so dass es zu einer Kollision mit einem Pkw kam, der langsam in Richtung Querstraße fuhr. Die Haftpflichtversicherung des Fahrradfahrers lehnte aufgrund seines Vorfahrtsrechts eine Zahlung ab und behauptete, eine Mithaftung des Pkw sei aus dessen sogenannter Betriebsgefahr gegeben.
Nach Ansicht des mit dem Fall beschäftigten Amtsgerichts haftet der Fahrradfahrer dem Pkw-Fahrer gegenüber jedoch zu 100 %. Der Radfahrer befuhr mit seinem Fahrrad verkehrswidrig den Gehweg in entgegengesetzter Richtung. Ohne abzusteigen oder anzuhalten, überquerte er die einmündende Straße, obwohl er zugab, dass ihm die Sicht links durch einen dort parkenden Pkw versperrt war. Sein Verhalten stellt sich somit als höchst leichtfertig dar. Schließlich musste er damit rechnen, dass sich Fahrzeuge aus der Seitenstraße langsam vortasten, um Einsicht in den Kreuzungsbereich zu erlangen. Eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr auf Seiten des Pkw liegt hier deshalb nicht vor, da das Verhalten des Radfahrers grob verkehrswidrig war. Eine Mithaftung des Autofahrers tritt daher in diesem Fall vollständig zurück.
Hinweis: Nicht nur bei Unfällen zwischen Radfahrer und Pkw, sondern auch bei Unfällen zwischen Pkw kann eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr vollständig zurücktreten, wenn sich das Verhalten des Unfallverursachers als grob fahrlässig darstellt. Grob fahrlässig handelt immer derjenige, der die gebotenen Sorgfaltsanforderungen in erheblichem Maße nicht beachtet.
Quelle: AG Wiesbaden, Urt. v. 01.10.2015 – 91 C 1333/15 Thema: Verkehrsrecht